In der heutigen Gesellschaft beschränken sich die Elemente, aus denen sich eine Marke zusammensetzt, nicht mehr nur auf traditionelle Schriftzeichen und Grafiken. Einprägsame Soundlogos, auffällige Farben auf Produktverpackungen, Animationen auf digitalen Geräten oder Markierungen an bestimmten Stellen des Produkts selbst – all diese vielfältigen Elemente, die alle Sinne ansprechen, prägen die Marke im Bewusstsein der Verbraucher.
Um diesen Veränderungen der Zeit Rechnung zu tragen, hat sich das japanische Markensystem weiterentwickelt, sodass nun auch neue Arten von Marken wie „Bewegungsmarken“, „Hologramm-Marken“, „reine Farbmarken“, „Hörmarken“ und „Positionsmarken“ unter den Schutz fallen.
Diese neuen Arten von Marken können ein wirkungsvolles Instrument sein, um die einzigartige Identität Ihres Unternehmens zum Ausdruck zu bringen und sich von der Konkurrenz abzuheben. Um sie jedoch als Marken eintragen zu lassen und rechtlich zu schützen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Begriff der „Unterscheidungskraft“.
In diesem Beitrag werde ich unter Bezugnahme auf die vom Patentamt veröffentlichten Prüfungsrichtlinien aus der Sicht eines Patentanwalts erläutern, wie die „Unterscheidungskraft“ dieser neuen Arten von Marken beurteilt wird und welche Bedeutung der Aspekt der „Identität“ nach der Eintragung hat. Außerdem möchte ich darauf eingehen, warum die Unterstützung durch einen Patentanwalt unerlässlich ist, um diese für Ihr Unternehmen wichtigen Elemente zu schützen.
Schauen wir uns kurz an, was die einzelnen Markenarten bedeuten.
Diese neuen Arten von Marken dienen dem Schutz von Markenelementen, die mit den bisherigen traditionellen Marken wie Buchstaben, Grafiken oder Symbolen allein nicht vollständig erfasst werden konnten.
Um als Marke eingetragen zu werden, ist grundsätzlich „Unterscheidungskraft“ unerlässlich. „Unterscheidungskraft“ bezeichnet die Fähigkeit des Verbrauchers, beim Anblick der Marke zu erkennen, von wem (welchem Unternehmen oder welcher Person) bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Auch bei neuen Arten von Marken ist diese „Unterscheidungskraft“ der wichtigste Prüfungsaspekt. In den Prüfungsrichtlinien des Patentamts sind für jede Art von Marke konkrete Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft festgelegt.
(1) Unterscheidungskraft von Bewegungsmarken, Hologramm-Marken und Positionsmarken
Bei diesen Marken wird die Unterscheidungskraft beurteilt, indem das „Zeichen“ (Buchstaben, Figuren usw.) zusammen mit dem „sich im Laufe der Zeit verändernden Zustand“ (Bewegungsmarken), dem „sich durch visuelle Effekte verändernden Zustand“ (Hologramm-Marken) bzw. dem „Zustand an einer bestimmten Position“ (Positionsmarken) als Gesamtmarke betrachtet wird.
Das grundlegendste Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist jedoch nach wie vor der Zeichenbestandteil (die Buchstaben oder Figuren selbst, ohne Bewegung oder Position).
Wenn beispielsweise das Symbol einer Smartphone-App beim Start eine bestimmte Animation ausführt, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Marke problemlos eingetragen werden kann, sofern die „Gestalt selbst“ des Symbols einzigartig und unterscheidungskräftig ist. Dagegen ist eine Eintragung schwierig, wenn lediglich eine Animation zu einer allgegenwärtigen, allgemeinen Gestalt hinzugefügt wird.
(2) Unterscheidungskraft von Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen
Bei Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, werden keine Buchstaben oder Figuren verwendet, und die Unterscheidungskraft wird allein anhand der verwendeten „Farben“ beurteilt. Es ist zwar möglich, mehrere Farben zu kombinieren, doch wird die Beurteilung auf der Grundlage der Gesamtkombination vorgenommen.
Wichtig ist hierbei, dass bei Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, die „Position“, an der die Farben auf den Waren verwendet werden, nicht berücksichtigt wird. Dies beruht auf der Auffassung, dass, sofern dieselbe Farbe verwendet wird, es sich um dieselbe Farbmarke handelt, unabhängig davon, an welcher Stelle der Verpackung sie verwendet wird. Anders als bei Positionsmarken wird nicht geprüft, ob „die Farbe an einer bestimmten Position“ Unterscheidungskraft besitzt, sondern ob „die Farbe an sich“ Unterscheidungskraft besitzt.
Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, werden aufgrund ihrer Beschaffenheit oft nur schwer als unterscheidungskräftig anerkannt. Insbesondere werden die folgenden Farben grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig eingestuft:
So wird häufig davon ausgegangen, dass bloße Produktfarben, in der Branche allgemein verwendete Farben oder Farben, die häufig zur Steigerung der Attraktivität von Produkten eingesetzt werden, für sich genommen keine Unterscheidungskraft hinsichtlich der Herkunft besitzen. Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, fallen in der Regel unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Markengesetzes.
Daher werden Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, grundsätzlich nur dann eingetragen, wenn sie durch langjährige Nutzung bei den Verbrauchern weithin bekannt geworden sind und diese durch das Betrachten der Farbe bestimmte Waren oder Dienstleistungen erkennen können (d. h. wenn sie durch die Nutzung Unterscheidungskraft erlangt haben).
(3) Unterscheidungskraft von Hörmarken
Bei Klangmarken wird die Unterscheidungskraft beurteilt, indem „klangliche Elemente (Klangfarbe, Rhythmus, Naturgeräusche usw.)“ und „sprachliche Elemente (Text usw.)“ als Ganzes betrachtet werden.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Hörmarke gilt: Wenn entweder den klanglichen oder den sprachlichen Elementen Unterscheidungskraft zuerkannt wird, wird der Marke als Ganzes Unterscheidungskraft zuerkannt. So kann beispielsweise ein Liedtext, der aus alltäglichen Phrasen besteht, dennoch eintragungsfähig sein, wenn die Melodie sehr einzigartig ist und man beim Hören sofort erkennt, dass es sich um das Unternehmen handelt.
Allerdings kann es bei Klangmarken ebenso wie bei Farbmarken vorkommen, dass die Unterscheidungskraft nur schwer anerkannt wird. Insbesondere werden die folgenden Klänge grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig eingestuft:
Wie diese Beispiele zeigen, wird bei reinen Funktionsgeräuschen von Waren, allgemeinen Soundeffekten oder Naturgeräuschen häufig davon ausgegangen, dass sie für sich genommen keine Herkunftsunterscheidungskraft besitzen. Viele Klangmarken fallen vermutlich unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Markengesetzes.
Im Gegensatz zu Farbmarken gilt die Aufzählung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 für Klangmarken jedoch nicht als erschöpfend. Daher besteht die Möglichkeit, dass auch Klängen, die hier nicht aufgeführt sind, Unterscheidungskraft zuerkannt wird.
In vielen Fällen ist es jedoch, ähnlich wie bei Farbmarken, erforderlich, dass eine Klangmarke durch langjährige Nutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, um eingetragen zu werden. Dies trifft beispielsweise auf Soundlogos aus Werbespots zu, die seit vielen Jahren verwendet werden.
Auch wenn die Eintragung einer neuen Art von Marke erfolgreich war, sollte man sich nicht in Sicherheit wiegen. Bei der Nutzung einer eingetragenen Marke ist es entscheidend, ob „die eingetragene Marke und die genutzte Marke identisch sind“. Insbesondere bei der Erfüllung der Benutzungspflicht zur Aufrechterhaltung des Markenrechts (im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtbenutzung) oder bei der Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung durch andere Unternehmen wird die Beurteilung dieser „Identität“ zum Problem.
Auch hier gibt es Beurteilungskriterien, die für diese neuen Arten von Marken spezifisch sind.
(1) Identität von Bewegungsmarken, Hologramm-Marken und Positionsmarken
Die Identität dieser Marken wird danach beurteilt, ob „Unterschiede im Zeichen“ oder „Unterschiede im sich verändernden Zustand oder in der Position“ vorliegen.
Wenn beispielsweise ein Einzelbild aus der Animation einer eingetragenen Bewegungsmarke erheblich verändert wird oder das Zeichen einer eingetragenen Positionsmarke an einer völlig anderen Stelle auf der Ware angebracht wird, wird dies möglicherweise nicht als Verwendung der eingetragenen Marke angesehen.
(2) Identität von Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen
Die Identität einer Marke, die ausschließlich aus Farben besteht, wird danach beurteilt, ob „Farbton“, „Sättigung“ und „Helligkeit“ der verwendeten Farben identisch sind.
Bei Marken, die aus einer Kombination mehrerer Farben bestehen, wird die Identität unter Umständen nicht anerkannt, wenn sich die „Anordnung“ oder die „Proportionen“ der Farben unterscheiden. Wenn bei der Anmeldung einer Farbmarke eine bestimmte „Position“ angegeben wurde und diese Position bei der Verwendung abweicht, wird die Identität grundsätzlich nicht anerkannt.
Wenn Farben verwendet werden, die auch nur geringfügig von den eingetragenen Farben abweichen, oder wenn die Reihenfolge der Farbkombinationen oder die Flächenanteile geändert werden, kann dies bei der Beurteilung der Identität nachteilig sein, selbst wenn die Farben an sich identisch sind.
(3) Identität von Klangmarken
Bei der Identität von Klangmarken kommt es darauf an, ob der Unternehmer die Marke insgesamt als „identische Klangmarke“ wahrnimmt, auch wenn sich die „klanglichen Elemente“ und die „sprachlichen Elemente“ unterscheiden.
Damit die Identität anerkannt wird, muss zumindest „die Melodie identisch sein“. Darüber hinaus wird die Beurteilung auch unter Berücksichtigung von Unterschieden bei Elementen wie „Rhythmus“, „Tempo“, „Harmonie“ und „verwendeten Instrumenten“ vorgenommen, selbst wenn die Melodie identisch ist.
Wenn beispielsweise die eingetragene Klangmarke eine auf der Violine gespielte Melodie ist, während der verwendete Klang dieselbe Melodie ist, die von einem großen Orchester gespielt wird, besteht die Möglichkeit, dass keine Identität anerkannt wird, wenn der Gesamteindruck stark abweicht. Es reicht also nicht aus, dass es sich lediglich um dieselbe Melodie handelt; auch der „Klang“ und die „Atmosphäre“, in der diese Melodie gespielt wird, sind von Bedeutung.
(4) Identität bei Verwendung in Kombination mit anderen Zeichen
Dies ist ein wichtiger Maßstab, der für alle neuen Arten von Marken gilt. Es kann fraglich sein, ob Identität anerkannt wird, wenn eine eingetragene Marke neuer Art in Kombination mit anderen Zeichen wie Buchstaben oder Grafiken verwendet wird.
In diesem Fall wird die Identität nur anerkannt, wenn die eingetragene Marke neuen Typs, selbst wenn sie in der gesamten verwendeten Marke enthalten ist, unabhängig von der gesamten verwendeten Marke als Zeichen zur Unterscheidung der Herkunft der Waren wahrgenommen wird.
Das bedeutet, dass die Verwendung der eingetragenen Marke möglicherweise nicht anerkannt wird, wenn die eingetragene Bewegungsmarke bei der Verwendung lediglich als kleine Verzierung neben dem Namen eines anderen Unternehmens erscheint und der Verbraucher das Unternehmen nicht anhand dieser Bewegungsmarke allein identifizieren kann. Es ist zwingend erforderlich, dass die eingetragene Marke dieser neuen Art selbst eine eigenständige Unterscheidungskraft besitzt und innerhalb der gesamten verwendeten Marke als primäre Herkunftsangabe fungiert.
Wie wir bisher gesehen haben, gelten für Marken neuer Art – im Gegensatz zu traditionellen Marken wie Wort- oder Bildmarken – besondere Prüfungsstandards und Besonderheiten bei der Nutzung. Insbesondere bei Marken, die ausschließlich aus Farben bestehen, oder bei Hörmarken wird die Unterscheidungskraft oft nur schwer anerkannt, sodass in vielen Fällen der Erwerb der „durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft“ der Schlüssel zur Eintragung ist.
Um die individuellen Merkmale Ihrer Marke rechtlich zuverlässig zu schützen, ist es notwendig, diese komplexen Kriterien genau zu verstehen und eine geeignete Strategie zu entwickeln.
Hier können wir als Patentanwälte Ihnen helfen.
Die einzigartigen Elemente Ihres Unternehmens wie „Bewegungen“, „Farben“ und „Klänge“ sind Schätze, die sich in das Gedächtnis der Verbraucher einprägen und ein starkes Markenimage schaffen. Um diese neuen Elemente jedoch rechtlich zu schützen und zu verhindern, dass sie leicht von anderen Unternehmen nachgeahmt werden, sind Fachwissen und Erfahrung erforderlich.
Als Experten für geistiges Eigentum schlagen Patentanwälte Ihnen die besten Möglichkeiten vor, um Ihre einzigartigen Markenelemente bestmöglich zu schützen, und übernehmen für Sie die komplexen Verfahren.
Schützen Sie Ihre großartigen Ideen und die Einzigartigkeit Ihres Unternehmens, indem Sie die neuen Arten von Markenrecht nutzen.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einzigartige Elemente wie „Bewegungen“, „Farben“, „Klänge“ oder „Positionen“ als Marke schützen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Patentanwalt.
Auf der Grundlage unseres umfangreichen Wissens und unserer Erfahrung mit neuen Arten von Marken schlagen wir Ihnen die für Ihr Unternehmen optimale Schutzstrategie vor. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
[Kontakt] Kanzlei für geistiges Eigentum Evolix – Patentanwalt Kenbun Sugiura
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura (SUGIURA Takefumi)
EVORIX (EVORIX) – Leitender Patentanwalt
Wir unterstützen Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Wir sind zudem mit IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech bestens vertraut. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).