Im letzten Beitrag haben wir das Kernpatent Nr. 5980266 zu „Splatoon“ anhand der Patentansprüche analysiert.In diesem Artikel befassen wir uns mit dem davon abgeleiteten Patent Nr. 6283072. Das Besondere daran ist, dass es sich zwar um dieselbe Erfindung zum Thema „Einfärben“ handelt, die Ansprüche jedoch aus einem anderen Blickwinkel formuliert sind als im Stammpatent. Durch den direkten Vergleich der Ansprüche des Stamm- und des abgeleiteten Patents wird deutlich, wie die „Aufteilungsstrategie“ von Nintendo konkret funktioniert.
Auch in diesem Artikel werden die Schutzmerkmale unter Zitierung des Originaltextes von Anspruch 1 erläutert und die Unterschiede zum Stammpatent (5980266) gegenübergestellt.Für Praktiker im Bereich Software- und Spieleerfindungen dient dieser Artikel als Lehrmaterial zum Thema „Wie lässt sich eine Erfindung durch Aufteilung aus verschiedenen Blickwinkeln absichern?“, während er für Führungskräfte ein konkretes Beispiel dafür ist, „wie dasselbe Spiel durch mehrere Patente übereinander geschützt wird“.
Inhaltsverzeichnis
Zunächst überprüfen wir die grundlegenden Informationen zum betreffenden Patent anhand der Primärquelle (Originaltext bei Google Patents). Bemerkenswert ist, dass es sich bei diesem Patent um eine Teilanmeldung des Patents Nr. 5980266 handelt.
| Bezeichnung der Erfindung | Informationsverarbeitungssystem, Informationsverarbeitungsprogramm, Informationsverarbeitungsvorrichtung und Informationsverarbeitungsverfahren |
| Rechteinhaber (Anmelder) | Nintendo Co., Ltd. |
| Anmeldetag der Teilanmeldung | 25. Juli 2016 |
| Ursprüngliche Anmeldung (Mutteranmeldung) | Patentanmeldung 2014-100714 (= Patent Nr. 5980266 / Veröffentlichung: JP 2015-216971). Datum der ursprünglichen Anmeldung: 14. Mai 2014. |
| Veröffentlichungsnummer | JP 2016-221303 (JP2016221303A) |
| Eintragungsdatum | 21. Februar 2018 |
| Eintragungsnummer | Patent Nr. 6283072 (JP6283072B2) |
Im vorherigen Artikel hatte ich hinsichtlich des gleichnamigen, mit 5980266 verbundenen Patents den Vorbehalt geäußert, dass es sich „vermutlich um eine Teilanmeldung“ handele.Bei der vorliegenden Anmeldung 6283072 lässt sich anhand der bibliografischen Angaben bei Google Patents bestätigen, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, deren ursprüngliche Anmeldung die Patentanmeldung 2014-100714 (= die Anmeldung 5980266) ist. Es handelt sich also um ein echtes Schwesterpatent, das aus demselben „Erfindungskomplex“ herausgelöst wurde.
Wir zitieren Anspruch 1, der den Schutzumfang festlegt, im Originalwortlaut. Um einen Vergleich mit dem Stammpatent zu ermöglichen, werden wir ihn in einem späteren Kapitel einzeln erläutern und gegenüberstellen.
Patent Nr. 6283072 – Patentansprüche – Anspruch 1 (Zitat aus dem Originaltext)
„eine Eingabeempfangseinrichtung, die eine erste Bedienungseingabe des Benutzers zum Bewegen des eigenen Charakters sowie eine zweite Bedienungseingabe des Benutzers, die sich von der ersten Bedienungseingabe unterscheidet und dazu dient, den eigenen Charakter eine Zeichnungsbewegung ausführen zu lassen, empfängt, undeine Informationsverarbeitungseinrichtung, die auf der Grundlage der von der Bedienungseingabe-Empfangseinrichtung empfangenen ersten und zweiten Bedienungseingaben eine Informationsverarbeitung durchführt, wobei die Informationsverarbeitungseinrichtung auf der Grundlage der ersten Bedienungseingabe den eigenen Charakter innerhalb des virtuellen Raums bewegt undauf der Grundlage der zweiten Bedienungseingabe eine Darstellungsaktion des eigenen Charakters im virtuellen Raum auslöst, wodurch der Darstellungsbereich des virtuellen Raums mit der dem eigenen Charakter zugeordneten Farbe eingefärbt wird und der eigene Charakter einen Angriff auf einen gegnerischen Charakter ausführt, dem eine andere Farbe zugeordnet ist, sowiesowie eine Sieg-Niederlage-Beurteilungsvorrichtung, die auf der Grundlage des mit der entsprechenden Farbe des gegnerischen Charakters eingefärbten Bereichs und des mit der entsprechenden Farbe des eigenen Charakters eingefärbten Bereichs eine Sieg-Niederlage-Beurteilung vornimmt.“
Anspruch 1 lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Punkte A bis D unterteilen.
| Konstitutionsmerkmale | Entsprechender Teil von Anspruch 1 (Zusammenfassung) |
|---|---|
| A (Entgegennahme separater Eingaben) | mit einer Eingabeempfangseinrichtung, die eine erste Bedienungseingabe zum Bewegen des eigenen Charakters und eine zweite Bedienungseingabe, die sich von der ersten unterscheidet und eine Darstellungsaktion auslöst, empfängt. |
| B (Verarbeitung) | Es ist eine Informationsverarbeitungsvorrichtung vorgesehen, die auf der Grundlage der ersten und zweiten Bedienungseingaben eine Informationsverarbeitung durchführt. |
| C (Bewegung + Darstellung + Angriff) | Die Spielabwicklungsvorrichtung bewirkt, dass der eigene Charakter durch die erste Eingabe bewegt wird, dass durch die zweite Eingabe eine Zeichenaktion ausgeführt wird, wodurch der Zeichenbereich mit der entsprechenden Farbe des eigenen Charakters eingefärbt wird, und dass ein Angriff auf einen gegnerischen Charakter mit einer anderen entsprechenden Farbe ausgeführt wird. |
| D (Flächenbasierte Sieg- und Niederlageentscheidung) | Es umfasst eine Sieg-Niederlage-Entscheidungseinrichtung, die auf der Grundlage der mit der entsprechenden Farbe des Gegners eingefärbten Bereiche und der mit der entsprechenden Farbe des eigenen Charakters eingefärbten Bereiche eine Sieg-Niederlage-Entscheidung trifft. |
Am Ende steht „ein Informationsverarbeitungssystem, das … aufweist“. Alle Elemente von A bis D müssen vorhanden sein, um in den Schutzumfang zu fallen; fehlt auch nur eines davon, sind die sprachlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt.
Auch wenn es sich um dieselbe Erfindung zum „Einfärben“ handelt, unterscheiden sich die Schwerpunkte der Ansprüche zwischen dem Stamm- und dem Teilpatent. Stellt man beide nebeneinander, wird deutlich, dass durch die Teilung die Betrachtungsweisen voneinander abgegrenzt wurden.
| Aspekt | Patent Nr. 5980266 (Stammpatent) | Patent Nr. 6283072 (Ableitung) |
|---|---|---|
| Bedienungseingabe | Entgegennahme von „Bedienungseingaben“ (ohne dass eine Unterscheidung zwischen Eingaben für die Bewegung und für das Zeichnen vorgeschrieben ist) | Die „erste Eingabe“ für die Bewegung und die „zweite Eingabe“ für das Zeichnen werden eindeutig als separate Eingaben definiert |
| Angriff auf Gegner | Keine ausdrücklichen Anforderungen | „Angriffe“ auf gegnerische Charaktere sind vorgeschrieben |
| Festlegung von Sieg und Niederlage | „Kampfentscheidung“ auf Grundlage des Darstellungszustands | „Entscheidung über Sieg oder Niederlage“ auf der Grundlage der eingefärbten Bereiche (expliziter Flächenvergleich) |
| Unterschiede im Verhalten innerhalb der eigenen Farbbereiche | Als Anforderung festgelegt (Anzeige und Bewegungssteuerung variieren je nachdem, ob es sich um den eigenen Farbbereich handelt oder nicht) | Keine Festlegung von Anforderungen (Entwicklung unter einem anderen Gesichtspunkt = im Zusammenhang mit dem Patent 6543361) |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Stammpatent 5980266 den Schwerpunkt auf „Entscheidung basierend auf dem Zeichnungsstatus + Verhaltenssteuerung in Bereichen der eigenen Farbe“ legt, während die Teilanmeldung 6283072 „getrennte Eingaben für Bewegung und Zeichnen + Angriffe auf den Gegner + Sieg- und Niederlageentscheidung anhand der ausgefüllten Fläche“ umfasst und somit aus der Perspektive des Kampfes undSteuerungssystem ausgerichtet. Das gleiche Erlebnis wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln abgedeckt, wodurch insgesamt ein Lückenloses Netz von Schutzrechten entsteht – das ist das eigentliche Ziel der Teilungsstrategie.
Praxistipps (Unterscheidung zwischen Haupt- und Unteransprüchen): Bei Produkten, bei denen der Verdacht auf eine Rechtsverletzung besteht, wählt man aus mehreren Ansprüchen denjenigen aus, dessen Erfüllung am leichtesten geltend gemacht werden kann, und erwägt dann die Durchsetzung der Rechte.Wenn das gegnerische Produkt „Bewegung und Ausmalen über separate Tasten steuert“, kann 6283072 als Ansatzpunkt dienen; wenn das „Verhalten auf der eigenen Tinte“ auffällig ist, können 5980266 (oder 6543361) jeweils als Ansatzpunkt dienen.Die Aufteilung in Teilanmeldungen dient dazu, die Auswahlmöglichkeiten zu erweitern.
Eine Teilanmeldung (Patentgesetz § 44) ist ein Verfahren, bei dem ein Teil einer Anmeldung, die zwei oder mehr Erfindungen umfasst, als neue Anmeldung ausgegliedert wird. Ein wichtiger praktischer Aspekt ist die rückwirkende Wirkung des Anmeldetags.Der tatsächliche (Teilantrags-)Anmeldetag von 6283072 ist der 25. Juli 2016, doch bei einer rechtmäßigen Teilanmeldung gilt als Anmeldetag der Tag der ursprünglichen Anmeldung (14. Mai 2014), und auch der Stichtag für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit kann auf den Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung bezogen werden.Das bedeutet, dass selbst eine nach der Veröffentlichung des Stammpatents ausgegliederte Tochteranmeldung denselben „starken“ Anmeldetag wie das Stammpatent genießt.
Typische Anwendungsfälle für Teilanmeldungen sind folgende:
・Reaktion auf einen Verstoß gegen die Einheitlichkeit: Wenn beanstandet wird, dass eine Anmeldung mehrere Erfindungen enthält, werden diese nach Erfindungen aufgeteilt.
・Diversifizierung der Schutzrechte: Sicherung weiterer, in der Beschreibung der Stamm-Anmeldung offengelegter Aspekte als eigenständige Schutzrechte (wie im vorliegenden Fall die Ausgliederung der Bereiche „Bedienung“ und „Kampf“).
・Flexible Reaktion auf Rechtsstreitigkeiten und geschäftliche Entwicklungen: Im Rahmen der Offenbarung der Beschreibung werden neue Ansprüche formuliert, die auf die Umsetzung späterer Produkte zugeschnitten sind.
Entscheidend ist dabei die Einschränkung, dass die in einer Teilanmeldung neu formulierten Ansprüche auf den Umfang beschränkt sind, der in der ursprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung offenbart wurde (das Hinzufügen neuer Sachverhalte ist nicht zulässig). Gerade deshalb führt die ausführliche Beschreibung von Ausführungsformen in der Beschreibung zum Zeitpunkt der Anmeldung – unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen – dazu, dass man sich „Munition“ für spätere Teilanmeldungen sichert.Die Breite der Teilanmeldungen der „Splatoon“-Patentfamilie bestätigt gewissermaßen, wie umfassend die Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung war.
Die Patentanmeldung 6283072 beschränkt Bewegung und Zeichnen eindeutig auf „erste Eingabe / zweite Eingabe (die sich voneinander unterscheiden)“.Dies hat zwar den Vorteil, dass damit sogar die gestalterische Idee des Bedienkonzepts – „mit einer Hand während der Bewegung malen“ – umfassend erfasst wird; gleichzeitig birgt es jedoch die Gefahr, dass der Wortlaut mit zunehmender Einschränkung möglicherweise nicht mehr für Implementierungen gilt, bei denen „Bewegung und Zeichnen gleichzeitig mit einer einzigen Eingabe erfolgen“.Die Hinzufügung von Einschränkungen verdeutlicht zwar den Schutzumfang, kann aber gleichzeitig „Lücken“ für Umgehungen schaffen – dieses Abwägen ist sowohl bei der Ausarbeitung der Ansprüche als auch bei der Ausarbeitung von Umgehungslösungen von entscheidender Bedeutung.
In Anspruch C wurde das Element „Angriff auf gegnerische Charaktere“ hinzugefügt, das im Stammpatent nicht enthalten war. Dadurch wird nicht nur das einfache Ausmalen und der Wettbewerb um die Fläche abgedeckt, sondern auch der Wettbewerbsaspekt, bei dem Ausmalen und Angreifen miteinander verbunden sind, in den Schutzumfang einbezogen.Umgekehrt bedeutet dies auch, dass Spiele, die ausschließlich aus einem „reinen Farbwettbewerb“ ohne Angriffselemente bestehen, möglicherweise nicht den Wortlaut dieses Anspruchs erfüllen. Die Anforderungen können als eine Maßnahme verstanden werden, die gleichzeitig „Schutz“ bietet und „Grenzen“ zieht.
Hinweis (eine Umgehung durch eine einzelne Nummer reicht nicht aus): Selbst wenn die Beschränkungen eines einzelnen Anspruchs aufgehoben werden können, besteht möglicherweise ein Konflikt mit dem Stammpatent 5980266, Ansprüchen anderer Kategorien (Programme, Vorrichtungen, Verfahren) oder verwandten Patenten (6543361, 6561155 usw.).Da zudem die Schwerpunkte der einzelnen Ansprüche unterschiedlich sind, muss bei der FTO-Prüfung die gesamte Patentfamilie und die gesamten Teilanmeldungen abgebildet und die jeweiligen Anspruchsmerkmale übergreifend geprüft werden. Darüber hinaus kann es aufgrund der Äquivalenzlehre vorkommen, dass eine formale Umgehung als tatsächliche Erfüllung bewertet wird.
Für eine zentrale Erfindung sollten mithilfe von Teilanmeldungen mehrere Ansprüche mit unterschiedlichen Schwerpunkten erstellt werden, beispielsweise eine „auf die Beurteilung ausgerichtete Fassung“, eine „auf das Bedienungssystem ausgerichtete Fassung“ und eine „auf die Verhaltenssteuerung ausgerichtete Fassung“ – dieser Gestaltungsansatz lässt sich nicht nur auf Spiele, sondern auf softwarebezogene Erfindungen im Allgemeinen anwenden.Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung ausführlich verschiedene Ausführungsformen und Varianten enthält, da dies den Spielraum für zukünftige Teilanmeldungen bestimmt.
Das Patent Nr. 6283072 wurde als Teilanmeldung des Kernpatents Nr. 5980266 eingereicht und schützt das Spielprinzip von „Splatoon“ unter einem auf Wettkämpfe und Steuerung ausgerichteten Ansatz: „getrennte Eingaben für Bewegung und Zeichnen(A) → Bewegung, Zeichnen und Angriff (C) → Sieg- oder Niederlageentscheidung anhand der bemalten Fläche (D)“ und sich damit auf den Spielmodus „Splatoon“ mit Schwerpunkt auf Wettkämpfen und Steuerung konzentriert.Durch die Verlagerung der Schwerpunkte gegenüber dem Stammpatent wird dasselbe Spielerlebnis aus verschiedenen Blickwinkeln abgedeckt – ein gutes Beispiel dafür, wie sich die praktische Umsetzung einer Teilungsstrategie anhand eines Vergleichs der Ansprüche von Stamm- und Teilpatent konkret nachvollziehen lässt.
Beratung durch die IP-Kanzlei Evorix
Die Kanzlei für geistiges Eigentum Evorix (evorix.jp) bietet Beratung zu Anmeldungen von Erfindungen im Bereich Software und Spiele, zur Ausgestaltung von Ansprüchen – einschließlich Teilanmeldungen – sowie zu FTO-Recherchen (Freedom-to-Operate) an. Wenn Sie wissen möchten, aus welcher Perspektive und auf welche Weise Sie Ihre eigenen Erfindungen rechtlich absichern können, wenden Sie sich bitte zunächst über das Kontaktformular an uns.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Garantie für die Entscheidung in Einzelfällen oder die Gültigkeit von Patenten bzw. das Vorliegen einer Patentverletzung dar. Die zitierten Ansprüche und bibliografischen Angaben basieren auf zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels öffentlich zugänglichen Informationen (Patentblatt, Google Patents).Die Auslegung des tatsächlichen Schutzumfangs ist unter Berücksichtigung der gesamten Beschreibung und des Anmeldeverfahrens vorzunehmen.
Patentreihe zu „Splatoon“ (insgesamt 5 Teile)