Auf der eigenen Tinte verwandeln sich die Charaktere in Tintenfische und schwimmen mühelos dahin, tauchen in die Tinte ein, um die Gegner zu täuschen – das Patent Nr. 6543361 sichert dieses Verhalten, das das einzigartige „Spielgefühl“ von „Splatoon“ ausmacht, als eigenständige Erfindung ab.In diesem Artikel wird dieses Patent unter Bezugnahme auf den Originaltext von Anspruch 1 näher erläutert.Besonders interessant ist, dass es sich bei diesem Patent um eine Teilanmeldung handelt, die als „Enkel“ des Kernpatents Nr. 5980266 gilt, und dass dabei bewusst die Anforderung der „Kampfentscheidung“ aus den Ansprüchen des Mutterpatents herausgenommen wurde. Warum ist die Reduzierung von Anforderungen eine strategische Entscheidung? – Dieser Fall verdeutlicht die Raffinesse von Teilansprüchen.
Inhaltsverzeichnis
Zunächst überprüfen wir die grundlegenden Informationen zum betreffenden Patent anhand der Primärquelle (Originaltext bei Google Patents). Bei diesem Fall handelt es sich um eine Anmeldung, die als „Enkel-Teilaanmeldung“ gilt und eine weitere Teilung der Teilaanmeldung Nr. 6283072 darstellt, die wiederum eine Teilung des Stammpatents Nr. 5980266 ist.
| Bezeichnung der Erfindung | Informationsverarbeitungssystem, Informationsverarbeitungsprogramm, Informationsverarbeitungsvorrichtung und Informationsverarbeitungsverfahren |
| Rechteinhaber (Anmelder) | Nintendo Co., Ltd. |
| Anmeldetag der Teilanmeldung | 25. Januar 2018 |
| Ursprungsanmeldung (direkte Teilanmeldung) | Patentanmeldung 2016-145245 (= Patent Nr. 6283072). Die ursprüngliche Anmeldung hierfür war die Patentanmeldung 2014-100714 (= Patent Nr. 5980266, Anmeldetag: 14. Mai 2014). |
| Eintragungsdatum | 10. Juli 2019 |
| Eintragungsnummer | Patent Nr. 6543361 (JP6543361B2) |
| Kategorie der Ansprüche | Anspruch 1 lautet „Informationsverarbeitungsprogramm“ (Anspruch 1 der Mutteranmeldung 5980266 lautet „Informationsverarbeitungssystem“) |
Die Kette der Teilungsanmeldungen lässt sich wie folgt schematisch darstellen:
Patentanmeldung 2014-100714 (Patent Nr. 5980266)
└─ Teilung → Patentanmeldung 2016-145245(Patent Nr. 6283072)
└─ erneute Teilung → vorliegende Anmeldung (Patent Nr. 6543361)
Aus einer
einzigen ursprünglichen Anmeldung haben sich die Rechte über drei Generationen – Mutter-, Tochter- und Enkelanmeldung – verzweigt.
Der Anspruch 1, der den Schutzumfang definiert, wird hier wörtlich zitiert. Um einen Vergleich mit dem übergeordneten Patent zu ermöglichen, wird er in einem späteren Kapitel gegenübergestellt.
Patent Nr. 6543361 – Patentansprüche – Anspruch 1 (Zitat aus dem Originaltext)
„Ein Informationsverarbeitungssystem, das mit einer Einrichtung zur Entgegennahme von Benutzereingaben ausgestattet ist, wobei auf der Grundlage der von der genannten Einrichtung zur Entgegennahme von Benutzereingaben entgegengenommenen Benutzereingaben eine Zeichnungsaktion für den eigenen Charakter in einem virtuellen Raum ausgeführt wird,wobei das Informationsverarbeitungsprogramm als Spielablaufmittel fungiert, das den Darstellungsbereich des virtuellen Raums mit der dem eigenen Charakter entsprechenden Farbe einfärbt,wobei die Spielablaufvorrichtung eine Informationsverarbeitungsprogramm ist, das die Anzeigesteuerung und/oder eine erste Bewegungssteuerung des eigenen Charakters so durchführt, dass sie sich unterscheidet, wenn sich der eigene Charakter in einem Bereich befindet, der mit der dem eigenen Charakter zugeordneten Farbe eingefärbt ist, im Vergleich zu dem Fall, wenn sich der eigene Charakter in einem Bereich befindet, der nicht mit der dem eigenen Charakter zugeordneten Farbe eingefärbt ist.“
Dieser Anspruch hat die Form eines Programmanspruchs, der einen Computer als bestimmtes Mittel „funktionieren lässt“. Er lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Punkte A bis C unterteilen.
| Konstituierende Merkmale | Entsprechender Teil von Anspruch 1 (Zusammenfassung) |
|---|---|
| A (Eingabe) | Betrifft ein Informationsverarbeitungssystem, das mit einer Einrichtung zur Entgegennahme von Benutzereingaben ausgestattet ist. |
| B (Darstellung) | Es fungiert als Spielablaufvorrichtung, die auf der Grundlage der Bedienungseingaben den eigenen Charakter eine Bewegungsaktion ausführen lässt und den Darstellungsbereich mit der entsprechenden Farbe einfärbt. |
| C (Verhaltensunterschied = Kern) | Die Spielablaufvorrichtung unterscheidet zwischen der Anzeigesteuerung und/oder der ersten Bewegungssteuerung, je nachdem, ob sich der eigene Charakter in einem mit der eigenen Farbe eingefärbten Bereich befindet oder nicht. |
Am Ende steht „Informationsverarbeitungsprogramm, das … ausführt“. Zusammengefasst handelt es sich um einen Anspruch, der sich auf zwei Punkte beschränkt: „Einfärben (B)“ + „Verhaltensänderung je nachdem, ob sich der Charakter auf der eingefärbten Fläche befindet oder nicht (C)“. Dies entspricht der technischen Definition des Spielerlebnisses, bei dem der Charakter auf seiner eigenen Tinte wie ein Tintenfisch schnell schwimmt und taucht.
Anspruch 1 des übergeordneten Patents 5980266 umfasste drei Punkte: „Zeichnen (C) + Kampfentscheidung (D) + unterschiedliches Verhalten im eigenen Farbbereich (E)“.Im Gegensatz dazu hat das Enkelpatent 6543361 die Kampfentscheidung (D) aus den Anforderungen gestrichen und sich auf die beiden Punkte Zeichnung und Verhaltensunterschiede beschränkt. Wenn man sie nebeneinanderstellt, wird der Unterschied deutlich.
| Perspektive | Patent Nr. 5980266 (Stammpatent) | Patent Nr. 6543361 (Enkel-Ableger) |
|---|---|---|
| Kategorie der Ansprüche | Informationsverarbeitungssystem | Informationsverarbeitungsprogramm |
| Zeichnen (Füllen) | Vorhanden | Ja |
| Spielauswertung (Sieg/Niederlage) | Erforderliche Anforderungen | Von den Anforderungen ausgenommen |
| Verhaltensunterschiede im eigenen Farbbereich | Ja | Ja (Kernpunkt des vorliegenden Falls) |
Praxistipps (Reduzierung der Anforderungen = Erweiterung des Schutzumfangs): Grundsätzlich gilt: Je weniger Tatbestandsmerkmale, desto weiter gefasst ist der Schutzumfang.Die Patentanmeldung 6543361, bei der das Kriterium „Wettkampf“ (D) weggelassen wurde, kann sich auch auf Spiele erstrecken, die kein System für Wettkämpfe und Sieg/Niederlage aufweisen – beispielsweise Einzelspieler- oder Koop-Spiele, bei denen lediglich das veränderte Verhalten auf der eigenen Tinte berücksichtigt wird.Während im Stammpatent die Erfüllung von D erforderlich war, ist D im Enkelpatent nicht mehr notwendig. Auf diese Weise aus derselben Beschreibung bewusst „weite“ Ansprüche mit eingeschränkten Anforderungen separat zu sichern, ist ein typisches Beispiel für die Anpassung des Schutzumfangs durch Teilung.
Andererseits gilt: Je weiter der Schutzumfang gefasst wird, desto näher rückt man am Stand der Technik, wodurch das Risiko von Ungültigkeitsgründen (mangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderische Tätigkeit) relativ steigt.Die Kombination aus einem „weiten Anspruch (6543361)“ und einem „relativ engen Anspruch (5980266), der sogar die Kampfentscheidung umfasst“, trägt zur Robustheit der Rechte bei, da der eine Anspruch bestehen bleibt, selbst wenn der andere für ungültig erklärt wird.
Das Anmeldedatum der (Teil-)Anmeldung in diesem Fall ist der 25. Januar 2018, doch die Teilanmeldung gilt als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht (Patentgesetz § 44 Abs. 2). Darüber hinaus wird auch bei einer Teilung einer Teilanmeldung (erneute Teilung) das Anmeldedatum bis zum Zeitpunkt der ersten ursprünglichen Anmeldung zurückdatiert, sofern dies rechtmäßig ist.Daher kann auch die Anmeldung Nr. 6543361 materiell gesehen von dem „starken“ Stichtag 14. Mai 2014 profitieren. Obwohl es sich um neue Ansprüche handelt, die erst 2018 formuliert wurden, werden Neuheit und erfinderische Tätigkeit zum Stand von 2014 beurteilt – darin liegt die Wirkung der verketteten Teilanmeldungen.
Hinweis (Voraussetzungen für eine Teilung): Um Rückwirkung zu erlangen, muss die Teilung rechtmäßig sein – insbesondere muss der Inhalt der neuen Ansprüche innerhalb des in der ursprünglichen Beschreibung der Erstanmeldung offenbarten Umfangs liegen (es dürfen keine neuen Elemente hinzugefügt werden).Dass wie bei der Patentanmeldung 6543361 in späteren Jahren enger gefasste Ansprüche gestellt werden können, liegt einzig und allein daran, dass in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung aus dem Jahr 2014 die „Verhaltenssteuerung im eigenen Farbbereich“ – losgelöst von der Kampfbewertung – ausreichend offenbart war. Die Ausgestaltung der Beschreibung zum Zeitpunkt der Anmeldung bestimmt den Spielraum für die Erlangung von Schutzrechten einige Jahre später.
In der Praxis der Teilungsanmeldungen sind zwei Ansätze denkbar.Zum einen der Ansatz, wie bei der Anmeldung 6283072, bei dem durch Hinzufügen von Einschränkungen bestimmte Implementierungen (getrennte Eingaben für Bewegung und Darstellung + Angriff) gezielt abgedeckt werden, und zum anderen der Ansatz, wie bei der Anmeldung 6543361, bei dem durch Weglassen von Einschränkungen nur das Kernelement (Verhaltensunterschiede im eigenen Farbbereich) breit abgedeckt wird.Durch die Aufnahme mehrerer Ansprüche mit unterschiedlichen Zielen aus derselben ursprünglichen Anmeldung lassen sich vielfältige Implementierungen späterer Produkte abdecken. Entscheidend für diese Gestaltung ist das Gespür dafür, welches Element als Kern zu betrachten ist.
Anspruch 1 der Anmeldung 6543361 bezieht sich auf ein „Informationsverarbeitungsprogramm“.Wenn man sich auf die Kategorie „Programm“ konzentriert, lässt sich die Verbreitung und Bereitstellung des Programms (z. B. Verkauf als Download) leichter als Ausführungshandlung erfassen. Die Aufteilung in die Kategorien „Sache“ (System/Vorrichtung), „Verfahren“ und „Programm“ ist eine bewährte Strategie, um den unterschiedlichen Ausführenden und Vertriebsformen gerecht zu werden.
・Da die Patentansprüche der Patentanmeldung 6543361 nur wenige Anforderungen enthalten, ist eine formale Umgehung schwierig. Solange der Prozess „das Verhalten je nachdem, ob es sich um einen eigenen Farbbereich handelt oder nicht“ beinhaltet, besteht die Möglichkeit, dass die Erfüllung der Ansprüche unabhängig vom Vorhandensein von Wettbewerbselementen geprüft wird.
・Umgekehrt lässt sich die Erfüllung des Wortlauts dieses Anspruchs zumindest leichter vermeiden, wenn ein Design gewählt wird, das diesen Vorgang gänzlich nicht enthält (z. B. wenn zwar eine Farbfüllung vorhanden ist, sich das Verhalten oberhalb und unterhalb der gefärbten Stelle jedoch nicht ändert). Allerdings ist eine Bewertung der gesamten Patentfamilie – einschließlich des Stammpatents, anderer Teilpatente und der Äquivalenzlehre – unerlässlich, sodass man sich nicht allein auf die Umgehung einer einzelnen Patentnummer verlassen kann.
Das Patent Nr. 6543361 ist ein Fall, bei dem am Ende einer Kette von Teilpatenten (5980266 → 6283072) ein Programmanspruch gesichert wurde, der sich ausschließlich auf „Auftragen (B) + unterschiedliches Verhalten im Bereich der eigenen Farbe (C)“ beschränkt.Indem man die Kollisionsbeurteilung aus dem Stammpatent herausrechnet, zielt man unabhängig vom Vorliegen einer Kollision auf die „Haptik auf der eigenen Tinte“ ab – dies ist eine fortgeschrittene Anwendung der Teilungsstrategie, bei der der Anwendungsbereich durch Hinzufügen oder Weglassen von Anforderungen angepasst wird. Vergleicht man die Ansprüche des Stamm-, Tochter- und Enkelpatents, wird der Prozess deutlich, wie eine Erfindung aus verschiedenen Blickwinkeln rechtlich abgesichert wird.
Beratung durch die IP-Kanzlei Evorix
Die IP-Kanzlei Evorix (evorix.jp) bietet Beratung zu Anmeldungen von Erfindungen im Bereich Software und Spiele, zur Ausgestaltung von Ansprüchen unter Nutzung von Teilanmeldungen sowie zu FTO-Recherchen (Freedom-to-Operate) an. Wie lässt sich die Kern-Erfindung identifizieren und unter welchen Gesichtspunkten sollte sie rechtlich abgesichert werden? Bitte zögern Sie nicht, uns zunächst über das Kontaktformular zu kontaktieren.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Garantie für die Schlussfolgerungen in Einzelfällen oder die Gültigkeit von Patenten bzw. das Vorliegen einer Patentverletzung dar. Die zitierten Ansprüche und bibliografischen Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen (Patentblatt, Google Patents) zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels.Die Auslegung des tatsächlichen Schutzumfangs ist unter Berücksichtigung der gesamten Patentschrift und des Anmeldeverfahrens vorzunehmen.
Patentreihe zu „Splatoon“ (insgesamt 5 Teile)