In Indien wurde das Design-Gesetz von 2000 (Designs Act, 2000) erlassen, um das Design (das äußere Erscheinungsbild) von Industrieprodukten und ähnlichen Erzeugnissen zu schützen. Dieses Gesetz ist eine umfassende Neufassung des alten Design-Gesetzes aus dem Jahr 1911 und trat am 11. Mai 2001 in Kraft.Ziel des Geschmacksmustergesetzes ist es, nicht die rein funktionalen Aspekte eines Produkts, sondern dessen visuelles Design (ästhetisches Erscheinungsbild) zu schützen, um die Schaffung von Produktdesigns zu fördern und deren Nachahmung zu verhindern. Das indische Geschmacksmustersystem folgt dem „First-to-File“-Prinzip, wonach derjenige, der die Anmeldung zuerst einreicht, die Rechte erhält.
Zuständig für dieses System ist das indische Amt für Patente, Geschmacksmuster und Marken (Controller General of Patents, Designs and Trade Marks, CGPDTM), das dem Ministerium für Handel und Industrie (Department of Industry and Internal Trade Promotion, DPIIT) untersteht.Anmeldungen zur Eintragung von Geschmacksmustern werden von den Patentämtern (in Chennai, Mumbai, Delhi und Kolkata) entgegengenommen, wobei die Prüfung und Eintragung von Geschmacksmustern zentral vom Patentamt in Kolkata (Geschmacksmusteramt) abgewickelt wird.
Indien ist im Rahmen des internationalen Systems zum Schutz geistigen Eigentums Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft und des WTO/TRIPS-Abkommens und erkennt die Inanspruchnahme von Priorität für Geschmacksmuster gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft an. Da Indien jedoch nicht dem Haager Abkommen (System zur internationalen Registrierung von Geschmacksmustern) beigetreten ist, ist die Einreichung einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung mit Indien als benanntem Staat nicht möglich. Um in Indien Geschmacksmusterschutz zu erlangen, muss eine direkte Anmeldung in Indien (oder eine Anmeldung unter Inanspruchnahme der Pariser Priorität) erfolgen.
Definition des Begriffs „Geschmacksmuster“ (Design): Gemäß § 2 Buchstabe d des indischen Geschmacksmustergesetzes bezeichnet der Begriff „Geschmacksmuster“ die Merkmale der Form, der Kontur, des Musters, der Verzierung oder der Farbgebung, die auf der Oberfläche eines Erzeugnisses (Gegenstands) angebracht sind und die im fertigen Erzeugnis visuell ästhetisch ansprechend wirken (unabhängig davon, ob es sich um zweidimensionale oder dreidimensionale Merkmale handelt, ob sie handwerklich, maschinell oder chemisch hergestellt wurden und ob sie fest mit dem Gegenstand verbunden oder von diesem getrennt sind).Mit anderen Worten: Das äußere Erscheinungsbild von Industrieprodukten usw. selbst ist Gegenstand des Schutzes. Ein Design kann nicht losgelöst vom Produkt existieren, sondern muss stets in Form einer Gestaltung auf einem „Gegenstand“ vorliegen.
Eintragungsvoraussetzungen: Ein Design, das eingetragen werden soll, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Neuheit und Eigenart (Novelty & Originality): Das eingereichte Design muss neu und eigenartig sein. Es darf in keinem Land der Welt zuvor veröffentlicht oder offenbart worden sein (Anforderung der absoluten Neuheit). Das bedeutet, dass Designs, die vor der Anmeldung in Indien oder im Ausland öffentlich bekannt gemacht oder verwendet wurden, nicht registriert werden können. Auch Designs, die lediglich aus einer Kombination mehrerer bekannter Designs bestehen und im Wesentlichen mit bestehenden Designs identisch erscheinen, gelten als nicht neu.
Sichtbare Ästhetik: Das Geschmacksmuster muss im fertigen Produkt durch visuelle Wahrnehmung eine ästhetische Wirkung hervorrufen. Designs, die nicht sichtbar sind, wie beispielsweise die Form von Teilen, die bei normalem Gebrauch von außen nicht zu sehen sind, sind nicht schutzfähig. Auch Formen und Strukturen, die rein funktionaler Natur sind (d. h. Formen und Prinzipien, die die Funktion oder Struktur des Produkts selbst darstellen), fallen nicht unter den Begriff des Geschmacksmusters.Nach dem Geschmacksmustergesetz ist das Design ausschließlich ein ästhetisches Element, während die technischen und funktionalen Merkmale des Produkts nicht schutzfähig sind.
Öffentliche Ordnung und gute Sitten: Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Inhalt des Designs nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. So werden beispielsweise Designs, die die öffentlichen Moralvorstellungen oder Gefühle verletzen, wie sozial anstößige oder obszöne Motive, von der Eintragung ausgeschlossen. Auch Designs, die die nationale Sicherheit oder Ordnung gefährden könnten, werden nicht zugelassen.
Industrielle Anwendbarkeit: Obwohl dies im indischen Geschmacksmustergesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, wird faktisch davon ausgegangen, dass ein Geschmacksmuster ein Design ist, das auf industriell massenproduzierbare Produkte angewendet werden kann. Daher fallen reine Kunstwerke (Kunstgegenstände an sich), die keine Gebrauchsgegenstände sind, nicht unter das Geschmacksmusterrecht, sondern unter das Urheberrecht und sind somit von der Geschmacksmusterregistrierung ausgeschlossen.
Ausnahmen vom Verlust der Neuheit: Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung vor der Anmeldung verboten, doch das indische Geschmacksmustergesetz enthält auch begrenzte Ausnahmen vom Verlust der Neuheit. So gibt es beispielsweise eine Ausnahmeregelung, wonach bei einer „Offenbarung auf bestimmten Ausstellungen“ die Neuheit nicht verloren geht, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Offenbarung erfolgt. Dies beschränkt sich jedoch auf Ausstellungen auf von der Regierung anerkannten internationalen Messen und gilt nicht für allgemeine kommerzielle Offenbarungen.
Designs, die die oben genannten Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht eingetragen werden. In § 4 des indischen Geschmacksmustergesetzes sind die folgenden nicht eintragungsfähigen Designs aufgeführt.
Mangel an Neuheit und Eigenart: Designs, die mit bestehenden Designs identisch oder im Wesentlichen ähnlich sind und somit weder neu noch eigenartig sind.
Vorherige Offenbarung oder öffentliche Nutzung: Designs, die vor der Anmeldung in Indien oder im Ausland öffentlich bekannt gemacht oder genutzt wurden.
Bloße Kombination bekannter Geschmacksmuster: Geschmacksmuster, die aus bekannten Geschmacksmustern oder deren Kombinationen bestehen und sich nicht von bestehenden Designs unterscheiden lassen.
Anstößige oder rechtswidrige Motive: Designs, die obszön, unmoralisch oder skandalös sind oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Darüber hinaus können gemäß den Definitionsbestimmungen des Geschmacksmustergesetzes auch solche Objekte nicht eingetragen werden, die von vornherein nicht unter den Begriff „Geschmacksmuster“ fallen. Konkret sind folgende Elemente ausgeschlossen:
Struktur und Funktion an sich: Die Bauweise oder das Funktionsprinzip eines Produkts selbst sowie rein mechanische Vorrichtungen (Formen, die ausschließlich der Erfüllung einer Funktion dienen) fallen nicht unter das Geschmacksmusterrecht.
Marken und Unterscheidungszeichen: Marken im Sinne des Markengesetzes sowie Zeichen, die nach dem indischen Strafrecht als Eigentumszeichen (Property Mark) gelten (z. B. Warenzeichen zur Identifizierung des Eigentümers), können nicht als Geschmacksmuster eingetragen werden.
Künstlerische Werke: Künstlerische Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unterliegen dem Urheberrecht und nicht dem Geschmacksmusterrecht und können daher nicht als Geschmacksmuster eingetragen werden. Gemälde, Skulpturen und die Gestaltung von Gebäuden selbst fallen unter diese Kategorie.
Wie oben dargelegt, ist zu beachten, dass Designs, die ausschließlich funktionaler Natur sind oder unter andere gesetzliche Schutzsysteme (Marken, Urheberrecht usw.) fallen, nicht als indisches Geschmacksmuster eingetragen werden können.
Einzureichende Unterlagen und Angaben: Um in Indien ein Geschmacksmuster anzumelden, müssen die erforderlichen Angaben in das vorgesehene Formular (Form-1) eingetragen und die folgenden Unterlagen und Angaben beigefügt werden.
Angaben zum Anmelder: Name (oder Firmenname) des Anmelders, Anschrift, Staatsangehörigkeit usw. In Indien kann nicht nur der Erfinder (Urheber) selbst, sondern auch dessen Rechtsnachfolger (z. B. ein Unternehmen) als Anmelder auftreten. Bei einer Anmeldung durch einen Vertreter ist zusätzlich eine Vollmacht (Power of Attorney) einzureichen.
Bezeichnung des Geschmacksmusters: Bezeichnung des Produkts (Gegenstands), für das die Eintragung beantragt wird. Geben Sie so konkret wie möglich den Namen des Produkts an, auf das das Design angewendet wird (z. B. „Smartphone-Hülle“, „Stuhl“ usw.).
Klassifizierung: Klasse und Unterklasse der entsprechenden Designklassifikation (Locarno-Klassifikation). Indien ist 2019 dem Locarno-Abkommen beigetreten und wendet seitdem die internationale Designklassifikation (Locarno-Klassifikation) an. Bei der Anmeldung erfolgt die Klassifizierung gemäß der aktuellen Fassung der Locarno-Klassifikation (eine Klassifizierung pro Anmeldung).Grundsätzlich kann pro Anmeldung nur ein Design eingetragen werden; jedoch können Produktgruppen, die üblicherweise als Set verkauft werden (z. B. Bestecksets), als „Set-Design“ in einer Sammelanmeldung angemeldet werden.
Zeichnungen oder Fotos des Geschmacksmusters: Es sind Zeichnungen oder Fotos einzureichen, die das Geschmacksmuster darstellen. In der Regel sind sechs Ansichten des Produkts (Vorderansicht, Rückansicht, Draufsicht, Untersicht, linke Seitenansicht, rechte Seitenansicht) sowie gegebenenfalls eine perspektivische Ansicht (dreidimensionale Darstellung) vorzulegen.Für Zeichnungen gelten bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Strichstärke und der Schattierung, es ist jedoch auch die Einreichung von Fotos zulässig. Die einzureichenden Zeichnungen und Fotos müssen eine „Statement of Novelty“ (Erklärung zur Neuheit) sowie gegebenenfalls einen Disclaimer (Hinweis auf nicht unter den Schutz fallende Teile) enthalten. Wenn das Geschmacksmuster beispielsweise Logos oder Schriftzüge enthält, wird empfohlen, einen Hinweis anzubringen, dass „die Schriftzüge nicht als Teil des Geschmacksmusters beansprucht werden“, oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mechanismen beweglicher Teile nicht in den Schutzumfang fallen.Wenn ein Teil des Designs beansprucht wird, ist dies, wie nachstehend beschrieben, in den Zeichnungen durch gestrichelte Linien oder Ähnliches deutlich zu kennzeichnen (siehe „Praktische Hinweise“ weiter unten).
Prioritätsunterlagen (Pariser Übereinkommen): Wenn zuvor in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens eine Anmeldung eingereicht wurde, kann diese Priorität in Anspruch genommen werden. Um die Priorität in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung in Indien innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Anmeldung eingereicht werden (sobald auch nur ein Tag der Sechsmonatsfrist verstrichen ist, kann die Priorität nicht mehr in Anspruch genommen werden).Bei der Anmeldung müssen die Prioritätsunterlagen (die Veröffentlichung der ersten Anmeldung oder eine Kopie der Anmeldungsunterlagen) sowie deren englische Übersetzung (sofern die Originalsprache nicht Englisch ist) eingereicht werden. Die Prioritätsunterlagen können auch nach der Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden, wobei jedoch ein entsprechender Verlängerungsantrag und die Zahlung der Gebühren erforderlich sind. Wenn die Anmeldung auf einer US-Anmeldung als Prioritätsgrundlage beruht oder der Anmelder nicht mit dem Urheber identisch ist, kann zudem eine Übertragungsurkunde des Urhebers verlangt werden.
Nachweis als Kleinunternehmen oder Start-up: In Indien können Antragsteller, die als Kleinunternehmen (Small Entity) oder Start-up gelten, von Gebührenermäßigungen profitieren. In diesem Fall muss bei der Anmeldung eine vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung (z. B. Formular 24) eingereicht werden, um diesen Status nachzuweisen (wird diese nicht eingereicht, wird der Antragsteller wie ein Großunternehmen behandelt).
Sprache: Die Anmeldungsunterlagen können in Englisch oder Hindi verfasst werden. In der Praxis erfolgen die Kommunikation mit dem Prüfer und der Schriftverkehr jedoch fast ausschließlich in Englisch, weshalb es üblich ist, die Unterlagen in Englisch vorzubereiten. Das indische Patentamt bietet zwar Übersetzungen ins Englische an, für einen reibungslosen Ablauf werden jedoch englische Unterlagen empfohlen.
Formale Anforderungen: Die Anmeldung eines indischen Geschmacksmusters ist seit 2015 auch online (e-filing) möglich. Zeichnungen und Fotos sind auf dem vorgeschriebenen A4-Formular anzubringen, wobei jeder Zeichnung eine Beschreibung (Bezeichnung der Ansicht) beizufügen ist.Bei der Darstellung von Teilmustern ist es zulässig, die nicht geschützten Teile durch gestrichelte oder gepunktete Linien darzustellen und nur die Teile, für die Schutz beantragt wird, mit durchgezogenen Linien zu zeichnen. Pro Anmeldung ist ein Muster (ein Gegenstand) zulässig; bei „Satzmustern“ kann jedoch der gesamte Satz als ein einziges Muster angemeldet werden. Außerdem gilt der Grundsatz „eine Anmeldung, eine Klasse“, sodass Gegenstände unterschiedlicher Klassen separat angemeldet werden müssen.
Gebühren: Bei der Anmeldung sind die vorgeschriebenen amtlichen Gebühren zu entrichten. In Indien variieren die Gebühren je nach Status des Anmelders; für Privatpersonen, Kleinunternehmen und Start-ups betragen sie nur 25 % der Gebühren für Großunternehmen (75 % Ermäßigung). Beispielsweise beläuft sich die Anmeldegebühr für ein neues Geschmacksmuster bei Privatpersonen/Kleinunternehmen usw. auf 1.000 Rupien und bei Großunternehmen auf 4.000 Rupien (bei elektronischer Anmeldung).Darüber hinaus sind jeweils Gebühren für Fälle wie die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten, das Hinzufügen von Zeichnungen, Fristverlängerungen, Eintragungsgebühren und Verlängerungsgebühren festgelegt. Die Zahlung erfolgt über das Online-Zahlungssystem des indischen Patentamts oder über eine bestimmte Bank. Bei Beauftragung eines Vertreters fallen zusätzliche Vertretungskosten an, die behördlichen Gebühren selbst sind jedoch relativ niedrig angesetzt.
Art der Prüfung: Nach der Einreichung der Anmeldung erfolgt zunächst eine Formprüfung (Formal Examination), bei der die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und die Einhaltung der formalen Anforderungen überprüft werden. Hier werden die Gestaltung der Zeichnungen, Lücken in der Anmeldung, die korrekte Klassifizierung sowie der Nachweis der Gebührenzahlung geprüft; bei Mängeln werden Korrekturanweisungen erteilt. Sind die formalen Anforderungen erfüllt, folgt die Sachprüfung (Substantive Examination).Bei der Sachprüfung beurteilt der Prüfer, ob das Geschmacksmuster die Definition des Geschmacksmustergesetzes und die Eintragungsvoraussetzungen (Neuheit, Eigenart, Vereinbarkeit mit der guten Sitte usw.) erfüllt. Bei Geschmacksmusteranmeldungen in Indien ist ein Antrag auf Prüfung nicht erforderlich; die Anmeldung wird nach Einreichung automatisch geprüft.
Prüfungsergebnis und weitere Vorgehensweise: Wenn die Sachprüfung ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Eintragung beschlossen und das Geschmacksmuster vom Registerführer (Controller) eingetragen.Stellt der Prüfer hingegen Gründe für eine Zurückweisung fest, wird dem Anmelder schriftlich eine Mitteilung über die Zurückweisungsgründe (First Examination Report, FER) zugestellt. In dieser Mitteilung werden die Gründe für die Ablehnung (z. B. „Ähnlichkeit mit einem bestehenden Geschmacksmuster“, „keine Übereinstimmung mit der Definition eines Geschmacksmusters“ usw.) konkret dargelegt.
Der Anmelder muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Stellungnahme oder eine Berichtigung zu den vom Prüfer vorgebrachten Punkten einreichen, um die beanstandeten Punkte auszuräumen. Alternativ kann er innerhalb derselben Frist eine mündliche Anhörung beantragen, um Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu erhalten. Diese dreimonatige Antwortfrist kann mit Genehmigung des Prüfers um bis zu drei Monate verlängert (aufgeschoben) werden.In jedem Fall gilt die Anmeldung als zurückgenommen (zurückgezogen), wenn das Geschmacksmuster nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldetag den Zustand der „Eintragungsfähigkeit“ (acceptance) erreicht. Daher muss auf die Mitteilung über die Zurückweisungsgründe unverzüglich reagiert werden. Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nicht reagiert, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (abgewiesen) und das Verfahren wird beendet.
Wird eine mündliche Anhörung beantragt, wird ein Termin für eine Anhörung mit dem Prüfer (oder dem leitenden Prüfer) angesetzt, und das Prüfungsergebnis wird nach mündlicher Verhandlung erneut geprüft. Werden die Ablehnungsgründe letztendlich ausgeräumt, wird die Eintragung vorgenommen; können sie jedoch nicht ausgeräumt werden, wird eine Ablehnungsentscheidung (Entscheidung über die Ablehnung der Eintragung) erlassen.Ein Anmelder, der mit dieser Ablehnungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Kopie der Entscheidung beim zuständigen Obergericht (in der Regel dem Obergericht von Kalkutta) Berufung einlegen (Klage auf Aufhebung der Entscheidung). Da in Indien im Jahr 2021 die Behörde für geistiges Eigentum (IPAB) abgeschafft wurde, gibt es derzeit keine administrativen Rechtsbehelfe wie ein Widerspruchsverfahren, sondern nur gerichtliche Rechtsbehelfe (direkte Klage vor dem Obergericht).
Prüfungsdauer: Die Prüfung indischer Geschmacksmusteranmeldungen verläuft relativ zügig; im Durchschnitt wird davon ausgegangen, dass das erste Prüfungsergebnis nach etwa 6 bis 9 Monaten vorliegt. In den letzten Jahren hat sich das indische Amt für geistiges Eigentum um eine Beschleunigung der Prüfung bemüht, und bei angemessener Bearbeitung kommt es nicht selten vor, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres erfolgt. Je nach Art der Reaktion auf die Ablehnungsgründe und der Arbeitsbelastung der Prüfer kann der Vorgang jedoch auch länger dauern.
Eintragung und Veröffentlichung: Nach bestandener Prüfung wird das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister eingetragen. Gleichzeitig mit der Eintragung werden die Informationen zu dem betreffenden Geschmacksmuster im Amtsblatt (Design Journal) veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.Die Bekanntmachung der Eintragung enthält Zeichnungen/Fotos des Geschmacksmusters, den Anmelder, das Eintragungsdatum, die Bezeichnung des Gegenstands sowie die Klassifizierung. Nach Abschluss der Eintragung wird eine Eintragungsurkunde (Certificate of Registration) ausgestellt und dem Rechtsinhaber (Geschmacksmusterinhaber) ausgehändigt. Die Eintragungsurkunde enthält die Eintragungsnummer, das Eintragungsdatum und die Schutzdauer und dient als Nachweis für die spätere Geltendmachung der Rechte.Die Einzelheiten des eingetragenen Geschmacksmusters sind nach der Veröffentlichung für jedermann in der Datenbank des indischen Patentamts einsehbar, wodurch das Bestehen des Geschmacksmusterrechts öffentlich bekannt wird. Im Übrigen gibt es im derzeitigen indischen System kein System für vertrauliche Geschmacksmuster (System der Nichtveröffentlichung nach der Eintragung) wie in Japan, sodass alle eingetragenen Geschmacksmuster unverzüglich veröffentlicht werden.
Einspruchsverfahren: Im indischen Geschmacksmustersystem gibt es kein „Einspruchsverfahren“ vor der Eintragung. Das bedeutet, dass es kein System gibt, bei dem Dritte wie bei Patenten innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor oder nach der Eintragung Einspruch einlegen können. Stattdessen ist nach der Eintragung ein Verfahren zur Nichtigerklärung (Cancellation) vorgesehen.
Nichtigkeitsverfahren nach der Eintragung (Cancellation): „Beteiligte“ (Dritte mit einem berechtigten Interesse) können jederzeit die Aufhebung (Nichtigkeit) der Eintragung eines eingetragenen Geschmacksmusters beantragen. Der Antrag auf Nichtigerklärung ist beim Geschmacksmusteramt unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (Form-8) einzureichen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung liegt beim Patentamt in Kalkutta (Geschmacksmusteramt), das das Geschmacksmusterregister führt.
Als Gründe für die Nichtigkeitsklage (Nichtigkeitsgründe) sind in § 19 des Geschmacksmustergesetzes folgende Punkte festgelegt:
Das Geschmacksmuster ist bereits in Indien eingetragen (Mangel an Neuheit)
Das Geschmacksmuster wurde vor dem Eintragungsdatum in Indien oder im Ausland veröffentlicht oder öffentlich genutzt (Verlust der Neuheit durch Bekanntheit oder öffentliche Nutzung)
Das Geschmacksmuster ist weder neu noch originell (mangelnde Schöpferische Leistung)
Das Geschmacksmuster erfüllt nicht die im Geschmacksmustergesetz festgelegten Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Form, die ausschließlich einer Funktion dient, Verstoß gegen die guten Sitten usw.)
Es handelt sich gar nicht um ein „Geschmacksmuster“ im Sinne von Artikel 2 (d) des Geschmacksmustergesetzes (Eintragung von etwas, das kein Geschmacksmuster ist)
Der Antragsteller auf Nichtigerklärung legt zusammen mit dem Antrag Beweismittel zur Untermauerung dieser Gründe sowie eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass er eine „betroffene Partei“ ist. Nimmt das Designamt (der Controller) den Antrag entgegen, übermittelt es dem Inhaber des Designrechts eine Kopie davon; der Inhaber des Designrechts kann daraufhin innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb eines Monats, bei Bedarf um maximal drei Monate verlängerbar) eine Gegendarstellung (Counter Statement) sowie Beweismittel einreichen.Anschließend erhält der Antragsteller Gelegenheit zur Einreichung einer erneuten Erwiderung, und nach einer schriftlichen oder mündlichen Verhandlung entscheidet der Controller über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eintragung. Ist eine Partei mit der Entscheidung des Controllers nicht einverstanden, kann sie beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen.
Wie oben beschrieben, ist es in Indien charakteristisch, dass Rechte nach der Designregistrierung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens angefochten werden und dass vor der Registrierung keine Intervention durch Dritte mittels Einspruchs möglich ist. Wenn ein Wettbewerber ein problematisches Design registriert hat, muss daher nach der Registrierung ein Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. In der Praxis ist es ratsam, das Designregister regelmäßig zu überwachen und die Registrierungsaktivitäten von Wettbewerbern zu überprüfen.
Die Schutzdauer eines indischen Geschmacksmusterrechts beträgt grundsätzlich 10 Jahre ab dem Anmeldetag (bzw. ab dem frühesten Prioritätstag, falls eine Priorität in Anspruch genommen wird) (Geschmacksmustergesetz § 11). Dies bedeutet, dass die Schutzdauer 10 Jahre nach dem Eintragungsdatum (das als mit dem Anmeldetag identisch behandelt wird) abläuft.Wenn die Schutzdauer weiter aufrechterhalten werden soll, ist eine einmalige Verlängerung möglich; durch Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens kann die Schutzdauer um weitere 5 Jahre (insgesamt bis zu 15 Jahren) verlängert werden. Somit beträgt die maximale Schutzdauer insgesamt 15 Jahre ab dem Anmeldetag. Anders als in Japan oder den USA sind in Indien keine weiteren Verlängerungen oder Erneuerungen zulässig; nach Ablauf von 15 Jahren erlischt der Schutz.
Verlängerungsverfahren: Durch Einreichung eines Verlängerungsantrags (Verlängerungsantrag) und Zahlung der vorgeschriebenen Verlängerungsgebühr vor Ablauf der ersten 10 Jahre wird eine Verlängerung um weitere 5 Jahre gewährt. Der Verlängerungsantrag kann jederzeit vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden, wird jedoch in der Regel erst kurz vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht. Es ist jedoch auch zulässig, die Gebühr für die Verlängerung unmittelbar nach der Eintragung zu entrichten und sich so die zusätzlichen 5 Jahre zu sichern.Die Verlängerungsgebühr variiert je nach Anmelderkategorie und beträgt 2.000 Rupien für Einzelpersonen und kleine Unternehmen sowie 8.000 Rupien für andere (große Unternehmen).
Erlöschen und Wiederherstellung des Rechts: Wird bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist kein Verlängerungsverfahren eingeleitet, erlischt die Designregistrierung mit Ablauf der Frist (Rechtserlöschen). Es ist jedoch möglich, das Designrecht innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen durch einen Antrag auf Wiederherstellung (Restoration) wieder in Kraft zu setzen. Um eine Wiederherstellung zu beantragen, muss innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen ein vorgeschriebenes Wiederherstellungsformular eingereicht und zusätzlich zu den ausstehenden Verlängerungsgebühren eine Wiederherstellungsgebühr entrichtet werden.Im Antrag muss der Grund angegeben werden, warum die Verlängerung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wird ein triftiger Grund anerkannt, wird die Wiederherstellung nach Ermessen der Behörde genehmigt, und das Geschmacksmusterrecht gilt als ohne Unterbrechung fortbestehend (es entstehen keine Rechte Dritter). Da jedoch keine Garantie dafür besteht, dass die Wiederherstellung genehmigt wird, ist es wichtig, die Verlängerung so weit wie möglich fristgerecht sicherzustellen.
Wirkung des Geschmacksmusterrechts: Mit der Eintragung eines Geschmacksmusters entsteht ein Geschmacksmusterrecht (Design Copyright), das das ausschließliche Recht zur Nutzung des eingetragenen Designs gewährt. Der Inhaber des Geschmacksmusterrechts kann die unbefugte Verwendung des eingetragenen Geschmacksmusters oder eines ähnlichen Designs auf Produkten ausschließend untersagen. Konkret stellt die Vornahme der folgenden Handlungen ohne Zustimmung des Inhabers des Geschmacksmusterrechts eine Verletzung des Geschmacksmusterrechts (Piracy of a Registered Design) dar:
Die Herstellung und der Verkauf von Produkten (Gegenständen), die mit dem eingetragenen Geschmacksmuster oder einem fast identischen Geschmacksmuster versehen sind.
Der Verkauf, der Besitz zum Zwecke des Verkaufs sowie der Import und Export von Produkten, die mit dem eingetragenen Geschmacksmuster (oder einer Nachahmung davon) versehen sind.
Sämtliche sonstigen Handlungen, bei denen ein eingetragenes Geschmacksmuster ohne Genehmigung gewerblich genutzt wird.
Gemäß § 21 des indischen Geschmacksmustergesetzes gelten die oben genannten Handlungen der unbefugten Nutzung als Verletzung des Geschmacksmusterrechts und sind verboten. Im Falle einer Verletzung kann der Inhaber des Geschmacksmusterrechts vom Verletzer zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe: Gemäß § 22 des indischen Geschmacksmustergesetzes kann der Inhaber des Geschmacksmusterrechts vom Verletzer folgende Rechtsbehelfe verlangen.
Unterlassungsklage: Durch Klageerhebung vor Gericht kann eine Unterlassungsverfügung beantragt werden, die die sofortige Einstellung der Verletzungshandlung sowie ein Verbot künftiger Verletzungen anordnet. Wenn das Gericht der Unterlassung stattgibt, kann die Herstellung, der Verkauf und der Import der verletzenden Produkte unverzüglich eingestellt werden.
Schadensersatzklage: Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Inhaber des Geschmacksmusterrechts Ersatz für den durch die Verletzung entstandenen finanziellen Schaden verlangen. Auch wenn der Nachweis des tatsächlichen Schadensbetrags unter Umständen schwierig ist, wird in diesem Fall dennoch eine Entschädigung in Höhe des vom Gericht als angemessen erachteten Schadensbetrags angeordnet. Zwar sind die Bestimmungen zur Schadensberechnung im Geschmacksmustergesetz nicht so detailliert wie im Patentgesetz, doch wird der Schadensersatzbetrag nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung entgangener Gewinne usw. festgesetzt.
Gesetzlicher Schadensersatz (Geldforderung): Als ein für Indien spezifisches System kann der Geschmacksmusterinhaber vom Verletzer ohne Gerichtsverfahren eine pauschale Strafzahlung (gesetzlicher Schadensersatz) in bestimmter Höhe verlangen. Konkret kann der Geschmacksmusterinhaber vom Verletzer für jede einzelne Verletzungshandlung bis zu 25.000 Rupien einfordern, wobei jedoch für ein einzelnes Geschmacksmuster eine Obergrenze von insgesamt 50.000 Rupien gilt.Dieses System dient dazu, in Fällen, in denen der Nachweis des Schadensbetrags schwierig ist, eine Einigung auf den gesetzlichen Betrag zu erzielen; es wird jedoch so ausgelegt, dass bei Wahl dieser Geldforderung kein separates Schadensersatzverfahren angestrengt werden kann (es handelt sich sozusagen um eine vereinfachte, schlichtende Abhilfemaßnahme).
Begleitmaßnahmen: Bei Erlass einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht (nach eigenem Ermessen) zusätzliche Rechtsbehelfe anordnen, wie die Beschlagnahme und Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und Produktionsanlagen sowie die Anordnung der Veröffentlichung der Rechtsverletzung.
Strafrechtliche Sanktionen: Das indische Geschmacksmustergesetz enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen wie in Japan. Die Verletzung von Geschmacksmusterrechten wird grundsätzlich als zivilrechtlicher Streit angesehen, und es gibt keine Bestimmungen, die eine strafrechtliche Verfolgung des Verletzers (Geldstrafen, Freiheitsstrafen usw.) vorsehen*. Daher erfolgt die Durchsetzung der Rechte im Rahmen eines Zivilverfahrens.(*Allerdings kann die vorsätzliche unerlaubte Nachahmung eines vom Geschmacksmusterinhaber erworbenen Geschmacksmusters durch Dritte zur Herstellung von Produkten unter Umständen nach anderen Gesetzen, wie z. B. dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, strafrechtlich geahndet werden; das Geschmacksmustergesetz selbst enthält jedoch keine strafrechtlichen Bestimmungen.)
Zuständigkeit: Klagen wegen Designrechtsverletzung werden je nach Höhe des Streitwerts vor dem High Court des jeweiligen Bundesstaates oder vor einem untergeordneten District Court erhoben. Die High Courts in den großen Städten, darunter auch der High Court von Delhi, verfügen über spezielle Abteilungen für geistiges Eigentum, und es gibt Präzedenzfälle, in denen Designrechtsverletzungsklagen zwischen Unternehmen aus anderen Ländern vor indischen Gerichten verhandelt wurden. Die Registrierungsurkunde gilt als vorläufiger Beweis für das Bestehen eines gültigen Rechts (Beweis der Prima facie) und ist ein wichtiges Element zur Untermauerung der Gültigkeit der Registrierung im Gerichtsverfahren.In einem Verletzungsverfahren kann der Beklagte (Verletzer) die Nichtigkeit geltend machen, indem er argumentiert, dass „das Geschmacksmuster nicht registrierungswürdig ist (z. B. mangels Neuheit)“, wobei die Beweislast grundsätzlich beim Beklagten liegt. Zum Nachweis der Verletzung wird zudem ein Vergleich durchgeführt, um zu zeigen, dass die verletzende Ware „visuell im Wesentlichen identisch“ mit dem eingetragenen Geschmacksmuster ist. Selbst bei geringfügigen Abweichungen, die im Wesentlichen denselben Eindruck vermitteln, kann eine Verletzung festgestellt werden.
Wie bereits erwähnt, ist Indien kein Vertragsstaat des Haager Abkommens. Daher ist es nicht möglich, durch eine internationale Designanmeldung nach dem Haager Abkommen direkt ein Designrecht in Indien zu erwerben. Wenn ausländische Unternehmen oder Designer in Indien Designschutz erhalten möchten, müssen sie direkt beim indischen Patentamt eine nationale Anmeldung einreichen. Da Indien jedoch Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist, kann bei der Anmeldung in Indien eine Priorität geltend gemacht werden, sofern diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ersten Designanmeldung im eigenen Land (im Ausland) erfolgt.In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Neuheit auf der Grundlage des Prioritätsdatums, und es ist kein Nachteil, wenn das Geschmacksmuster nach der Anmeldung im Heimatland veröffentlicht wurde. Daher können ausländische Anmelder ihre Rechte reibungslos erwerben, indem sie innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung in ihrem Heimatland auch eine Anmeldung in Indien einreichen. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann hingegen kein Prioritätsanspruch mehr geltend gemacht werden, und die Neuheitsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung eigenständig erfüllt sein.
Behandlung ausländischer Anmelder: Auch ausländische Unternehmen und Privatpersonen können ohne Probleme ein indisches Geschmacksmuster anmelden und eintragen lassen. Das indische Recht wendet den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen In- und Ausländern (Inländerbehandlung gemäß dem TRIPS-Abkommen) an. Anmelder ohne Wohnsitz in Indien müssen jedoch eine Zustelladresse (Address for Service) in Indien angeben. In der Regel übernimmt dies ein indischer Vertreter (Patentanwalt oder Rechtsanwalt).Da es in der Praxis schwierig ist, das Anmeldeverfahren direkt vom Ausland aus beim indischen Patentamt durchzuführen, ist es üblich, einen indischen Patentanwalt zu beauftragen. In Indien können Personen mit einer Patentanwaltszulassung auch Designverfahren vertreten, und auch Markenanwälte sowie Anwaltskanzleien bearbeiten Designanmeldungen. Es ist ratsam, ein System aufzubauen, bei dem man von der Anmeldung über die Eintragung bis hin zur Durchsetzung bei Verletzungen durchgehend mit einem lokalen Vertreter zusammenarbeitet.Die Anmeldungsunterlagen selbst können zwar von Ausländern erstellt werden, doch da Mitteilungen des Prüfers in englischer Sprache erfolgen, ist die Unterstützung durch lokale Experten auch im Hinblick auf die technische Kommunikation von Nutzen.
Teilnahme an internationalen Messen: Wie bereits erwähnt, gilt in Indien gemäß den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft eine Ausnahme, wonach ein Design, das auf bestimmten internationalen Ausstellungen oder Messen veröffentlicht wurde, seine Neuheit nicht verliert, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Daher ist es für japanische Unternehmen und andere, die vor dem Eintritt in den indischen Markt neue Produkte auf internationalen Messen ausstellen, wichtig, die Designanmeldung nach Möglichkeit im Voraus einzureichen oder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung in Indien zu beantragen.Diese Ausnahme wird streng angewendet, und der Kreis der anerkannten Ausstellungen ist begrenzt.
Internationale Zusammenarbeit: Indien hat in den letzten Jahren Schritte zur internationalen Harmonisierung seines Geschmacksmustersystems unternommen und ist 2019 dem Locarno-Abkommen (Geschmacksmusterklassifikation) beigetreten, wodurch die internationale Klassifikation eingeführt wurde.Zudem wird der Beitritt zum Haager Abkommen seit langem geprüft, und die Vorbereitungen schreiten voran, unter anderem durch den Informationsaustausch mit dem USPTO über das Haager System im Jahr 2024. Sollte Indien dem Haager Abkommen in Zukunft beitreten, wird voraussichtlich auch die Benennung Indiens im Rahmen einer internationalen Anmeldung möglich sein; da Indien jedoch zum Stand von 2025 noch nicht beigetreten ist, ist Vorsicht geboten.
Bedeutung der Recherche nach älteren Geschmacksmustern: Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters in Indien wird absolute Neuheit verlangt, d. h., das Geschmacksmuster darf weltweit noch nie veröffentlicht worden sein. Daher ist es unerlässlich, vor der Anmeldung eine gründliche Recherche nach älteren Geschmacksmustern im In- und Ausland durchzuführen. Das indische Patentamt bietet einen Dienst an, mit dem veröffentlichte Geschmacksmuster in einer Datenbank durchsucht werden können, und auch über die globale Geschmacksmusterdatenbank der WIPO lassen sich in Indien eingetragene Geschmacksmuster recherchieren.Es wird empfohlen, insbesondere zu prüfen, ob es bereits in Europa, den USA oder China bekannte Designs gibt, und im Voraus zu bewerten, ob das eigene Design Neuheit und Eigenart aufweist. Darüber hinaus beauftragen einige Unternehmen vor der Anmeldung in Indien das japanische Patentamt mit einer Designrecherche (einschließlich einer Recherche nach ausländischen Designs). Da eine Anmeldung bei fehlender Neuheit nicht nur zurückgewiesen wird, sondern auch das Risiko einer Nichtigkeitsklage nach der Eintragung besteht, ist es wichtig, die Vorabrecherche nicht zu vernachlässigen.
Beauftragung eines Vertreters: Wenn ausländische Unternehmen oder Einzelpersonen eine Geschmacksmusterregistrierung in Indien anstreben, ist die Unterstützung durch lokale Experten (Patentanwälte oder Rechtsanwälte) nahezu unverzichtbar. Dies liegt nicht nur an sprachlichen und verfahrenstechnischen Problemen, sondern auch daran, dass Kenntnisse über die für Indien spezifischen Regeln zur Erstellung von Zeichnungen sowie über rechtliche Argumentation erforderlich sind. So erfordert beispielsweise die Angabe der Neuheit in den Zeichnungen oder die Darstellung von Teilgeschmacksmustern gewisse Übung.In Indien dürfen nur zugelassene Patentanwälte Vertretungsaufgaben in Bezug auf Patente und Geschmacksmuster wahrnehmen (es gibt keine spezielle Zulassung für Vertreter, die ausschließlich Marken und Geschmacksmuster bearbeiten). Ausländische Anmelder, die keinen Wohnsitz in Indien haben, müssen, wie bereits erwähnt, über einen Vertreter eine Zustelladresse sicherstellen. Auch nach Erlangung der Rechte ist die Unterstützung eines lokalen Vertreters bei der Abgabe von Abmahnungen oder der Führung von Rechtsstreitigkeiten im Falle einer Verletzung wichtig; daher ist es ratsam, eine vertrauenswürdige Kanzlei für geistiges Eigentum auszuwählen.
Lokale Praxis und zu beachtende Punkte:
Behandlung von Teilgeschmacksmustern: Das indische Geschmacksmustergesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Teilgeschmacksmustern, doch in der Praxis ist es möglich, auch Teilentwürfe zu schützen. Dabei ist darauf zu achten, dass in den Zeichnungen klar zwischen den zu schützenden und den nicht zu schützenden Teilen unterschieden wird. In der Regel werden die nicht zu schützenden Teile mit gestrichelten Linien oder in einer helleren Farbe dargestellt, während die zu schützenden Teile mit durchgezogenen Linien gezeichnet werden.In den Anmeldungsunterlagen ist anzumerken, dass „die gestrichelten Teile nicht zum Geschmacksmuster gehören“, und bei Bedarf ist eine vergrößerte Zeichnung des betreffenden Teils beizufügen. Wenn beispielsweise nur die Form bestimmter Teile des Gesamtprodukts geschützt werden soll, wird eine Gesamtansicht des Produkts eingereicht, wobei der zu schützende Teil durch Pfeile oder Umrandungen hervorgehoben und der Rest durch gestrichelte Linien dargestellt wird. Auch wenn es kein System für Teilgeschmacksmuster an sich gibt, ist es somit möglich, Teilgeschmacksmuster durch die Darstellung in den Zeichnungen und durch Disclaimer faktisch abzudecken.
Kein System für geheime Geschmacksmuster: In Indien gibt es kein System für geheime Geschmacksmuster, bei dem die Veröffentlichung nach der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum zurückgehalten wird, wie dies in Japan der Fall ist. Sobald ein Geschmacksmuster eingetragen ist, wird es sofort veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar, sodass eine Verzögerung der Veröffentlichung nicht möglich ist. Die Anmeldung muss daher unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Produktvorstellung geplant werden. Wenn das Design vor der Markteinführung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt wird, gibt dies Wettbewerbern Anlass zur Vorsicht vor Nachahmungen; daher ist eine strategische Zeitplanung erforderlich, beispielsweise eine Anmeldung unmittelbar vor der Markteinführung oder eine beschleunigte Eintragung.
GUI und Bildschirmdesign: In Indien gab es traditionell keine ausdrücklichen Vorschriften für dynamische Geschmacksmuster (z. B. Änderungen der Bildschirmanzeige), und früher herrschte die Auffassung, dass GUIs mit starkem Software-Bezug nicht registrierbar seien. In der Praxis der letzten Jahre wird jedoch entschieden, dass auch GUIs und Symbole, die auf den Bildschirmen elektronischer Geräte angezeigt werden, als „zweidimensionale Geschmacksmuster, die auf einem Gegenstand (elektronisches Anzeigegerät) angewendet werden“ registrierbar sind.Tatsächlich bestätigte das Oberste Gericht von Kalkutta in einem Urteil aus dem Jahr 2023 die Designfähigkeit mit der Begründung, dass „die GUI (Bildschirmanzeige) durch den in das Anzeigegerät integrierten Quellcode industriell genutzt wird, mittels elektrischer Mittel auf das Produkt angewendet wird und visuell ansprechend ist“. Daher besteht die Möglichkeit, dass auch App-Symbole und UI-Bildschirmdesigns registriert werden, wenn sie in Form von Standbildern dargestellt und angemeldet werden. Es ist jedoch schwierig, den Übergang zwischen mehreren Bildschirmen mit einer einzigen Anmeldung zu schützen; daher muss für jeden Bildschirm eine separate Anmeldung eingereicht werden.Zudem wird nicht die Bewegung selbst, sondern das statische Layout der einzelnen Bildschirme geprüft.
Zitierung früherer Geschmacksmuster: Indische Prüfer recherchieren weltweit bekannte Geschmacksmuster und Literatur und beurteilen Neuheit und Eigenart streng.Design-Amtsblätter, bekannte Kataloge und Bilder aus dem Internet können als Ablehnungsgründe angeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu japanischen Anmeldungen die Wahrscheinlichkeit, eine Mitteilung über Ablehnungsgründe zu erhalten, tendenziell höher ist. Daher ist es ratsam, sich auf eine Antwort vorzubereiten und die Unterschiede zu früheren Designs klar darlegen zu können. Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, den Entstehungshintergrund des Designs und die Verwendungsweise zu erläutern, um dem Prüfer das Verständnis zu erleichtern.
Bezeichnung und Klassifizierung des Geschmacksmusters: Bei einer Anmeldung in Indien ist es wichtig, das Geschmacksmuster angemessen zu klassifizieren und die Bezeichnung korrekt anzugeben. Ist die Bezeichnung ungeeignet (z. B. weil sie nicht mit der Klassifizierung übereinstimmt oder zu vage ist), wird vom Prüfer eine Berichtigung verlangt.Es wird empfohlen, sich an den Begriffen der Locarno-Klassifikation zu orientieren und die Bezeichnung des Gegenstands so konkret und prägnant wie möglich zu halten. Da Anmeldungen, die vom Grundsatz „eine Anmeldung, ein Geschmacksmuster, eine Klassifikation“ abweichen, möglicherweise zur Teilung angeordnet werden, ist es zudem wichtig, den Umfang bei der Anmeldung einzugrenzen.
Nutzung der Gebührenkategorien: Wie bereits erwähnt, werden die Gebühren für Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups erheblich reduziert. Wenn Sie unter diese Kategorie fallen, geben Sie dies bei der Anmeldung unbedingt an, um die Ermäßigung in Anspruch zu nehmen. Wenn beispielsweise ein kleines Unternehmen diesen Antrag nicht stellt und als Großunternehmen behandelt wird, vervierfachen sich die zu zahlenden Gebühren. Da Start-ups zudem die von der indischen Regierung festgelegten Bedingungen (Gründung vor weniger als einer bestimmten Anzahl von Jahren, Jahresumsatz unter einem bestimmten Betrag usw.) erfüllen müssen, sollten Sie die Voraussetzungen im Voraus prüfen.
Praktische Durchsetzung der Rechte: Wenn Sie in Indien mit einer Verletzung von Geschmacksmusterrechten konfrontiert sind, ist es entscheidend, zunächst umgehend eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um den Vertrieb der verletzenden Produkte auf dem Markt zu stoppen. Darauf aufbauend streben Sie dann im Rahmen eines Zivilprozesses eine umfassende Entschädigung an. Indische Gerichte betrachten die Geschmacksmusterurkunde als Anscheinsbeweis für ein gültiges Recht und legen die Beweislast für die Ungültigkeit auf die Seite des Verletzers.Allerdings sollte sich der Geschmacksmusterinhaber zur Verteidigung bereits vor der Eintragung gründlich auf eine Recherche nach älteren Designs vorbereiten, um auf Einwände hinsichtlich mangelnder Neuheit oder Eigenart seines eigenen Designs vorbereitet zu sein. Wenn die Berechnung des Schadensbetrags schwierig ist, kann auch die im Geschmacksmustergesetz vorgesehene vereinfachte Entschädigung (die oben erwähnte pauschale Geldforderung) in Betracht gezogen werden; da die Obergrenze jedoch bei nur 50.000 Rupien liegt, wird bei hohem Schaden eher eine normale Schadensersatzklage gewählt.
Zollmaßnahmen: Ähnlich wie bei Marken und Urheberrechten kann auch bei Geschmacksmustern das System der Einfuhrsperre durch den Zoll (Customs) genutzt werden. Wenn das Geschmacksmusterrecht bei den indischen Zollbehörden registriert (Recordation) ist, gibt es ein System, bei dem der Zoll die Einfuhr von Produkten, bei denen ein Verdacht auf Verletzung besteht, erkennt und stoppt. Damit dies jedoch tatsächlich funktioniert, sind die Bereitstellung von Informationen über die verletzenden Produkte sowie die Nachverfolgung vor Ort erforderlich.Wenn ausländische Unternehmen den Zustrom von Nachahmungsprodukten aus dem Ausland nach Indien verhindern möchten, sollten sie in Betracht ziehen, in Zusammenarbeit mit einem lokalen Vertreter die Registrierung beim Zoll zu nutzen.
Damit haben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über das indische Geschmacksmusterrecht gegeben und dessen wesentliche Punkte erläutert. Indien ist ein Markt mit rasantem Wirtschaftswachstum, und der Schutz von Produktdesigns gewinnt von Jahr zu Jahr an Bedeutung. Es ist erforderlich, die von Japan abweichenden institutionellen Besonderheiten (wie beispielsweise die kurze Schutzdauer oder das Fehlen eines Einspruchsverfahrens) zu beachten und die Rechte angemessen zu erwerben und zu nutzen. Wir hoffen, dass dieser Bericht Ihnen bei der Erlangung und Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten in Indien hilfreich sein wird.
Quellen: Originaltext des indischen Geschmacksmustergesetzes und der Geschmacksmusterverordnung, Richtlinien des indischen Amtes für Patente, Geschmacksmuster und Marken, Materialien des japanischen Patentamts und von JETRO, Erläuterungen lokaler Anwaltskanzleien usw. Bitte konsultieren Sie bei Bedarf auch die einschlägigen Gesetze (indisches Geschmacksmustergesetz von 2000, Geschmacksmusterverordnung von 2001, geändert 2021) sowie die Informationen auf der offiziellen Website des indischen Amtes für geistiges Eigentum.
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX (EVORIX) – Patentanwalt und Geschäftsführer
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).