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Praktischer Leitfaden für das indonesische Markensystem|Patentanwälte geben ausführliche Erläuterungen zu DGIP-Anmeldungen, Madopro und Halal-Zertifizierung.

Geschrieben von 弁理士 杉浦健文 | May 2, 2026 1:56:47 AM

Für Praktiker, die in Indonesien Marken anmelden, Rechte daran erwerben und diese durchsetzen, wird hier ein Überblick über das System gegeben, dessen Kern das Gesetz über Marken und geografische Angaben von 2016 (UU No. 20 Tahun 2016) bildet, zusammen mit den „praktischen Schwerpunkten“ in Bezug auf Anmeldeverfahren, Prüfung, Einsprüche, Löschung und Durchsetzung von Rechten.Von der Arbeitsweise der DGIP (Indonesische Behörde für geistiges Eigentum) über staatliche Gebühren, Benennungen über das Madrider Protokoll bis hin zu Halal-Zertifizierungsmarken und geografischen Angaben – ein Patentanwalt hat hier einen umfassenden Überblick über die Markenpraxis im größten Markt Südostasiens mit 270 Millionen Einwohnern zusammengestellt.

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels

  • Indonesien trat im Januar 2018 dem Madrider Protokoll bei, was zu erheblichen Veränderungen in der Anmeldestrategie japanischer Unternehmen führte
  • Durch das Gesetz von 2016 können nun Klangmarken, 3D-Marken und Hologramm-Marken eingetragen werden
  • Prüfungssystem: Die Reihenfolge – Formprüfung → Veröffentlichung (zweimonatige Einspruchsfrist) → Sachprüfung → Eintragung – unterscheidet sich von der in Japan
  • Von der Anmeldung bis zur Eintragung dauert es in der Regel 9 bis 18 Monate. Über das Madrider Protokoll erfolgt die Entscheidung in nur 3 bis 6 Monaten
  • Ausländische Anmelder müssen zwingend einen lokalen Vertreter (IP Consultant) benennen und das Original der Vollmacht einreichen
  • Beachten Sie die spezifischen Risiken des größten islamischen Marktes in der ASEAN-Region, wie Halal-Marken und geografische Angaben (GI)

INDONESIEN MARKEN

Ein umfassender Leitfaden zum Markensystem und zur Praxis in Indonesien, dem größten Markt Südostasiens, verfasst von einem Patentanwalt. Systematische Erläuterung in 12 Abschnitten, von der Anmeldung bis zur Durchsetzung der Rechte.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung
  2. Grundstruktur des Systems und Rechtsgrundlagen
  3. Anmelderqualifikation und Formvorschriften
  4. Standardablauf und Fristenverwaltung
  5. Geschätzte staatliche Gebühren
  6. Markenanforderungen und Sachprüfung
  7. Einsprüche und Nichtigkeitsverfahren
  8. Durchsetzung von Rechten und Umgang mit Verletzungen
  9. Benennung über das Madrider Protokoll
  10. Verwaltung, Verlängerung und Löschung
  11. Spezifische Risiken in der Praxis (Halal, geografische Angaben)
  12. Checkliste für japanische Unternehmen

1. Zusammenfassung

Das indonesische Markensystem basiert auf dem Markengesetz von 2016 (UU No. 20 Tahun 2016) und ist als „geschriebenes Recht“ strukturiert, wobei Regierungsverordnungen (Peraturan Pemerintah), Ministerialverordnungen (Permenkumham) und Leitlinien der DGIP (Direktorat General für geistiges Eigentum) die Bereiche Anmeldung, Prüfung und Streitbeilegung auf mehreren Ebenen regeln.

Vier wichtige Punkte für die Markenpraxis in Indonesien

  1. Bei der Anmeldung stehen zwei Optionen zur Auswahl: die „direkte Anmeldung“ und die Anmeldung über das Madrider Protokoll (Beitritt im Januar 2018). Bei der ersten Option ist ein lokaler Vertreter zwingend erforderlich, während die zweite Option zwar verfahrenstechnisch einfacher ist, jedoch Übersetzungskosten verursacht.
  2. Die staatlichen Gebühren werden pro Klasse berechnet. Der Standardbetrag beträgt 1.800.000 IDR (ca. 18.000 JPY) pro Klasse. Die Madpro-Gebühren werden in CHF (Schweizer Franken) berechnet.
  3. Die Prüfungsschwerpunkte sind absolute Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Verstoß gegen die guten Sitten, Verletzung religiöser Gefühle) und relative Eintragungshindernisse (Konflikt mit einer älteren Marke). Die Berücksichtigung der islamischen Kultur und der Halal-Kennzeichnung stellt ein besonderes Merkmal dar
  4. Die Durchsetzung der Rechte unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Pengadilan Niaga), in letzter Instanz des Obersten Gerichtshofs (Mahkamah Agung). Parallel dazu sind Strafanzeigen und zollrechtliche Maßnahmen in der Praxis wirksam

2. Grundstruktur des Systems und Rechtsquellen

Wichtige Gesetze und Anwendungsebenen

Das „Primärgesetz“ des indonesischen Markensystems ist das UU No. 20 Tahun 2016 (Gesetz über Marken und geografische Angaben von 2016), das die Definition von Marken (Art. 1), die Eintragungsvoraussetzungen (Art. 20 und 21), das Anmeldeverfahren (ab § 4), Einsprüche (§ 16), Löschungen (ab § 74) sowie strafrechtliche Sanktionen (ab § 100) regelt. Die praktische Umsetzung wird durch Regierungsverordnungen (PP) und Verordnungen des Ministers für Justiz und Menschenrechte (Permenkumham) sowie durch die von Praktikern und Prüfern herangezogenen Anwendungsrichtlinien der DGIP konkretisiert.

Die Rolle der DGIP (Generaldirektion für geistiges Eigentum Indonesiens)

Die administrativen Aufgaben wie die Prüfung und Eintragung von Marken sowie die Bereitstellung von Informationen fallen in den Zuständigkeitsbereich der DGIP (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual), die dem Ministerium für Recht und Menschenrechte (Kementerian Hukum dan HAM) unterstellt ist. In der Praxis bildet sie durch die folgenden drei Funktionen die „effektiven Regeln“ für die Anwendung des Systems:

  • Prüfung der Anmeldungen (formale und materielle Prüfung) durch die Prüfungsabteilung
  • Beschwerde- und Löschungsverfahren durch die Markenbeschwerdekammer (Komisi Banding Merek, KBM)
  • Veröffentlichung der Gebührenstruktur, der Plattform für elektronische Anmeldungen (merek.dgip.go.id) sowie verschiedener Leitfäden

Die Rolle des Justizforums

Forum Zuständigkeit und Merkmale Rechtsgrundlage
Handelsgericht (Pengadilan Niaga) Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen Markenverletzung und Klagen auf Löschung von Eintragungen. Eingesetzt an fünf Gerichten in Jakarta, Surabaya, Medan, Makassar und Semarang Gesetz Nr. 20/2016 § 83 ff.
Oberster Gerichtshof (Mahkamah Agung) Revisionsinstanz (Kasasi) für Urteile des Handelsgerichts Gesetz Nr. 20/2016 § 85
Markenbeschwerdekammer (KBM) Beschwerdeverfahren gegen Ablehnungsbescheide und Registrierungen der DGIP Gesetz 20/2016 § 28
Zollbehörde (DJBC) Einfuhrverbot (Maßnahmen an der Grenze durch Eintragung in das IPR-Register) Zollgesetz

3. Anmelderqualifikation und Formvorschriften

Anmelderqualifikation

In Indonesien können sowohl natürliche als auch juristische Personen Markenanmeldungen einreichen. Ausländische Anmelder (Personen ohne Wohnsitz oder Geschäftsstelle in Indonesien) sind verpflichtet, einen vor Ort registrierten IP-Berater (Konsultan KI) als Vertreter zu bestellen (UU 20/2016 §6). Japanische Unternehmen reichen ihre Anmeldungen in der Regel über einen lokalen Vertreter beim DGIP ein.

Praktischer Hinweis: Die Vollmacht (Power of Attorney, POA) eines ausländischen Anmelders muss im Original eingereicht werden; eine notarielle Beglaubigung oder konsularische Beglaubigung ist nicht erforderlich (Lockerung durch die Gesetzesänderung von 2019). Sie muss jedoch bei der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden; bei Nichtvorlage besteht das Risiko einer Verschiebung des Anmeldetags.

Anmeldeunterlagen

Unterlagen Praktische Hinweise
Antragsformular (Permohonan Pendaftaran Merek) Einreichung über das elektronische Anmeldesystem der DGIP (merek.dgip.go.id). Bei Verwendung von anderen Schriftzeichen als lateinischen Buchstaben ist die Angabe einer englischen Übersetzung oder Transkription zwingend erforderlich
Markenmuster JPEG/PNG (maximal 2 MB). Bei Farbmarken sind Farbmuster und eine Farbbeschreibung erforderlich, bei 3D-Marken Ansichten aus sechs Richtungen und bei Hörmarken eine Notenpartitur sowie eine Audiodatei
Bezeichnete Waren und Dienstleistungen 45 Klassen der Nizza-Klassifikation. Anmeldungen für mehrere Klassen sind möglich, es fallen jedoch für jede Klasse Gebühren an
Vollmacht (POA) Für ausländische Anmelder obligatorisch. Vereinfachte Vollmacht zulässig (keine notarielle Beglaubigung oder konsularische Beglaubigung erforderlich)
Prioritätsunterlagen Bei Geltendmachung des Prioritätsrechts nach der Pariser Verbandsübereinkunft. Einreichung mit englischer Übersetzung innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag
Erklärung über die Benutzung Im Gegensatz zu den USA ist die Vorlage von Benutzungsnachweisen nicht erforderlich. Es reicht eine Erklärung über die Benutzungsabsicht zum Zeitpunkt der Anmeldung

4. Standardablauf und Fristenverwaltung

Die Markenprüfung in Indonesien unterscheidet sich von der in Japan durch die Reihenfolge „zuerst Veröffentlichung, dann Sachprüfung“. Die Formprüfung wird innerhalb von etwa 14 Tagen nach dem Anmeldetag abgeschlossen; bei rechtmäßiger Anmeldung erfolgt sofort die Veröffentlichung (2 Monate) → Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist beginnt die Sachprüfung.

① Anmeldung (DGIP online)

② Formalprüfung (ca. 14 Tage)

③ Markenveröffentlichung (2 Monate: Einspruchsfrist)

④ Sachprüfung (ca. 150 Werktage / 7 Monate)

⑤ Reaktion auf Ablehnung (Amtsbescheid)

⑥ Eintragungsbeschluss → Ausstellung
der Eintragungsurkunde
⑦ Verlängerung alle 10 Jahre (unbefristet)

Ungefähre Dauer: Bei reibungslosem Ablauf dauert es von der Anmeldung bis zur Eintragung etwa 9 bis 18 Monate. Wenn eine Mitteilung über die Gründe für die Zurückweisung ergeht, ist unter Berücksichtigung der Antwortfrist (30 Tage + Verlängerung um 30 Tage) mit etwa 18 bis 24 Monaten zu rechnen.

5. Geschätzte staatliche Gebühren

Posten Elektronische Anmeldung (online) Papieranmeldung Umrechnung in japanische Yen (Richtwert)
Anmeldegebühr (1 Klasse) 1.800.000 Rp 2.000.000 Rp ca. 18.000 Yen
Gebühr für jede weitere Klasse 1.800.000 IDR 2.000.000 Rp ca. 18.000 Yen
Gebühr für Einspruch 1.000.000 Rp 1.000.000 Rp ca. 10.000 Yen
Beschwerdeverfahren (KBM) 3.000.000 IDR 3.000.000 Rp ca. 30.000 Yen
Verlängerungsgebühr (1 Kategorie, fristgerecht) 2.250.000 Rp 2.500.000 Rp ca. 22.500 Yen
Verlängerungsgebühr (innerhalb der Nachfrist – 6 Monate) 4.500.000 IDR 5.000.000 Rp ca. 45.000 Yen (doppelt)

UMKM-Rabattprogramm: Für Unternehmen, die als indonesische Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (UMKM) anerkannt sind, wird die Anmeldegebühr auf 500.000 Rp (ca. 5.000 Yen) reduziert. Japanische Unternehmen sind davon ausgeschlossen, aber für lokale Tochtergesellschaften besteht die Möglichkeit, eine UMKM-Registrierung in Betracht zu ziehen.

6. Markenanforderungen und Sachprüfung

Eintragungsfähige Marken (durch das Gesetz von 2016 erheblich erweitert)

  • Wortmarken (lateinische Buchstaben, Kana, Kanji, arabische Schriftzeichen usw.)
  • Bildmarken und kombinierte Marken
  • Dreidimensionale Marken (3D-Marken) – durch das Gesetz von 2016 offiziell zugelassen
  • Hörmarken (Soundmarken) – Einreichung von Noten und Audiodateien
  • Hologramm-Marken
  • Farbmarken (beschränkt auf Farbkombinationen; Einzelfarben sind grundsätzlich nicht zulässig)
  • Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken

Absolute Eintragungshindernisse (UU 20/2016 §20)

  • Verstoß gegen die guten Sitten (insbesondere gegen islamische Grundsätze)
  • Fehlende Unterscheidungskraft (beschreibende oder gebräuchliche Zeichen)
  • Marken, die zu Verwechslungen führen
  • Unbefugte Verwendung von Nationalflaggen, Staatswappen und Emblemen internationaler Organisationen
  • Dreidimensionale Marken, die ausschließlich aus einer funktionalen Form bestehen

Relative Eintragungshindernisse (UU 20/2016 §21)

  • Ähnlichkeit mit einer früher angemeldeten oder eingetragenen Marke
  • Allgemein bekannte Marken (bei Ähnlichkeit mit einer allgemein bekannten Marke eines Dritten wird die Anmeldung auch für nicht ähnliche Waren zurückgewiesen)
  • Unbefugte Verwendung von Namen oder Abbildungen Dritter
  • Als geografische Angabe (GI) eingetragene Bezeichnungen

7. Widerspruch und Nichtigkeitsverfahren

Widerspruch während der Veröffentlichungsfrist (vorläufiger Widerspruch)

Innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Marke kann jeder Widerspruch einlegen (UU 20/2016 §16). Der Widerspruchsführer kann sich dabei sowohl auf absolute als auch auf relative Eintragungshindernisse stützen. Der Anmelder antwortet durch Einreichung einer Gegendarstellung.

Nichtigkeitsverfahren nach der Eintragung (Handelsgericht)

Wesentlicher Unterschied zu Japan: Nichtigkeitsklagen nach der Eintragung fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Pengadilan Niaga). Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um ein zweistufiges Verfahren wie in Japan („Verfahren → Klage auf Aufhebung der Entscheidung“) handelt, sondern um ein gerichtliches Verfahren, das in erster Instanz beginnt. Die Klagefrist beträgt fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung (bei böswilliger Nutzung oder Verstoß gegen die guten Sitten gibt es keine Frist).

Löschung wegen Nichtbenutzung (UU 20/2016 §74)

Wird die Marke drei Jahre lang nach der Eintragung ohne triftigen Grund nicht genutzt, können interessierte Dritte beim Handelsgericht die Löschung beantragen. Im Vergleich zu Japan (3 Jahre) und Indien (5 Jahre + 3 Monate) ist die Frist in Indonesien mit 3 Jahren relativ kurz, weshalb eine frühzeitige Nutzung nach der Eintragung wichtig ist.

8. Durchsetzung von Rechten und Reaktion auf Verletzungen

Zivilrechtliche Rechtsbehelfe

Vom Handelsgericht anordnungsfähige Rechtsbehelfe

  • Unterlassungsverfügung (einstweilige Verfügung / dauerhafte Unterlassungsverfügung)
  • Schadensersatz (tatsächlicher Schaden + entgangener Gewinn)
  • Anordnung zur Vernichtung der rechtsverletzenden Waren
  • Anordnung zur Veröffentlichung des Urteils in der Zeitung

Strafrechtliche Sanktionen (Gesetz 20/2016 § 100 ff.)

Arten von Verstößen Sanktionen
Identische oder ähnliche Verwendung einer eingetragenen Marke Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren + Geldstrafe von bis zu 2.000.000.000 Rp (ca. 20 Millionen Yen)
Verletzung von Rechten an Waren, die eine Gefahr für Gesundheit oder Umwelt darstellen können Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren + Geldstrafe von bis zu 5.000.000.000 Rp (ca. 50 Millionen Yen)
Verletzung einer geografischen Angabe (GI) Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren + Geldstrafe von bis zu 2.000.000.000 Rp

Maßnahmen am Zoll

Markeninhaber können durch die Registrierung eines IPR-Recordal beim DJBC (Generaldirektion für Zölle und Verbrauchsteuern Indonesiens) die Einfuhr von rechtsverletzenden Waren bereits im Importstadium unterbinden. Das Recordal muss jährlich erneuert werden, die Registrierungsgebühr beträgt 1.000.000 Rp (ca. 10.000 Yen).

9. Benennung über das Madrider Protokoll

Indonesien ist am 2. Januar 2018 dem Madrider Protokoll beigetreten, sodass japanische Unternehmen Indonesien nun über das Madrider Protokoll benennen können. Wenn eine internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll über das japanische Patentamt eingereicht wird, kann Indonesien zusammen mit 132 weiteren Vertragsstaaten in einem Schritt benannt werden.

Punkt Direkte Anmeldung Über das Madrider Protokoll
Lokaler Vertreter Erforderlich Nicht erforderlich (nur bei Ablehnungen)
Verwendete Sprache Indonesisch Englisch
Prüfungsfrist 9 bis 18 Monate Prüfungsverpflichtung innerhalb von 18 Monaten (gemäß Vertragsbestimmungen)
Kosten (1 Klasse) 1,8 Mio. Rp + Anwaltskosten 105 CHF + JPO-Gebühren
Abhängigkeit von der Basisanmeldung Keine Risiko eines zentralen Angriffs für 5 Jahre

10. Aufrechterhaltung, Verlängerung und Löschung

Die Schutzdauer einer indonesischen Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Die Verlängerung ist alle 10 Jahre möglich, wobei die Anzahl der Verlängerungen unbegrenzt ist.

Dreistufiger Zeitplan für die Verlängerung

  • Reguläre Verlängerungsfrist: innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf (Standardgebühr)
  • Nachfrist: innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf (doppelte Gebühr)
  • Wiederherstellung: nicht möglich (nach Ablauf der Nachfrist erlischt das Recht)

11. Spezifische Risiken in der Praxis (Halal, geografische Angaben)

Halal-Zertifizierung und Marken

Spezifische Fallstricke des islamischen Marktes: Ab Oktober 2024 gilt eine Halal-Zertifizierungspflicht für Lebensmittel, Kosmetika und ähnliche Produkte. Wenn die Marke selbst die Bezeichnung „Halal“ enthält, ist die Zertifizierung durch die BPJPH (Halal-Produktgarantiebehörde) Voraussetzung. Die Verwendung einer „Halal“-Marke ohne Zertifizierung kann zu einer Unterlassungsklage und strafrechtlichen Sanktionen führen.

Schutz geografischer Angaben (GI)

Indonesien schützt geografische Angaben (Indikasi Geografis) unabhängig von Marken (UU 20/2016 §53 ff.). „Kopi Gayo“ (Gayo-Kaffee) und „Kopi Toraja“ (Toraja-Kaffee) sind bereits registriert. Bei Marken, die Ortsnamen enthalten, ist eine Überprüfung auf Konflikte mit geografischen Angaben zwingend erforderlich.

Anmeldungen in böswilliger Absicht (Bad Faith Filing)

In Indonesien sind Anmeldungen zur Nachahmung ausländischer Marken (vorrangige Anmeldungen) nach wie vor ein Problem. Der Oberste Gerichtshof neigt in den letzten Jahren dazu, böswillige Anmeldungen streng zurückzuweisen (z. B. im Fall IKEA und im Fall Pierre Cardin). Für japanische Unternehmen ist eine frühzeitige Anmeldung vor dem Markteintritt (möglichst gleichzeitig mit der Anmeldung in Japan) die wirksamste Verteidigungsmaßnahme.

12. Praktische Checkliste für japanische Unternehmen

Vor der Anmeldung (Pre-filing)

  • Durchführung einer Recherche nach älteren Marken in der DGIP-Datenbank (pdki-indonesia.dgip.go.id)
  • Prüfung auf Konflikte mit geografischen Angaben (GI)
  • Berücksichtigung islamischer Kultur (Verbot von Angaben zu Schweinefleisch und Alkohol)
  • Bei Einbeziehung der Kennzeichnung „Halal“ ist im Vorfeld ein Plan zur Erlangung der BPJPH-Zertifizierung zu erstellen
  • Entscheidung zwischen direkter Anmeldung und Anmeldung über das Madrider Protokoll anhand der „Anzahl der benannten Länder“, der „Sprachkosten“ und der „Prüfungsfristen“

Während der Anmeldung (Prosecution)

  • Einreichung des Original-POA innerhalb von zwei Monaten ab Anmeldetag
  • Die Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag mit einer englischen Übersetzung erfolgen
  • Während der Veröffentlichungsfrist sind Beweise für die Benutzung und die Bekanntheit vorzubereiten, um auf Einsprüche von Wettbewerbern vorbereitet zu sein
  • Bei Ablehnungen die Antwortfrist (30 Tage + Verlängerung um 30 Tage) strikt einhalten; KBM-Beschwerdeverfahren innerhalb von 3 Monaten

Nach der Anmeldung (Durchsetzung / Aufrechterhaltung)

  • Beginn der Nutzung innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung (Verhinderung der Löschung wegen Nichtbenutzung)
  • Registrierung bei der DJBC (Zollbehörde) für IPR-Eintragung, Maßnahmen gegen Produktfälschungen an der Grenze
  • Verlängerung: Kalendariere den Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf bis zur 6-monatigen Nachfrist (keine Wiederherstellung möglich)
  • Lizenzvereinbarungen müssen beim Handelsgericht registriert werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein
  • Bei Feststellung einer Verletzung werden parallel drei Maßnahmen geprüft: Klage vor dem Handelsgericht, Strafanzeige und Maßnahmen durch den Zoll

Zusammenfassung

In der indonesischen Markenpraxis bestehen im Vergleich zu Japan wesentliche Unterschiede, insbesondere der auf dem UU 20/2016 basierende Prüfungsablauf mit vorrangiger Veröffentlichung sowie das auf dem Handelsgericht zentrierte System zur Durchsetzung von Rechten.Angesichts der erheblichen institutionellen Veränderungen der letzten Jahre – darunter der Beitritt zum Madrid-Abkommen (2018), die Einführung der Halal-Zertifizierungspflicht (2024), die Ausweitung der geografischen Angaben sowie die Verschärfung der Maßnahmen gegen missbräuchliche Anmeldungen – ist eine strategische Vorgehensweise unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der Schlüssel zum Erfolg. Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungen im Bereich der internationalen Markenanmeldung nach dem Madrid-Abkommen und der Markeneintragung.

Beratung zu Markenanmeldungen in Indonesien

Die internationale Patentkanzlei EVORIX bietet umfassende Unterstützung bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten in den wichtigsten ASEAN-Ländern, einschließlich Indonesien. Von der Strategieplanung für Direktanmeldungen oder Anmeldungen über das Madrider Protokoll bis hin zu Halal-Konformität, Maßnahmen gegen Produktfälschungen und der Vertretung vor lokalen Gerichten – unsere erfahrenen Patentanwälte arbeiten eng mit lokalen Vertretern zusammen.

Zum Kontaktformular → Ablauf der Beratung anzeigen

*Dieser Artikel wurde auf der Grundlage von UU No. 20 Tahun 2016 (Gesetz über Marken und geografische Angaben von 2016), offiziellen Leitlinien der DGIP, öffentlich zugänglichen Unterlagen von JETRO und WIPO sowie Erläuterungen lokaler Anwaltskanzleien erstellt und dient der allgemeinen Information. Für konkrete Entscheidungen in Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation von Experten, einschließlich lokaler Vertreter.

AUTOR / Verfasser

Takefumi Sugiura

EVORIX (EVORIX) – Patentanwalt und Geschäftsführer

Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Verfügt über fundierte Kenntnisse in Bezug auf IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).