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Bei der Markenentwicklung kommt es sicherlich vor, dass Sie Marken verwenden, die „Ortsnamen“ enthalten. Welche Probleme können bei der rechtlichen Absicherung solcher Marken auftreten?
Da eine Marke als Erkennungszeichen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen soll, kann ein „Ortsname“ an sich nicht als Marke eingetragen werden.
Beispiele für nicht eintragungsfähige Marken mit Ortsnamen
Ebenso können Marken, die aus einem „Ortsnamen“ und einer „allgemeinen Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen“ (die als „allgemeine Bezeichnung“ bezeichnet wird) bestehen, grundsätzlich nicht eingetragen werden.
Beispiele für nicht eintragungsfähige Kombinationen aus „Ortsnamen + Gattungsbezeichnung“
Da es sich hierbei um Marken handelt, die keine oder nur eine äußerst geringe Unterscheidungskraft besitzen, und es als ungerecht angesehen wird, einer Einzelperson das Monopol auf Marken zu gewähren, die aus „Ortsnamen“ oder „Ortsnamen + Gattungsbezeichnungen“ bestehen – Begriffe, die jeder zur Beschreibung verwenden möchte –, ist ihre Eintragung gesetzlich nicht zulässig.
Allerdings kann es in Ausnahmefällen möglich sein, auch solche Marken durch fortgesetzte Nutzung bis zu einem gewissen Grad rechtlich zu sichern. Selbst wenn eine Marke ursprünglich nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweist und kaum als Erkennungsmerkmal dient, wird sie registriert, wenn sie aufgrund ihrer langen Nutzungsdauer unter Verbrauchern (Nachfragern) als Herkunftshinweis anerkannt wird.
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie eine Marke aus „Ortsnamen + Gattungsbezeichnung“ schützen lassen möchten, müssen Sie diese erst eine gewisse Zeit lang verwenden, bis sie bekannt geworden ist, und dann die Anmeldung einreichen. Da jedoch landesweite Bekanntheit erforderlich ist, ist dies ein sehr anspruchsvoller Weg. Bis zum Erlangung des Schutzes können Sie Dritte nicht daran hindern, diese Marke zu verwenden.
Konkret müssen Sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Markengesetzes Nachweise über langjährige Nutzung, Werbung und Verkaufserfolge vorlegen, um zu belegen, dass die Marke bei den Verbrauchern weithin bekannt ist.
Es ist nicht einfach, landesweite Bekanntheit zu erlangen, doch lässt sich die Eintragung erleichtern, wenn die Marke in erheblichem Maße als Logo gestaltet wird. Indem man nicht nur eine reine Wortmarke, sondern ein gestaltetes Logo verwendet, kann man die geringe Unterscheidungskraft des Wortteils ausgleichen.
Hinweis
Die Umwandlung in ein Logo ist nur dann sinnvoll, wenn das Logo für die Marke von Bedeutung ist. Bitte beachten Sie, dass es verkehrt wäre, ein Logo nur zum Zweck der Eintragung zu erstellen. Beachten Sie außerdem, dass bei einer Eintragung als Logomarke der Schutzumfang auf das Logo-Design beschränkt ist und die reine Verwendung der Schriftzeichen nicht geschützt ist.
Andererseits ist es problemlos möglich, Marken zu registrieren, die aus einem „Ortsnamen“ und einem „Kunstwort“ (oder ähnlichen Begriffen) bestehen. In diesem Fall kann es jedoch erforderlich sein, die angegebenen Waren so zu formulieren, dass keine „Irreführung hinsichtlich der Qualität der Waren oder Dienstleistungen“ entsteht.
Wenn beispielsweise das Wort „Osaka“ in der Marke enthalten ist, gehen Verbraucher normalerweise davon aus, dass die Ware in Osaka hergestellt oder dort angeboten wird. Wenn die Ware jedoch trotz des Wortes „Osaka“ in Tokio hergestellt wird, führt dies bei den Verbrauchern zu einer Irreführung hinsichtlich der Qualität oder der Herkunft.
Maßnahme: Beschränkung des Herkunftsortes der bezeichneten Waren
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 des Markengesetzes muss die Beschreibung der bezeichneten Waren auf den Herkunftsort beschränkt werden, z. B. mit der Formulierung „aus Osaka“, um eine Irreführung hinsichtlich der Qualität zu vermeiden.
Wenn man auf der Patentinformationsplattform (J-PlatPat) nach Marken sucht, die das Wort „Osaka“ enthalten, werden unzählige Treffer angezeigt. Darunter befinden sich auch Marken, bei denen die bezeichneten Waren nicht durch „aus Osaka“ eingeschränkt sind. Dabei handelt es sich um Marken, bei denen zwar das Wort „Osaka“ enthalten ist, die aber als Ganzes als ein Kunstwort wahrgenommen werden dürften – also Marken, bei denen davon ausgegangen wird, dass Verbraucher sie nicht fälschlicherweise als „aus Osaka“ stammend ansehen.
Beispiel für eine Eintragung: Markeneintragung Nr. 4436555
| Marke | Osaka-O |
| Bezeichnete Waren und Dienstleistungen | Klasse 30: Gyoza |
| Markeninhaber | Han'ei Co., Ltd. |
| J-PlatPat | Details anzeigen |
Hier werden die drei wichtigsten Ansätze zur Registrierung von Marken, die Ortsnamen enthalten, verglichen. Da jeder Ansatz Vor- und Nachteile hat, ist es wichtig, die Strategie entsprechend der jeweiligen Situation auszuwählen.
| Vergleichskriterien | Bekanntheit durch Benutzung | Logomisierung | Ortsname + Kunstwort |
|---|---|---|---|
| Schwierigkeitsgrad der Eintragung | Hoch (landesweite Bekanntheit erforderlich) | Mittel | Niedrig (Unterscheidungskraft durch den erfundenen Teil) |
| Zeitaufwand | Lang (Anwenderfahrung muss gesammelt werden) | Relativ kurz | Übliche Prüfungsdauer |
| Schutzumfang | Weitreichend (als Wortmarke eintragungsfähig) | Eng (auf das Logodesign beschränkt) | Weit (Ähnlichkeitsbereich des Wortbestandteils) |
| Kosten | Hoch (Kosten für Werbung und Beweissicherung) | Mäßig (Kosten für das Design) | Niedrig (übliche Anmeldegebühren) |
| Notwendigkeit einer geografischen Beschränkung | In vielen Fällen nicht erforderlich | In vielen Fällen nicht erforderlich | Je nach Fall erforderlich (Verhinderung von Qualitätsverwechslungen) |
| Empfohlene Fälle | Marken, die bereits seit vielen Jahren verwendet werden | Marken, bei denen das Design eine wichtige Rolle spielt | Einführung neuer Marken |
Marken, die Ortsnamen enthalten, stehen naturgemäß häufig im Zusammenhang mit regionalen Marken. Das Markengesetz sieht ein System zum Schutz regionaler Marken vor, das als „regionale Kollektivmarke“ bezeichnet wird.
Merkmale von Marken regionaler Vereinigungen
Durch die Anmeldung als regionale Kollektivmarke ist eine Eintragung auch ohne landesweite Bekanntheit möglich. Eine Eintragung ist möglich, wenn die Marke unter Berücksichtigung der Art der Waren oder Dienstleistungen sowie der Vertriebswege in erheblichem Maße bekannt ist.
Wenn nicht eine Einzelperson, sondern eine Region als Ganzes die Markenbildung für lokale Spezialitäten anstrebt, sollten Sie die regionale Gemeinschaftsmarke nutzen.
Beispiel für eine Eintragung: Markeneintragung Nr. 5063730 „Senshu Mizu-Nasu“
| Marke | Senshu-Mizunasu |
| Bezeichnete Waren und Dienstleistungen | Wasserauberginen aus der Region Senshu in der Präfektur Osaka |
| Markeninhaber | Landwirtschaftliche Genossenschaft Osaka Senshu (Izumi-Sano, Präfektur Osaka) Landwirtschaftliche Genossenschaft Izumi (Kishiwada, Präfektur Osaka) |
| J-PlatPat | Details anzeigen |
Übrigens war auch ich, der Verfasser dieses Artikels, in der Vergangenheit als Patentanwalt für regionale Kollektivmarken tätig und habe die Anmeldung solcher Marken betreut. Damals handelte es sich um die Marken „Tokyo Ni-Hachi Soba“ und „Tokyo Ni-Hachi Soba“, die die Kombination aus „Tokyo“ und „Ni-Hachi Soba“ bildeten. Auch diese wurden erfolgreich eingetragen und sind bis heute geschützt.
Neben den regionalen Kollektivmarken gibt es als System zum Schutz des regionalen geistigen Eigentums das sogenannte „System zum Schutz geografischer Angaben (GI)“. Man könnte meinen, es handele sich um ein ähnliches System wie bei den regionalen Kollektivmarken, doch dieses fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, und der Schutz gilt ausschließlich für land-, forst- und fischereiliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel und Getränke. Da in der Regel eine Nutzungs- (bzw. Produktions-)dauer von etwa 25 Jahren nachgewiesen werden muss, ist die Hürde hoch.
Vorteile des GI-Schutzsystems
Wie Sie sehen, ist die Rechtssicherung von Marken, die Ortsnamen enthalten, etwas komplex. Es ist wichtig, je nach Situation den optimalen Ansatz zu wählen.
Kernpunkte dieses Artikels
Wenn Sie eine Marke mit einem „Ortsnamen“ schützen lassen möchten oder eine regionale Kollektivmarke sowie eine geografische Angabe (GI) registrieren möchten, wenden Sie sich bitte an uns.
Beratung zur Anmeldung und Rechtssicherung von Marken mit Ortsnamen
Unsere Patentanwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX – Kanzlei für geistiges Eigentum, leitender Patentanwalt
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).