Wichtige Hinweise zur Markeneintragung von Künstlernamen Künstlernamen und Künstlernamen werden...
Kann keine Marke eintragen lassen! Experten erklären das NG-Muster und die Gründe dafür.

Guten Tag, ich bin Kenbun Sugiura, Patentanwalt. In diesem Beitrag werde ich wichtige Aspekte der Markeneintragung näher erläutern, insbesondere das Thema „nicht eintragungsfähige Marken“. Es kommt nicht selten vor, dass eine Anmeldung trotz aller Bemühungen im Prüfungsverfahren abgelehnt wird. Daher werde ich anhand von konkreten Beispielen erläutern, welche Marken nicht eingetragen werden können und aus welchen Gründen.
*Die Ausführungen sind nicht für Fachleute, sondern für die breite Öffentlichkeit bestimmt.
Drei große Kategorien nicht eintragungsfähiger Marken
Nach dem Markengesetz gibt es hauptsächlich drei Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen werden kann:
- Mangelnde Unterscheidungskraft zwischen eigenen und fremden Waren oder Dienstleistungen (Artikel 3 des Markengesetzes)
- Marken, die gegen das öffentliche Interesse verstoßen (Markengesetz, § 4)
- Marken, die mit Marken anderer verwechselt werden können (Markengesetz, Artikel 4)
Sehen wir uns diese Punkte im Einzelnen an.
1. Marken ohne Unterscheidungskraft zwischen eigenen und fremden Waren oder Dienstleistungen
Die wesentliche Funktion einer Marke besteht darin, die eigenen Waren und Dienstleistungen von denen anderer zu unterscheiden. In den folgenden Fällen kann diese Funktion nicht erfüllt werden, sodass eine Eintragung nicht möglich ist.
① Marken, die ausschließlich aus Gattungsbezeichnungen bestehen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1)
Allgemeine Bezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen sollten von jedermann verwendet werden können.
Beispiel: Für die Ware „Aluminium“ kann eine Marke mit den Bezeichnungen „Aluminium“ oder „Alumi“ nicht eingetragen werden.
② In der Branche gebräuchliche Marken (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2)
Auch Bezeichnungen, die unter Branchenkollegen üblich geworden sind, dürfen nicht von einer bestimmten Person exklusiv genutzt werden.
Beispiel: „Masamune“ kann nicht als Marke für Sake eingetragen werden, da dieser Begriff in der Branche gebräuchlich ist.
③ Reine Angaben zu Herkunft, Qualität usw. (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3)
Zeichen, die lediglich den Herkunftsort oder die Qualität einer Ware sowie den Ort oder die Qualität einer Dienstleistung bezeichnen, sind nicht unterscheidungskräftig.
Beispiel:
- „Süßwaren“ mit „Tokio“ (Herkunftsort)
- „Spezialanfertigung“ (Qualität) für „Hemden“
- „Gastronomie“ mit „Ginza, Tokio“ (Ort der Erbringung)
④ Alltägliche Namen oder Bezeichnungen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4)
Allgemeine Namen, die häufig in Telefonbüchern zu finden sind, oder Bezeichnungen wie „Aktiengesellschaft XX“ weisen keine Unterscheidungskraft auf.
Beispiele: Yamada, Suzuki, Tanakaya, Sato Shoten
⑤ Äußerst einfache und alltägliche Zeichen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5)
Zu einfache Zeichen oder Buchstaben werden als wenig unterscheidungskräftig angesehen.
Beispiele:
- Ein einzelnes Kana-Zeichen
- Zahlen
- Alltägliche Formen (○, △, □)
- Ein bis zwei Buchstaben
⑥ Sonstige Zeichen ohne Unterscheidungskraft (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6)
Beispiel:
- Reine Hintergrundmuster
- Allgemeine Slogans oder Werbesprüche
- Aktuelle Ära
Ausnahme: Unterscheidungskraft durch Benutzung (Artikel 3 Absatz 2)
Wenn Verbraucher ein Zeichen jedoch aufgrund langjähriger Verwendung mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware in Verbindung bringen, kann es in Ausnahmefällen eingetragen werden. So ist beispielsweise „Yubari-Melone“ zwar ursprünglich eine Kombination aus einem Ortsnamen und einem Produktnamen, hat aber durch langjährige Verwendung Unterscheidungskraft erlangt und wurde eingetragen.
Zum Nachweis sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der tatsächlichen Verwendung der Marke sowie der Waren und Dienstleistungen
- Daten zu Nutzungsdauer, Gebiet, Produktionsmenge, Anzahl der Werbeanzeigen usw.
2. Zeichen, die mit Zeichen öffentlicher Einrichtungen verwechselt werden können oder gegen das öffentliche Interesse verstoßen
Zeichen mit öffentlicher Bedeutung oder solche, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, können ebenfalls nicht eingetragen werden.
① Nationalflaggen, Chrysanthemenwappen, Orden usw. (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1)
Symbole, die die Würde des Staates betreffen, dürfen nicht als Marken verwendet werden.
② Zeichen internationaler Organisationen sowie das Rote Kreuz usw. (Nr. 2 bis 5)
Auch internationale Symbole, die für Vertrauen stehen, sowie humanitäre Symbole sind geschützt.
Beispiele: Das Emblem der Internationalen Atomenergie-Organisation, das Rote Kreuz, das Genfer Kreuz
③ Bekannte Zeichen, die Staaten oder lokale Gebietskörperschaften repräsentieren (Nr. 6)
Beispiele: Embleme von Präfekturen, Städten und Gemeinden, das Emblem der Verkehrsbehörde von Tokio
④ Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen (Nr. 7)
Obszöne, diskriminierende, Anstoß erregende oder gesetzlich verbotene Marken.
⑤ Irreführung hinsichtlich der Qualität von Waren oder Dienstleistungen (Nr. 16)
Marken, die einen Eindruck vermitteln, der nicht dem tatsächlichen Inhalt entspricht, können aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht eingetragen werden.
Beispiele:
- „Bier“ und „○○ Whisky“
- „Panda-Mandel-Schokolade“ bei „Süßwaren“ (wenn keine Mandeln enthalten sind)
3. Marken, die mit denen anderer verwechselt werden können
Aus Gründen des Schutzes fremder Rechte können auch folgende Marken nicht eingetragen werden:
① Namen, Bezeichnungen, Künstlernamen usw. anderer Personen (Nr. 8)
Die Namen lebender natürlicher oder juristischer Personen können ohne deren Zustimmung nicht als Marken eingetragen werden.
Beispiele: Namen, Fotos oder Illustrationen von Prominenten
② Marken, die mit bekannten Marken anderer identisch oder diesen ähnlich sind (Nr. 10)
Marken, die mit in bestimmten Branchen oder Regionen weithin bekannten Marken identisch oder diesen ähnlich sind, können nicht für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden.
③ Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke eines Dritten (Nr. 11)
Marken, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder dieser ähnlich sind, können nicht für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen werden (Prinzip der Priorität der Anmeldung).
④ Gefahr der Verwechslung mit dem Geschäft anderer (Nr. 15)
Selbst wenn die Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich sind, kann eine Marke nicht eingetragen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie fälschlicherweise mit einer bekannten Marke in Verbindung gebracht wird.
⑤ Anmeldung zu unlauteren Zwecken (Nr. 19)
Anmeldungen, die darauf abzielen, eine im Ausland bekannte Marke zum Kauf zu bewegen, oder die darauf abzielen, den Wert einer bekannten Marke zu verwässern, sind unzulässig.
Zusammenfassung: Checkliste vor der Markenanmeldung
Wenn Sie eine Markenanmeldung in Erwägung ziehen, sollten Sie vorab folgende Punkte prüfen:
- Verfügt die Marke über Unterscheidungskraft? – Recherchieren Sie in Wörterbüchern und im Internet
- Widerspricht sie nicht dem öffentlichen Interesse? Überprüfen Sie dies mithilfe von J-PlatPat, Wörterbüchern und einer Websuche
- Verletzt sie die Rechte Dritter? – Recherchieren Sie über J-PlatPat usw. nach älteren Marken
Die Anmeldung einer Marke mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, birgt jedoch in Wirklichkeit viele Fallstricke. Anstatt erst nach Erhalt einer Ablehnung zu reagieren, ermöglicht eine vorherige Beratung durch einen Experten eine reibungslose Erlangung der Rechte.
Wenn Sie Fragen zum Thema Marken haben, schreiben Sie diese bitte in die Kommentarspalte. Im nächsten Beitrag werde ich näher auf die „Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung“ eingehen.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Für Einzelfälle wenden Sie sich bitte an einen Patentanwalt oder einen anderen Experten.
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX (EVORIX) – Patentanwalt und Geschäftsführer
Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Verfügt über fundierte Kenntnisse in Bezug auf IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).