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Haben Sie einen Ablehnungsbescheid vom JPO erhalten? Ihre drei Optionen – Einspruch (3 Monate + 60 Tage für ausländische Anmelder), Überprüfung vor Einlegung des Einspruchs, Teilanmeldung

Geschrieben von Takefumi Sugiura – Japanese Patent Attorney | Sep 4, 2026, 3:42:10 AM

Eine Ablehnungsentscheidung (拒絶査定) des japanischen Patentamts bedeutet nicht das Ende des Verfahrens, sondern löst die kürzesten Fristen im japanischen Patentverfahren aus. Es stehen drei Wege offen: Einspruch, Einspruch mit Änderung, der zu einer erneuten Prüfung durch den Prüfer führt, und eine Teilanmeldung. Dieser Leitfaden erläutert die Fristen – einschließlich der von Amts wegen gewährten Fristverlängerung für ausländische Anmelder –, welche Änderungen auf den einzelnen Wegen möglich sind und wie diese in der Praxis kombiniert werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Frist: 3 Monate ab Zustellung, zuzüglich 60 Tage für ausländische Anmelder
  2. Option 1: Einspruch bei der Einspruchs- und Beschwerdeabteilung (Art. 121)
  3. Option 2: Einspruch mit Änderung → erneute Prüfung vor dem Einspruch (Art. 162, 163)
  4. Option 3: Teilanmeldung innerhalb von 3 Monaten (Art. 44 Abs. 1 Ziff. iii)
  5. Was Sie in dieser Phase ändern können
  6. Auswahl und Kombination der Verfahren
  7. Häufig gestellte Fragen

1. Die Frist: 3 Monate ab Zustellung, zuzüglich 60 Tage für ausländische Anmelder

MaßnahmeZeitraumGrundlage
Einspruch gegen die Entscheidung3 Monate ab Zustellung der beglaubigten AbschriftArt. 121 Abs. 1
— Antragsteller aus dem AuslandVon Amts wegen gewährte Verlängerung um 60 TageArt. 4; Handbuch zur Formalitätsprüfung 04.10
— Fristverlängerung, wenn die Frist aus Gründen versäumt wurde, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat14 Tage (im Ausland: 2 Monate) ab Wegfall des Grundes, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der FristArt. 121 Abs. 2
Teilanmeldung3 Monate ab Zustellung der ersten Ablehnungsentscheidung — gilt als um denselben Zeitraum verlängert, um den die Beschwerdefrist gemäß Art. 4 verlängert wurde (ausländische Anmelder: +60 Tage)Art. 44 Abs. 1 Ziff. iii, 44 Abs. 6

Zwei Fristen, nicht eine

Die Beschwerdefrist (Art. 121 Abs. 1) und die Frist für die Teilanmeldung (Art. 44 Abs. 1 Ziff. iii) sind getrennte 3-Monats-Fristen, die am selben Tag beginnen. Wenn das JPO die Einspruchsfrist für einen ausländischen Anmelder gemäß Art. 4 verlängert, gilt die Frist für die Teilanmeldung als um denselben Zeitraum verlängert (Art. 44 Abs. 6) – somit laufen beide Fristen normalerweise 3 Monate + 60 Tage nach Zustellung ab. Es handelt sich weiterhin um zwei Einreichungen mit zwei Gebühren: Tragen Sie beide in Ihren Terminkalender ein und beauftragen Sie rechtzeitig vor dem Stichtag einen japanischen Rechtsbeistand, da für eine Teilanmeldung eine rechtzeitig erstellte japanischsprachige Beschreibung und Ansprüche erforderlich sind.

2. Option 1: Beschwerde bei der Prüfungs- und Beschwerdekammer (Art. 121)

Die Beschwerde wird von einem Gremium aus Verwaltungsrichtern verhandelt, das die Entscheidung erneut prüft. Dies ist der Weg, wenn der Anmelder geltend macht, dass die zurückgewiesenen Ansprüche in ihrer vorliegenden Form zulässig sind oder dass der Prüfer ein von ihm nicht akzeptiertes Argument nicht berücksichtigt hat. Stellt das Gremium einen anderen Ablehnungsgrund als den des Prüfers fest, muss es eine Mitteilung über die Gründe für die Ablehnung erlassen und eine Stellungnahme zulassen (§ 159 Abs. 2 in Anwendung von § 50). Änderungen sind in dieser Phase nur in begrenztem Umfang möglich (§ 5).

3. Option 2: Beschwerde mit Änderung → Überprüfung vor der Beschwerde (Art. 162, 163)

Wird die Beschwerde zusammen mit einer Änderung der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen eingereicht, muss der JPO-Kommissar die Anmeldung durch einen Prüfer erneut prüfen lassen, bevor die Kammer eingeschaltet wird (Art. 162). Der Prüfer wendet die üblichen Prüfungsvorschriften an (Art. 163) und kann das Patent direkt erteilen. Bei den vielen Zurückweisungen, die sich auf den Umfang der Ansprüche beziehen, ist dies der schnellste Weg zur Erteilung: Die Änderung beseitigt den Zurückweisungsgrund, der Prüfer erteilt das Patent, und die Beschwerde kommt nie zur mündlichen Verhandlung. Hält der Prüfer die Zurückweisung aufrecht, wird der Fall an die Kammer weitergeleitet.

4. Option 3: Teilanmeldung innerhalb von 3 Monaten (Art. 44 Abs. 1 Ziff. iii)

Eine Teilanmeldung, die innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der ersten Ablehnungsentscheidung eingereicht wird, gilt als am Anmeldetag der Stammanmeldung eingereicht (Art. 44 Abs. 2). Sie wird anhand ihrer eigenen Ansprüche geprüft und unterliegt nicht den Beschränkungen für Änderungen in der Endphase, denen die Stammanmeldung unterliegt – sie darf jedoch keine neuen Sachverhalte im Vergleich zur ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung hinzufügen, und die Zurückweisung der Stammanmeldung bleibt bestehen, sofern keine Beschwerde eingelegt wird. Teilanmeldungen sind zudem jederzeit möglich, solange eine Änderung vorgenommen werden könnte (Art. 44 Abs. 1 Ziff. i), sowie innerhalb von 30 Tagen nach Erlass einer Erteilungsentscheidung (Art. 44 Abs. 1 Ziff. ii). Für ausländische Anmelder gilt die dreimonatige Frist nach einer Zurückweisungsentscheidung als entsprechend der von Amts wegen erfolgenden Verlängerung der Beschwerdefrist verlängert (Art. 44 Abs. 6).

5. Was Sie in dieser Phase ändern dürfen

Eine zusammen mit der Beschwerde eingereichte Änderung ist auf die vier in Art. 17-2 (5) – Streichung eines Anspruchs, begrenzte Einschränkung (gleiches Fachgebiet, gleiche Problemstellung), Berichtigung von Schreibfehlern und Klarstellung der in der Mitteilung genannten Punkte – und ein eingeschränkter Anspruch muss für sich allein patentierbar sein (Art. 17-2 (6)). Eine nicht konforme Änderung wird zurückgewiesen (Art. 53 in Anwendung von Art. 159 Abs. 1), und das Beschwerdeverfahren wird auf der Grundlage der bisherigen Ansprüche fortgesetzt. Die Vorgehensweise wird in unserem Leitfaden zu neuen Sachverhalten und abschließenden Amtsbescheiden erläutert.

6. Auswahl und Kombination der Vorgehensweisen

SituationÜblicher Weg
Eine einschränkende Änderung innerhalb der vier Kategorien würde den Einwand ausräumenBeschwerde mit Änderung → erneute Prüfung (Option 2)
Der Prüfer liegt hinsichtlich der Ansprüche in ihrer derzeitigen Fassung schlichtweg falschEinspruch aufgrund der Begründung (Option 1), oft mit einer Ausweichänderung
Es wird ein anderer Anspruchsumfang angestrebt, der nicht als einschränkende Beschränkung gelten würdeTeilanmeldung (Option 3), häufig parallel zu einer Beschwerde
Japan ist die Kosten nicht mehr wertDie Entscheidung rechtskräftig werden lassen – aber zunächst prüfen, ob der Spielraum für eine Teilanmeldung noch von Wert ist

Noch bevor eine Zurückweisungsentscheidung ergeht, lassen sich die meisten dieser Ergebnisse bereits in der Antwort auf den Prüfungsbescheid gestalten – beginnen Sie mit dem Prüfungsbescheid-Hub und dem Leitfaden zur erfinderischen Tätigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Zurückweisungsentscheidung Einspruch einzulegen?
Drei Monate ab dem Datum der Zustellung der beglaubigten Kopie der Entscheidung (Art. 121 Abs. 1). Für ausländische Anmelder verlängert das JPO diese Frist von Amts wegen um 60 Tage gemäß Art. 4 (Handbuch zur Formalitätsprüfung 04.10). Wird die Frist aus Gründen versäumt, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, kann die Beschwerde dennoch innerhalb von 14 Tagen – bei im Ausland ansässigen Personen innerhalb von zwei Monaten – ab dem Tag, an dem der Grund wegfiel, sowie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist eingereicht werden (Art. 121 Abs. 2).
Was ist eine Überprüfung vor Einlegung der Beschwerde?
Wird die Beschwerde zusammen mit einer Änderung der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen eingereicht, muss der JPO-Beauftragte den Prüfer anweisen, die Anmeldung erneut zu prüfen (Art. 162). Der Prüfer kann dann das Patent erteilen, ohne dass der Fall jemals vor eine Kammer gelangt – ein schnelles und häufiges Ergebnis, wenn die Änderung den Ablehnungsgrund ausräumt.
Was kann ich bei der Einlegung einer Beschwerde ändern?
Änderungen, die zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden, unterliegen denselben Beschränkungen wie nach einer abschließenden Mitteilung: Streichung von Ansprüchen, begrenzte Einschränkung, Berichtigung von Fehlern, Klarstellung (§ 17-2 Abs. 5) sowie die eigenständige Patentierbarkeit des eingeschränkten Anspruchs (§ 17-2 Abs. 6). Eine nicht konforme Änderung wird zurückgewiesen (Art. 53 in Verbindung mit Art. 159).
Wann kann ich nach einer Zurückweisung eine Teilanmeldung einreichen?
Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der ersten Zurückweisungsentscheidung (Art. 44 Abs. 1 Ziff. iii). Die Teilanmeldung gilt als am Anmeldetag der Stammanmeldung eingereicht, darf jedoch keine neuen Elemente im Vergleich zur ursprünglich eingereichten Stammanmeldung enthalten. Wird die Beschwerdefrist für einen ausländischen Anmelder gemäß Art. 4 (von Amts wegen, 60 Tage) verlängert, gilt die dreimonatige Frist für die Teilanmeldung als um denselben Zeitraum verlängert (Art. 44 Abs. 6) – in der Praxis laufen also beide Fristen 3 Monate + 60 Tage ab Zustellung. Wird die Frist aus Gründen versäumt, die nicht dem Anmelder zuzurechnen sind, kann eine Teilanmeldung dennoch innerhalb von 14 Tagen (im Ausland: 2 Monate) nach Wegfall des Grundes und innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist eingereicht werden (Art. 44 Abs. 7).
Kann ich gleichzeitig Einspruch einlegen und eine Teilanmeldung einreichen?
Ja, und das ist üblich: Mit der Beschwerde werden die Ansprüche verfolgt, die der Anmelder für zulässig hält, während die Teilanmeldung einen anderen Anspruchsumfang bewahrt – beispielsweise einen, der im Rahmen der Beschwerde nicht als begrenzte Einschränkung gelten würde.

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Haftungsausschluss

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur japanischen Patentpraxis zum Stand September 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Fristen, Gebühren und die Prüfungspraxis können sich ändern, und die Frist für einen konkreten Fall hängt von den tatsächlich ergangenen Bescheiden ab. Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer konkreten Angelegenheit an einen qualifizierten japanischen Patentanwalt.

Quellen