Zu Content springen
FAQ | Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Unsere Patentanwälte beantworten alle 116 häufig gestellten Fragen unserer Mandanten – zu Patenten, Marken, Designs, Auslandsanmeldungen, Kosten und mehr.
Suchen Sie per Stichwort oder nach Kategorie.

Alle 116 Fragen werden angezeigt

CATEGORY

💬 Beratung und Beauftragung

Fragen zur Erstberatung, zum Leistungsumfang und zum Ablauf der Beauftragung(12 Fragen)

Q1.Ist die Erstberatung kostenlos?

A.Ja, die Erstberatung bieten wir kostenlos an. Die Beratung ist persönlich, online (Zoom, Google Meet usw.) oder telefonisch möglich. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch (06-7777-1884). Den Ablauf bis zur Beauftragung finden Sie unter Ablauf der Beratung.

Q2.Ist eine Beratung auch online möglich?

A.Ja, das ist möglich. Wir arbeiten mit allen gängigen Online-Konferenztools wie Zoom, Google Meet und Microsoft Teams. Auch Mandanten aus entfernten Regionen oder aus dem Ausland beraten wir landesweit und international. Wenn Sie uns vorab über unser Kontaktformular Ihren Wunschtermin mitteilen, meldet sich ein Patentanwalt bei Ihnen zurück.

Q3.Was sollte ich für die Beratung vorbereiten?

A.Es genügen die Unterlagen, die Ihnen derzeit vorliegen – etwa eine kurze Notiz zur Erfindung, mögliche Produkt- oder Dienstleistungsnamen, Logoentwürfe oder Broschüren. Auch wenn Ihre Unterlagen noch nicht vollständig sind, ordnen wir sie im Gespräch gemeinsam – machen Sie sich also keine Sorgen. Für Patentberatungen können Sie auch unsere Vorlage für ein Erfindungsbeschreibungsblatt (kostenloser Download) nutzen.

Q4.Kann ich mich schon in der Ideenphase oder während der Entwicklung beraten lassen?

A.Ja, wir begrüßen Beratungen bereits ab der Ideenphase. Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen sogar – etwa bei der zeitlichen Planung der Anmeldung oder bei Punkten, die vor einer Veröffentlichung zu beachten sind. Näheres finden Sie unter Die 5 besten Zeitpunkte für eine Beratung.

Q5.Können Sie eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abschließen?

A.Selbstverständlich. Patentanwälte unterliegen nach dem japanischen Patentanwaltsgesetz einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der in Ausübung ihres Berufs erlangten Geheimnisse; Sie können sich also auch ohne NDA unbesorgt beraten lassen. Auf Wunsch schließen wir aber gerne eine gesonderte NDA ab. Auch NDAs in englischer, deutscher, chinesischer und weiteren Sprachen sind möglich.

Q6.Welche Regionen decken Sie ab?

A.Von unserem Sitz in Osaka aus betreuen wir Mandanten in ganz Japan sowie im Ausland. Auch Vor-Ort-Termine in Großstädten wie Tokio, Nagoya und Fukuoka sind möglich. Über Online-Beratungen bieten wir unabhängig vom Standort dieselbe Servicequalität. Auslandsfälle bearbeiten wir über unser Netzwerk lokaler Vertreter in aller Welt.

Q7.Wie sind Ihre Geschäftszeiten und wann ist eine Beratung möglich?

A.Unsere regulären Geschäftszeiten sind werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr JST. Bei dringenden Fällen oder für Mandanten aus entfernten Regionen bieten wir nach vorheriger Terminvereinbarung flexibel auch Beratungen außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Wochenenden an. Auch Fälle, die sich über mehrere Zeitzonen erstrecken – etwa mit ausländischen Vertretern –, betreuen wir.

Q8.Können Sie auch eilige Fälle bearbeiten?

A.Ja. Auch bei zeitkritischen Fällen handeln wir rasch – etwa bei Erwiderungen kurz vor Fristablauf auf einen Beanstandungsbescheid (Office Action), bei der Reaktion auf Abmahnungen oder bei kurzfristigen Anmeldungen vor einer Messe oder Produkteinführung. Zusätzlich schlagen wir Ihnen die Nutzung der beschleunigten Prüfung bzw. des beschleunigten Beschwerdeverfahrens vor.

Q9.Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?

A.Grundsätzlich erfolgt die Zahlung per Rechnung durch Banküberweisung. Wir betreuen sowohl Unternehmen als auch Einzelunternehmer und Privatpersonen. Wir sind als zur Ausstellung qualifizierter Rechnungen berechtigtes Unternehmen im Rahmen des japanischen Rechnungssystems (Invoice-System) registriert.

Q10.Können auch Privatpersonen und Einzelunternehmer einen Auftrag erteilen?

A.Ja, sprechen Sie uns gerne an. Wir betreuen ein breites Spektrum – von einzelnen Erfindern, Kreativen, Autoren und Kunstschaffenden bis hin zu KMU und börsennotierten Unternehmen –, unabhängig von Größe und Branche. Privatpersonen und kleinen Unternehmen schlagen wir zudem die Nutzung der Gebührenermäßigung bei den Amtsgebühren vor.

Q11.Kann ich einen bei einer anderen Kanzlei eingereichten Fall mittendrin an Sie übergeben?

A.Ja. Nach Durchführung des Vertreterwechsels übernehmen wir Fälle auch ab dem Stadium der Erwiderung auf einen Beanstandungsbescheid oder übernehmen ausschließlich die Verwaltung der Jahresgebühren für ein Schutzrecht. Auch eine Beratung als Zweitmeinung bieten wir an.

Q12.Was für ein Experte ist ein Patentanwalt, und worin unterscheidet er sich vom Rechtsanwalt?

A.Ein Patentanwalt ist ein staatlich geprüfter Fachmann für geistiges Eigentum wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken. Die Vertretung bei Anmeldeverfahren vor dem Japanischen Patentamt ist ausschließlich Patentanwälten (und Rechtsanwälten) gestattet. Der wesentliche Unterschied zum Rechtsanwalt liegt in der Spezialisierung auf die Schutzrechtserlangung für Technik und Marken. Näheres finden Sie unter Was ist ein Patentanwalt? Aufgaben und Unterschiede zum Rechtsanwalt im Detail erklärt.

CATEGORY

💰 Kosten und Gebühren

Fragen zu Amtsgebühren des Patentamts, zu Patentanwaltshonoraren und zur Gebührenermäßigung(10 Fragen)

Q1.Wie werden die Patentanwaltshonorare bestimmt?

A.Sie richten sich nach der Art des Falls (Patent, Marke, Design usw.), dem Schwierigkeitsgrad des technischen Gebiets, der Anzahl der Ansprüche bzw. Klassen, der Anzahl der benannten Länder und weiteren Faktoren. Als Anhaltspunkt: Bei einer Patentanmeldung liegt das Kanzleihonorar für einfache Fälle ab ca. JPY 300,000, für komplexe Fälle ab JPY 600,000 (siehe Patentanmeldungsservice). Der Kostenvoranschlag ist kostenlos; vor der Beauftragung nennen wir Ihnen stets den Betrag, und sollten Zusatzkosten entstehen, sprechen wir dies vorab mit Ihnen ab.

Q2.Wie hoch sind die Amtsgebühren (Gebühren des Patentamts) für eine Patentanmeldung?

A.Stand Juli 2026 fallen an: eine Anmeldegebühr von JPY 14,000, eine Gebühr für den Prüfungsantrag von JPY 138,000 + (Anzahl der Ansprüche × JPY 4,000) sowie bei der Eintragung die Patentgebühren für das 1. bis 3. Jahr (jährlich JPY 4,300 + Anzahl der Ansprüche × JPY 300); das Honorar unserer Kanzlei kommt separat hinzu. Die Kostenaufstellung für IT-Fälle erläutern wir ausführlich unter Anmeldekosten für Software- und Systempatente.

Q3.Wie hoch sind die Amtsgebühren für eine Markenregistrierung?

A.Stand Juli 2026 fallen bei der Anmeldung JPY 3,400 + (Anzahl der Klassen × JPY 8,600) an und bei der Eintragung Anzahl der Klassen × JPY 32,900 (bei einmaliger Zahlung für 10 Jahre; bei Ratenzahlung alle 5 Jahre Anzahl der Klassen × JPY 17,200). Die Verlängerung kostet Anzahl der Klassen × JPY 43,600. Da sich die Kosten nach der Anzahl der Klassen richten, ist die Wahl der richtigen Klassen entscheidend.

Q4.Wie hoch sind die Amtsgebühren für eine Designeintragung?

A.Stand Juli 2026 beträgt die Anmeldegebühr für ein eingetragenes Design JPY 16,000 pro Design; die Eintragungsgebühr beträgt im 1. bis 3. Jahr jährlich JPY 8,500 und ab dem 4. Jahr jährlich JPY 16,900. Ablauf und Kosten von der Anmeldung bis zur Eintragung erläutern wir unter Die Designeintragung in 5 Schritten.

Q5.Gibt es eine Gebührenermäßigung bei den Amtsgebühren?

A.Ja. KMU, Start-ups, Einzelunternehmer und andere können eine Regelung nutzen, bei der die Gebühr für den Prüfungsantrag und die Patentgebühren (1. bis 10. Jahr) auf die Hälfte bis ein Drittel ermäßigt werden (je nach Voraussetzungen unterschiedlich). Unsere Kanzlei schlägt Ihnen bei der Anmeldung die Anwendung der Ermäßigung lückenlos vor. Näheres finden Sie unter Erläuterung der neuen Ermäßigungsregelung und Übersicht der Ermäßigungs- und Förderprogramme [Ausgabe 2026].

Q6.Gibt es Förderprogramme, die sich für Auslandsanmeldungen nutzen lassen?

A.Ja. Am bekanntesten ist der Zuschuss für Auslandsanmeldungen von JETRO, INPIT u. a. (für KMU, Förderquote 50 %, Höchstbetrag je nach Kategorie in Millionenhöhe in JPY). Wir unterstützen Sie von der Prüfung der Ausschreibungsfristen und Voraussetzungen bis zur Vorbereitung der Antragsunterlagen. Näheres finden Sie unter Erläuterung des INPIT-Zuschusses für Auslandsanmeldungen.

Q7.Kann ich auch nur einen Kostenvoranschlag anfordern?

A.Ja, der Kostenvoranschlag ist kostenlos. Nachdem wir im Beratungsgespräch den Inhalt Ihrer Erfindung und den gewünschten Schutzumfang erfragt haben, legen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag mit einer detaillierten Aufschlüsselung von Amtsgebühren und Honoraren vor. Auch Vergleichsangebote erstellen wir gerne.

Q8.Ist eine Ratenzahlung der Kosten möglich?

A.Bei umfangreichen Fällen oder der gleichzeitigen Anmeldung mehrerer Schutzrechte bieten wir Ratenzahlungen an. Auch eine zeitliche Steuerung des Kostenanfalls ist möglich – etwa „in diesem Geschäftsjahr nur bis zur Anmeldung, den Prüfungsantrag erst im nächsten Jahr". Sprechen Sie uns je nach Ihrem Budget gerne an.

Q9.Fallen auch nach der Erlangung des Schutzrechts noch Kosten an?

A.Ja. Bei Patenten, Gebrauchsmustern und Designs sind zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts Jahresgebühren (Patent- bzw. Eintragungsgebühren) erforderlich, bei Marken alle 10 Jahre (oder bei Ratenzahlung alle 5 Jahre) eine Verlängerungsgebühr. Unsere Kanzlei überwacht die Zahlungsfristen mit einem Fristenmanagementsystem und informiert Sie rechtzeitig, sodass keine Frist versäumt wird. Siehe auch Der komplette Leitfaden zur Markenverlängerung.

Q10.Wie sollte ich vorgehen, wenn mein Budget begrenzt ist?

A.Wir schlagen Ihnen einen Plan vor, der die Schutzwirkung innerhalb Ihres Budgets maximiert – etwa durch Konzentration auf Kerntechnologien und Hauptmarken, Priorisierung der Markenklassen, Nutzung von Ermäßigungen und Förderprogrammen sowie zeitliche Streuung der Anmeldungen. Wir helfen Ihnen bereits dabei, zu ordnen, „was Sie schützen und was nicht". Nutzen Sie dazu zunächst unsere kostenlose Erstberatung.

CATEGORY

🔬 Patente

Fragen zu Anmeldevoraussetzungen, Prüfung, Fristen und Rechtserhaltung(14 Fragen)

Q1.Was wird durch ein Patent geschützt?

A.Gegenstand sind technische Ideen (Erfindungen), die sich Naturgesetze zunutze machen. Geschützt werden können „Erzeugnisse" wie Vorrichtungen und Produkte, „Verfahren" wie Herstellungs- und Steuerungsverfahren sowie das Programm selbst. Vom Gebrauchsmuster unterscheidet sich das Patent dadurch, dass ein höherer technischer Gehalt verlangt wird. Näheres finden Sie unter Patentanmeldungsservice.

Q2.Welche Voraussetzungen müssen für ein Patent erfüllt sein?

A.Die wichtigsten Voraussetzungen sind: (1) Neuheit (die Erfindung darf vor der Anmeldung nicht veröffentlicht worden sein), (2) erfinderische Tätigkeit (ein Fachmann darf nicht ohne Weiteres darauf kommen), (3) gewerbliche Anwendbarkeit und (4) der Grundsatz der früheren Anmeldung (unter mehreren gleichen Erfindungen die früheste Anmeldung). Da eine Veröffentlichung vor der Anmeldung die Neuheit vernichtet, ist eine Beratung vor Bekanntgabe oder Verkauf wichtig.

Q3.Wie lange dauert es, bis ein Patent erteilt wird?

A.Vom Prüfungsantrag bis zur ersten Mitteilung des Prüfungsergebnisses vergehen im Durchschnitt etwa 10 Monate, von der Anmeldung bis zur Eintragung üblicherweise insgesamt rund 2 bis 3 Jahre. Mit der beschleunigten Prüfung lässt sich dies auf wenige Monate verkürzen. Den gesamten Ablauf erläutern wir unter Der komplette Leitfaden zum Anmeldeablauf [mit Abbildungen].

Q4.Was für Verfahren sind die beschleunigte Prüfung und die Super-beschleunigte Prüfung?

A.Dabei handelt es sich um Regelungen, mit denen sich die Prüfungsreihenfolge vorziehen lässt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (KMU und Start-ups, Anmeldungen mit Bezug zur tatsächlichen Ausübung usw.). Bei der beschleunigten Prüfung liegt das erste Prüfungsergebnis in wenigen Monaten vor, bei der Super-beschleunigten Prüfung gibt es Fälle, in denen es bereits nach rund einem Monat vorlag. Siehe Anwendungsbeispiele der Super-beschleunigten Prüfung und Erläuterung der Voraussetzungen und Risiken.

Q5.Kann ich auch nach der Bekanntgabe oder dem Verkauf eines Produkts noch ein Patent erhalten?

A.Grundsätzlich geht die Neuheit durch eine Veröffentlichung vor der Anmeldung verloren; innerhalb eines Jahres nach der eigenen Veröffentlichung kann jedoch unter Umständen unter Inanspruchnahme der „Ausnahme vom Neuheitsverlust" angemeldet werden. Da dies aber nicht greift, wenn ein Dritter unabhängig veröffentlicht hat, und in manchen Ländern keine solche Rettung vorgesehen ist, empfehlen wir eine Anmeldung möglichst vor jeder Veröffentlichung. Näheres finden Sie unter Erläuterung der Ausnahme vom Neuheitsverlust.

Q6.Ist vor der Anmeldung eine Recherche zum Stand der Technik erforderlich?

A.Wir empfehlen sie nachdrücklich. Durch eine vorherige Recherche lassen sich unnötige Anmeldekosten vermeiden und ein starker, am Stand der Technik ausgerichteter Schutzumfang gestalten. Unsere Kanzlei bietet je nach Budget von der Kurzrecherche bis zur umfassenden Recherche alles an. Wie Sie eine Recherche in Auftrag geben, erfahren Sie im Leitfaden zur Beauftragung einer Patentrecherche.

Q7.Was soll ich tun, wenn ein Beanstandungsbescheid eingeht?

A.Ein Beanstandungsbescheid ist ein Zeichen dafür, dass „bei Änderung oder Gegenvorbringen eine Eintragung möglich sein kann" – es besteht kein Grund aufzugeben. Innerhalb der gesetzten Erwiderungsfrist (in der Regel 60 Tage) reichen wir eine Stellungnahme und einen Änderungsantrag ein und tragen unsere Gegenargumente vor. Unsere Kanzlei betreut den gesamten Ablauf von der Analyse der Zurückweisungsgründe über die Erarbeitung der Erwiderungsstrategie bis zur Erstellung der Schriftsätze und übernimmt auch Fälle, die bei anderen Kanzleien angemeldet wurden. Häufige Muster erläutern wir unter Die 5 häufigsten Zurückweisungsgründe bei Softwarepatenten.

Q8.Ist ein Gespräch mit dem Prüfer (Prüferanhörung) möglich?

A.Ja. Eine Anhörung beim Prüfer ist ein wirksames Mittel, um die Kernpunkte der Erfindung, die sich schriftlich schwer vermitteln lassen, unmittelbar zu erläutern und den Weg zur Eintragung zu erörtern. Auch Online-Anhörungen sind möglich. Näheres finden Sie unter Die 5 Vorteile einer Patentanhörung (Prüferanhörung).

Q9.Wird der Inhalt meiner Anmeldung veröffentlicht?

A.Ja, 1 Jahr und 6 Monate nach der Anmeldung wird der gesamte Anmeldungsinhalt veröffentlicht (System der Offenlegung von Anmeldungen). Daher ist es wichtig, zwischen „Technik, die durch ein Patent geschützt wird" und „Technik, die als Know-how geheim gehalten wird" zu unterscheiden. Die Entscheidungskriterien erläutern wir unter Kriterien für die Wahl zwischen Patent und Know-how-Geheimhaltung.

Q10.Was ist der Prüfungsantrag? Gibt es dafür eine Frist?

A.Bei einer Patentanmeldung beginnt die Prüfung nicht schon mit der Anmeldung allein; vielmehr muss innerhalb von 3 Jahren ab der Anmeldung ein „Prüfungsantrag" gestellt werden. Wird er nicht fristgerecht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass Sie den Zeitpunkt des Prüfungsantrags je nach Geschäftslage strategisch bestimmen können; die Fristüberwachung übernimmt unsere Kanzlei.

Q11.Wie lange ist ein Patent gültig?

A.20 Jahre ab dem Anmeldetag (bei Arzneimitteln u. Ä. gibt es eine Verlängerungsregelung). Zur Aufrechterhaltung des Rechts ist die jährliche Zahlung der Patentgebühr (Jahresgebühr) erforderlich; stellen Sie die Zahlung ein, erlischt das Recht zu diesem Zeitpunkt. Unsere Kanzlei übernimmt auch die Fristüberwachung und die Zahlung der Jahresgebühren.

Q12.Was ist eine Teilanmeldung, und wann setzt man sie ein?

A.Dabei wird aus einer Anmeldung ein Teil der Erfindung herausgelöst und zu einer neuen Anmeldung gemacht. Sie ist eine Säule der IP-Strategie – etwa um nach der Patenterteilung ein weiteres Patent mit anderem Schutzumfang zu erlangen oder bei einer Zurückweisung zunächst nur einen Teil schützen zu lassen. Ausführlich erläutern wir dies unter Vorteile, Fristen und Kosten der Teilanmeldung und Teilanmeldungsstrategien am Beispiel von Spieleunternehmen.

Q13.Wem gehört das Recht, wenn ein Mitarbeiter eine Erfindung macht?

A.Bei Diensterfindungen kann das Recht auf das Patent dem Unternehmen zugewiesen werden, indem dies vorab etwa in einer Arbeitsordnung festgelegt wird. Dabei muss dem Mitarbeiter ein „angemessener Vorteil" gewährt werden. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung einer Diensterfindungsordnung. Zur Praxis der internen Entwicklung siehe Interne Entwicklung und Diensterfindungen im Überblick.

Q14.Was ist bei gemeinsamer Entwicklung oder Forschungskooperationen mit Universitäten zu beachten?

A.Es ist wichtig, Anteile an der gemeinsamen Anmeldung, die Aufteilung der Anmeldekosten, die Bedingungen für Ausübung und Lizenzierung sowie die Zuordnung der Ergebnisse vorab vertraglich festzulegen. Insbesondere bei Forschungskooperationen mit Universitäten stellen sich Fragen wie die Vergütung für die Nichtausübung. Siehe Die 5 Prüfpunkte zur Vermeidung von Konflikten bei Forschungskooperationen.

CATEGORY

🛠️ Gebrauchsmuster

Fragen zum Unterschied zum Patent, zur ungeprüften Eintragung und zum technischen Bewertungsbericht(6 Fragen)

Q1.Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?

A.Das Patent schützt „technisch hochwertige Erfindungen" nach einer materiellen Prüfung (Schutzdauer 20 Jahre ab Anmeldung), das Gebrauchsmuster gewährt für Neuerungen an „Form, Aufbau oder Kombination von Gegenständen" ohne Prüfung frühzeitig ein Schutzrecht (ebenfalls ab Anmeldung, jedoch 10 Jahre). Für Produkte mit kurzem Lebenszyklus eignet sich das Gebrauchsmuster, für Schlüsseltechnologien das Patent. Wir schlagen Ihnen je nach Fall die optimale Anmeldestrategie vor.

Q2.Was bedeutet „wird ohne Prüfung eingetragen"?

A.Beim Gebrauchsmuster findet keine materielle Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit usw. statt; die Eintragung erfolgt nach Prüfung nur der grundlegenden formalen Erfordernisse. Dadurch ist ein Schutzrecht bereits wenige Monate nach der Anmeldung erlangt, und die Kosten bleiben niedrig. Andererseits wird die Gültigkeit des Rechts erst nach der Eintragung in Frage gestellt, sodass bei der Rechtsdurchsetzung Vorsicht geboten ist (siehe folgende Frage).

Q3.Wie hoch sind die Kosten für ein Gebrauchsmuster?

A.Stand Juli 2026 sind neben der Anmeldegebühr von JPY 14,000 bei der Anmeldung zugleich die Eintragungsgebühren für das 1. bis 3. Jahr zu zahlen (jährlich JPY 2,100 + Anzahl der Ansprüche × JPY 100); das Honorar unserer Kanzlei kommt separat hinzu. Kennzeichnend ist, dass sowohl Amtsgebühren als auch Honorare niedriger ausfallen als beim Patent.

Q4.Was ist bei der Durchsetzung eines Gebrauchsmusterrechts zu beachten?

A.Da das Gebrauchsmuster ohne Prüfung eingetragen wird, ist vor der Rechtsdurchsetzung (Abmahnung usw.) die Vorlage eines „technischen Bewertungsberichts zum Gebrauchsmuster" des Patentamts erforderlich (Antragsgebühr JPY 42,000 + Anzahl der Ansprüche × JPY 1,000). Setzen Sie das Recht bei negativer Bewertung durch, besteht umgekehrt das Risiko, schadensersatzpflichtig zu werden; daher ist eine strategische Prüfung vor der Durchsetzung unerlässlich.

Q5.Für welche Produkte eignet sich ein Gebrauchsmuster?

A.Es eignet sich für Produkte, bei denen konstruktive Kniffe im Vordergrund stehen – etwa Alltagsgegenstände, Werkzeuge und Vorrichtungen – und die einen kurzen Modezyklus haben sowie schnell und kostengünstig geschützt werden sollen. Umgekehrt lassen sich Verfahrenserfindungen und Software nicht als Gebrauchsmuster schützen, sodass hier das Patent zu wählen ist. Wenn Sie unsicher sind, schlagen wir Ihnen in einer kostenlosen Beratung die passende Abgrenzung vor.

Q6.Kann ich eine Gebrauchsmusteranmeldung später in eine Patentanmeldung umwandeln?

A.Innerhalb bestimmter Voraussetzungen und Fristen ist eine Umwandlung von einer Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung (und umgekehrt) möglich. Dies lässt sich auch für Strategien nutzen wie „zunächst über das Gebrauchsmuster schnell ein Schutzrecht erlangen und je nach Geschäftsentwicklung auf ein Patent umsteigen". Da es jedoch Einschränkungen gibt – etwa Fristen und die Frage, ob ein technischer Bewertungsbericht beantragt wurde –, sprechen Sie uns frühzeitig an.

CATEGORY

🏷️ Marken

Fragen zu Namensgebung, Logos, Klassen und Verlängerung(14 Fragen)

Q1.Ist eine Markenregistrierung wirklich nötig? Genügt es nicht, die Marke einfach zu benutzen?

A.In Japan gilt der Grundsatz der früheren Anmeldung, wonach derjenige das Recht erhält, der zuerst anmeldet. Wenn Sie eine Marke nur weiter benutzen, besteht daher das Risiko, dass ein anderer sie sich sichert und Sie den Namen eines Tages plötzlich nicht mehr verwenden dürfen. Wir empfehlen, Markennamen, Firmennamen und Logos als Unternehmenswerte frühzeitig eintragen zu lassen. Reale Konfliktfälle finden Sie unter Sammlung gescheiterter IP-Konfliktfälle (Marken).

Q2.Wie lange dauert es bis zur Markeneintragung?

A.In der Regel dauert es von der Anmeldung bis zur Eintragung etwa 6 bis 8 Monate. Mit der beschleunigten Prüfung lässt sich dies unter Umständen auf rund 2 bis 3 Monate verkürzen. Bei eiligen Anlässen (Nachahmungsschäden, Amazon-Markenregistrierung usw.) schlagen wir Ihnen die Vorgehensweise bereits ab der Erfüllung der Voraussetzungen für die beschleunigte Prüfung vor. Näheres finden Sie unter Der komplette Leitfaden zur beschleunigten Prüfung.

Q3.Was ist eine Marken-„Klasse"?

A.Dabei werden Waren und Dienstleistungen in 45 Kategorien eingeteilt; bei der Markenanmeldung geben Sie an, „in welcher Klasse für welche Waren und Dienstleistungen" die Marke benutzt wird. Die Kosten richten sich nach der Anzahl der Klassen, und bei falscher Wahl erhalten Sie nicht den nötigen Schutz. Siehe Klassenübersicht und Auswahlleitfaden und Erläuterung der Klassenreform vom Januar 2026.

Q4.Was bedeutet „keine Unterscheidungskraft"?

A.Wörter, die die Gattungsbezeichnung oder die Beschaffenheit einer Ware unmittelbar wiedergeben (z. B. „Apple" für Äpfel), lassen sich nicht eintragen, da ihnen die Kraft fehlt, zu unterscheiden, wem etwas gehört (Unterscheidungskraft). Bereits bei der Namensgebung auf die Unterscheidungskraft zu achten, ist der kürzeste Weg zur Eintragung. Näheres finden Sie unter Ausführliche Erläuterung der Unterscheidungskraft.

Q5.Welche Marken sind nicht eintragungsfähig?

A.Neben Marken ohne Unterscheidungskraft sind auch solche nicht eintragungsfähig, die mit der älteren Marke eines anderen identisch oder ihr ähnlich sind, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen oder die den Namen eines anderen enthalten (durch die Reform von 2024 teilweise gelockert). Häufige unzulässige Muster finden Sie unter Erläuterung unzulässiger Muster und Erläuterung der Eintragungshindernisse.

Q6.Bin ich geschützt, wenn ich die Marke zuerst benutzt habe – durch ein „Vorbenutzungsrecht"?

A.Damit ein Vorbenutzungsrecht anerkannt wird, muss die eigene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den anderen „bei den Abnehmern weithin bekannt (verkehrsbekannt)" sein – die Hürde ist in der Praxis recht hoch. Sich auf ein Vorbenutzungsrecht zu verlassen, ist mit großem Risiko verbunden; daher empfehlen wir grundsätzlich den Schutz durch eine Markenregistrierung.

Q7.Was passiert, wenn meine Marke mit der Begründung „ähnlich zur Marke eines anderen" zurückgewiesen wird?

A.Als Lösungswege gibt es neben Gegenargumenten zur Ähnlichkeit (Stellungnahme) und der Streichung von Waren und Dienstleistungen durch Änderung auch das „Zustimmungssystem (Consent)" (2024 eingeführt), bei dem die Zustimmung des älteren Markeninhabers eingeholt wird, sowie den Assignment-Back. Bitte sprechen Sie uns an, bevor Sie aufgeben. Näheres finden Sie unter Das Zustimmungssystem in der Vollversion.

Q8.Sollte ich eine Marke auf eine natürliche Person oder auf ein Unternehmen eintragen lassen?

A.Beides hat Vor- und Nachteile. Die Eintragung auf ein Unternehmen ist bei Betriebsübertragung oder M&A reibungsloser, während bei Eintragung auf eine natürliche Person der Unternehmer die Marke persönlich in der Hand behält. Einen Vergleich, der auch steuerliche, erbrechtliche und lizenzrechtliche Gesichtspunkte einbezieht, erläutern wir unter Eintragung auf eine natürliche Person oder ein Unternehmen?.

Q9.Sollte ich das Logo oder den Schriftzug (Namen) anmelden?

A.Eine Wortmarke (Standardschrift) erfasst Klang und Sinngehalt breit, eine Logomarke ist stark gegen visuelle Nachahmung. Erlaubt es das Budget, empfehlen wir beides; bei einer Einschränkung schlagen wir eine Wahl vor, die sich an der tatsächlichen Benutzung orientiert. Die „zweizeilige Schreibweise" aus Englisch und Katakana birgt allerdings auch Fallstricke (siehe Die 3 Fallstricke der zweizeiligen Schreibweise).

Q10.Wie lange ist ein Markenrecht gültig? Kann es verlängert werden?

A.10 Jahre ab der Eintragung; durch Verlängerung lässt sich das Recht alle 10 Jahre nahezu unbegrenzt aufrechterhalten (auch Ratenzahlung alle 5 Jahre ist möglich). Die Überwachung der Verlängerungsfristen übernimmt auch unsere Kanzlei. Einzelheiten zum Verfahren finden Sie unter Der komplette Leitfaden zur Markenverlängerung.

Q11.Was passiert, wenn ich eine eingetragene Marke nicht benutze?

A.Bei einer Marke, die seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen nicht benutzt wird, besteht das Risiko, dass sie durch ein „Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung" seitens eines Dritten gelöscht wird. Wie Sie Benutzungsnachweise sichern und sich schützen, finden Sie unter Grundlagen und Abwehrmaßnahmen beim Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung. Umgekehrt ist auch eine offensive Nutzung möglich, indem Sie die nicht benutzte Marke eines anderen löschen lassen und daran die eigene Eintragung anschließen.

Q12.Können Sie im Voraus prüfen, ob ein Namensvorschlag eintragungsfähig sein dürfte?

A.Ja, wir führen vor der Anmeldung eine Markenrecherche durch. Wir prüfen, ob ähnliche Marken bestehen und wie es um die Unterscheidungskraft steht, und schlagen Ihnen die Eintragungsaussichten sowie Alternativen vor. Am wirksamsten ist eine Beratung in dem Stadium, in dem noch mehrere Kandidaten zur Auswahl stehen. Zur Bedeutung der Recherche siehe Erläuterung der Namensrecherche.

Q13.Lassen sich Künstlernamen, Aktivitätsnamen und Personennamen als Marke eintragen?

A.Ja. Bei Geschäften, in denen „der Name die Marke ist" – etwa bei YouTubern, VTubern, Künstlern und Wahrsagern –, ist die Markeneintragung des Aktivitätsnamens der Schlüssel zum Schutz vor Nachahmung und Identitätsmissbrauch. Die Regelung zu Marken, die den Namen eines anderen enthalten, wurde durch die Reform von 2024 teilweise gelockert. Siehe Erläuterung zu Marken für Künstler- und Aktivitätsnamen und Erläuterung der Reform zu Personennamen-Marken.

Q14.Können auch Klänge, Farben und Bewegungen Marken sein?

A.Ja. Seit 2015 sind Klangmarken, Marken, die nur aus Farben bestehen, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Positionsmarken eintragungsfähig. Sie lassen sich als Mittel nutzen, um den Markenwert von Sound-Logos oder Unternehmensfarben zu schützen. Näheres finden Sie unter Erläuterung der neuen Markentypen.

CATEGORY

🎨 Designs

Fragen zum Designschutz, zu Bilddesigns und zu Innenräumen(8 Fragen)

Q1.Was lässt sich durch eine Designeintragung schützen?

A.Geschützt wird das „Design", also Form, Muster und Farbe eines Produkts. Durch die Gesetzesreform von 2020 sind nicht nur Gegenstände, sondern auch das Äußere und die Innenräume von Bauwerken sowie Bilder (App-UIs und Icons) schutzfähig geworden. Mit einer Aufgabenteilung – Technik über das Patent, Markenname über die Marke, Erscheinungsbild über das Design – lässt sich ein Produkt vielseitig schützen. Siehe auch Designeintragungsservice.

Q2.Bitte erläutern Sie Ablauf und Dauer der Designeintragung.

A.Der Ablauf ist Recherche → Anmeldung → Prüfung → Eintragung; von der Anmeldung bis zur Eintragung dauert es in der Regel etwa 6 Monate bis 1 Jahr (mit beschleunigter Prüfung verkürzbar). Da die Gestaltung der Zeichnungen den Schutzumfang maßgeblich bestimmt, ist dies ein Bereich, in dem praktische Erfahrung wichtig ist. Ausführlich erläutern wir dies unter Die Designeintragung in 5 Schritten [mit Abbildungen].

Q3.Wie lange ist ein Designrecht gültig?

A.25 Jahre ab dem Anmeldetag (für Anmeldungen ab dem 1. April 2020). Ein Verlängerungssystem wie bei der Marke gibt es nicht, doch die Schutzdauer ist länger als beim Patent (20 Jahre) und verhindert über einen langen Zeitraum die Nachahmung des Designs. Auch eine Strategie, ein Produkt nach Ablauf des Patents weiterhin über Design und Marke zu schützen, ist wirksam.

Q4.Lässt sich auch ein bereits bekannt gegebenes oder verkauftes Design noch eintragen?

A.Innerhalb eines Jahres nach der eigenen Veröffentlichung kann unter Umständen unter Inanspruchnahme der „Ausnahme vom Neuheitsverlust" angemeldet werden. Für das Verfahren ist jedoch ein Dokument erforderlich, das die Tatsache der Veröffentlichung nachweist; unterbleibt die Inanspruchnahme, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Näheres finden Sie unter Die Ausnahme vom Neuheitsverlust beim Design.

Q5.Lässt sich das Design von App-UIs und Icons schützen?

A.Ja. Als „Bilddesign" lassen sich Bedien- und Anzeigebilder unabhängig vom Gegenstand schützen. Dies ist ein wirksames Mittel gegen die Nachahmung von Bildschirmdesigns durch konkurrierende Apps. Siehe Eintragungsbeispiele für UI-Bildschirmdesigns und Schutzbeispiel zur App-UI/UX von Google.

Q6.Lassen sich auch die Innenausstattung eines Ladens oder das Äußere eines Gebäudes als Design eintragen?

A.Ja. Mit der Reform von 2020 wurden Designs für Bauwerke und Innenräume eingeführt, sodass sich nun auch Ladengestaltungen schützen lassen, die die Markenwelt verkörpern. Dies ist auch ein wirksames Mittel gegen die Nachahmung „instagramtauglicher" Räume in Restaurants und Einzelhandelsgeschäften. Siehe Schutzbeispiele für Design von Innenräumen.

Q7.Was sind Teildesign und verwandtes Design?

A.Das Teildesign schützt nur einen charakteristischen Teil eines Produkts; wird dieser Teil nachgeahmt, können Sie Ihr Recht durchsetzen, selbst wenn das Ganze abweicht. Das verwandte Design erfasst Variationen des eigenen Designs breit. Durch Kombination beider lässt sich ein starkes Schutznetz aufbauen, das ein „Durchschlüpfen" von Nachahmungen verhindert.

Q8.Was ist ein Geheimdesign?

A.Dabei handelt es sich um eine Regelung, mit der sich der Inhalt eines Designs ab der Eintragung bis zu 3 Jahre lang geheim halten lässt. So können Sie ein Produktdesign schon vor der Markteinführung eintragen lassen, ohne der Konkurrenz Ihre Karten offenzulegen. Wir schlagen Ihnen eine Nutzung im Einklang mit Ihrem Produkteinführungsplan vor.

CATEGORY

⚖️ Streitigkeiten, Abmahnungen und Verträge

Fragen zu Verfahren, Klagen, Abmahnungen und Lizenzen(8 Fragen)

Q1.Können Sie auf Widersprüche und Nichtigkeitsverfahren anderer Unternehmen reagieren?

A.Ja. Wir betreuen den gesamten Ablauf – vom Widerspruch gegen die Marke eines anderen Unternehmens über die Erhebung und Abwehr eines Nichtigkeitsverfahrens und die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss bis zur Klage auf Aufhebung der Entscheidung (Obergericht für geistiges Eigentum). Unsere Kanzlei hat in allen 6 geführten Markennichtigkeitsverfahren obsiegt. Wir unterstützen Sie sowohl in der angreifenden als auch in der verteidigenden Rolle.

Q2.Können Sie mich unterstützen, wenn es zu einem Verletzungsprozess kommt?

A.Ja. Bei Prozessen wegen Patent-, Marken- oder Designverletzung oder wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bieten wir die Erstellung von Gutachten und technischen Erläuterungsunterlagen sowie Prozessunterstützung in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten. Auch bei der Reaktion auf Abmahnungen, bei Verhandlungen und Vergleichen vor einem Prozess haben wir zahlreiche Erfolge vorzuweisen. Da zunächst das erste Vorgehen vor Prozessbeginn entscheidend ist, sprechen Sie uns frühzeitig an.

Q3.Ich habe eine Abmahnung (per Einschreiben mit Inhaltsbestätigung) erhalten. Was soll ich tun?

A.Sie dürfen die Abmahnung keinesfalls unbeachtet lassen; ebenso gefährlich ist es aber, überstürzt auf die Forderungen einzugehen oder in Eigenregie zu antworten. Zunächst analysiert ein Fachmann die Gültigkeit des gegnerischen Rechts und ob Ihr Produkt tatsächlich in den Schutzumfang fällt; darauf aufbauend legen wir die Vorgehensweise fest – etwa Gegenvorbringen, Konstruktionsänderung oder Lizenzverhandlung. Da eine Antwortfrist besteht, sprechen Sie uns nach Eingang sofort an.

Q4.Ich habe ein Produkt entdeckt, das mein Recht verletzt. Wie sollte ich vorgehen?

A.Sichern Sie zunächst die Beweise für die Verletzung (das Produkt selbst, die Verkaufsseite, das Datum) und prüfen Sie die Gültigkeit des Rechts sowie das Vorliegen einer Verletzung; anschließend wählen wir aus Optionen wie dem Versand einer Abmahnung, einer Lizenzverhandlung, der Meldung an den E-Commerce-Marktplatz, der Grenzbeschlagnahme durch den Zoll und einem Prozess das beste Mittel. Ziehen Sie auch Tipps zum Aufspüren von Verletzungsprodukten auf E-Commerce-Marktplätzen heran.

Q5.Können Sie mich bei Lizenzverträgen unterstützen?

A.Ja. Wir übernehmen die Erstellung von Lizenzverträgen für Patente, Marken, Designs und Urheberrechte, die Gestaltung der Lizenzgebühren, die Wahl zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz, Unterlizenzklauseln sowie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei internationalen Lizenzen. Wir erstellen auch Vertragsentwürfe in englischer und chinesischer Sprache und unterstützen grenzüberschreitende Geschäfte.

Q6.Worin unterscheiden sich Gutachten, Stellungnahme und Recherchebericht?

A.Kurz gesagt ist der Recherchebericht eine „Aufbereitung der Tatsachen", die Stellungnahme die „Meinung des Patentanwalts" und das Gutachten ein „förmliches Dokument mit einer rechtlichen Bewertung"; Zweck und Gewicht sind unterschiedlich. Je nach Belieferung von Handelsketten oder Konfliktbewältigung wird ein anderes Schriftstück verlangt. Siehe Erläuterung der drei Unterschiede und Warum bei der Belieferung ein Gutachten erforderlich ist.

Q7.Was leistet ein beratender Patentanwalt?

A.Er stellt fortlaufend Leistungen bereit – etwa die alltägliche IP-Beratung, die zentrale Verwaltung von Anmeldungen und Fristen, die Risikoprüfung neuer Produkte und interne IP-Schulungen – und verwirklicht zu niedrigen Kosten den Zustand, „eine eigene IP-Abteilung im Unternehmen zu haben". Der Vorteil liegt darin, dass wir vorrangig und flexibler reagieren können als bei Einzelaufträgen. Näheres finden Sie unter Service beratender Patentanwalt.

Q8.Was ist die „IP-Mix-Strategie"?

A.Dabei handelt es sich um eine Strategie, ein einzelnes Produkt oder eine Dienstleistung mehrschichtig durch Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke, Urheberrecht und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen. Bei einer Smartwatch etwa schützen Sie die Technik über das Patent, das Erscheinungsbild über das Design und den Markennamen über die Marke und können so auch nach Ablauf des Patents über Design und Marke einen Wettbewerbsvorteil aufrechterhalten. Siehe Beispiel einer IP-Mix-Strategie für UI/UX.

CATEGORY

🌍 Auslandsanmeldungen und internationale Expansion

Fragen zu PCT, Madrid Protocol, Hague und den Systemen einzelner Länder(10 Fragen)

Q1.Sind in Japan erlangte Patente und Marken auch im Ausland gültig?

A.Nein. Rechte des geistigen Eigentums sind von Land zu Land unabhängig (Territorialitätsprinzip); ein japanisches Recht wirkt nur innerhalb Japans. Bei Export, Auslandsexpansion oder grenzüberschreitendem E-Commerce müssen Sie in jedem Zielland Rechte erwerben. Siehe IP-Strategieleitfaden für das Import-Export-Geschäft.

Q2.Was ist eine internationale PCT-Anmeldung?

A.Dabei handelt es sich um ein Patentsystem, mit dem eine einzige internationale Anmeldung dieselbe Wirkung entfaltet wie gleichzeitige Anmeldungen in zahlreichen Vertragsstaaten. Der größte Vorteil besteht darin, dass Sie die Entscheidung über den Eintritt in die einzelnen Länder bis zu 30 Monate ab dem Prioritätstag aufschieben und in dieser Zeit die Geschäftsträchtigkeit beurteilen können. Über den internationalen Recherchenbericht erhalten Sie zudem einen Ausblick auf die Patentfähigkeit. Näheres finden Sie unter Service für internationale PCT-Anmeldungen.

Q3.Wie unterscheide ich zwischen der Paris-Route (Direktanmeldung) und PCT?

A.Stehen 2 bis 3 Anmeldeländer bereits fest, ist die Paris-Route ein Anhaltspunkt (Anmeldung in den einzelnen Ländern innerhalb von 12 Monaten ab dem Prioritätstag); bei vielen Ländern oder wenn Sie mehr Zeit zur Markteinschätzung benötigen, bietet sich PCT an. Da sich Kostenstruktur und Zeitachse unterscheiden, treffen wir die Wahl im Einklang mit Ihrem Geschäftsplan. Siehe Ausführliche Erläuterung der Unterschiede zwischen Paris-Route und PCT.

Q4.Was ist Madrid Protocol (internationale Markenanmeldung)?

A.Dabei handelt es sich um ein System, mit dem sich – auf Grundlage einer japanischen Markenanmeldung oder -eintragung – mit einer einzigen internationalen Anmeldung Markenschutz in mehreren Ländern beantragen lässt. Es ist kostengünstiger, als in jedem Land einen lokalen Vertreter zu bestellen, und erleichtert die zentrale Verwaltung der Rechte. Kosten, Vorteile und zu beachtende Punkte finden Sie unter Ausführliche Erläuterung zu Madrid Protocol.

Q5.Was ist das Haager Abkommen (Hague, internationale Designanmeldung)?

A.Dabei handelt es sich um ein System, mit dem sich mit einer einzigen internationalen Anmeldung die Designeintragung in mehreren Vertragsstaaten beantragen lässt. Bei der globalen Ausweitung eines Designs macht es Verfahren und Kosten effizienter als Einzelanmeldungen je Land. Da die Prüfungspraxis von Land zu Land unterschiedlich ist, ist eine auf die Zielländer abgestimmte Zeichnungsstrategie wichtig. Zu Auslandsdesigns beraten wir Sie im Rahmen unseres Designeintragungsservice.

Q6.Gibt es Möglichkeiten, die Kosten für Auslandsanmeldungen zu senken?

A.Ja. Die wichtigsten Mittel sind: (1) die Nutzung des Zuschusses für Auslandsanmeldungen von JETRO, INPIT u. a. (Förderquote 50 %), (2) die passende Wahl zwischen PCT und Paris-Route, (3) die Priorisierung der Anmeldeländer und (4) die Optimierung der Übersetzungskosten. Siehe Erläuterung des Zuschusses für Auslandsanmeldungen und Tipps zur Senkung der Kosten für den nationalen Eintritt.

Q7.Für Anmeldungen in welchen Ländern sind Sie zuständig?

A.Wir sind für Länder in aller Welt zuständig – etwa die USA, Europa, China, Korea, Taiwan, Südostasien, Indien, den Nahen Osten, Südamerika und Ozeanien. Über unser Vertreternetzwerk mit lokalen Patentkanzleien in den einzelnen Ländern begleiten wir Sie durchgängig von der Anmeldung über die Schutzrechtserlangung bis zur Aufrechterhaltung. In unserem Blog veröffentlichen wir Erläuterungen zu den Systemen von rund 50 Ländern, darunter USA, Europa und Korea.

Q8.In China wurde meine Marke von jemandem unbefugt registriert. Gibt es Gegenmaßnahmen?

A.In China sind vorauseilende Anmeldungen durch Dritte (bösgläubige Anmeldungen) häufig; wir prüfen dann Mittel zur Rückgewinnung wie Widerspruch, Nichtigerklärung und Löschung wegen Nichtbenutzung. Da dies jedoch Zeit und Kosten verursacht, ist eine frühzeitige Anmeldung vor dem Markteintritt die beste Verteidigung. Siehe Leitfaden zum chinesischen Markensystem und Leitfaden zur Firmennamen-Marke in China.

Q9.Kann ich die Einfuhr von Produktfälschungen beim Zoll stoppen?

A.Ja. Stellen Sie beim Zoll auf Grundlage von Patent-, Marken- oder Designrechten einen Antrag auf Einfuhrbeschlagnahme, lassen sich Nachahmungen an der Grenze aufhalten. Die Beschlagnahmen durch den japanischen Zoll übersteigen 30.000 Fälle pro Jahr und sind im E-Commerce-Zeitalter eine wirksame Maßnahme. Näheres finden Sie unter Aktuelle Entwicklungen und Nutzung der Grenzbeschlagnahme durch den Zoll.

Q10.Was sollte ich tun, bevor ich an einer Messe im Ausland teilnehme?

A.Wichtig sind drei Punkte: (1) die vorherige Anmeldung der ausgestellten Technik und Designs (da die Neuheit durch die Veröffentlichung verloren geht), (2) die Klärung, ob im Ausstellungsland Rechte Dritter bestehen (Clearance), und (3) Maßnahmen gegen Nachahmung (ein System zur Beweissicherung vor Ort). Da Messen leicht zum Ausgangspunkt für Technologieabfluss und Nachahmung werden, empfehlen wir eine Beratung vor der Teilnahme. Siehe IP-Strategie für Auslandsmessen.

CATEGORY

🛒 Amazon, E-Commerce und Schutz vor Produktfälschungen

Fragen zur Abwehr unbefugter Drittanbieter-Angebote, zur Markenregistrierung und zu Grenzmaßnahmen(8 Fragen)

Q1.Ich möchte unbefugte Drittanbieter-Angebote (Piggyback) auf Amazon unterbinden – ist das möglich?

A.Ja. Der grundlegende Ablauf ist: Markeneintragung → Amazon-Markenregistrierung → Verletzungsmeldung. Mit einem Markenrecht können Sie gegen unbefugte Drittanbieter-Angebote oder die unerlaubte Verwendung Ihres Logos auf rechtlicher Grundlage vorgehen und diese unterbinden. Unsere Kanzlei bietet die Unterstützung bei Verletzungen geistigen Eigentums auf Amazon als spezialisierten Service an.

Q2.Was benötige ich für die Amazon-Markenregistrierung?

A.Grundsätzlich benötigen Sie eine eingetragene Marke (eine Wortmarke oder eine Bildmarke, die Wörter enthält). In manchen Fällen ist eine Registrierung auch mit einer noch anhängigen Marke möglich, doch im Hinblick auf die Sicherheit ist eine bereits eingetragene Marke vorteilhafter. Die Voraussetzungen und das Vorgehen bei der Markenregistrierung sowie die „Fallstricke" bei Marken finden Sie im Erläuterungsartikel zur Amazon-Markenregistrierung und Marken.

Q3.Was tun, wenn ich auf einer E-Commerce-Seite eine Fälschung oder Verletzung meines Produkts finde?

A.Sichern Sie zunächst Beweise durch Screenshots der Produktseite, der Verkäuferangaben und des Datums und beantragen Sie dann über das Meldeformular für Verletzungen geistigen Eigentums des jeweiligen Marktplatzes ein Takedown. Da die Erfolgsaussichten der Meldung von der Art des Rechts (Marke, Design, Urheberrecht) abhängen, ist ein im Voraus aufgebautes Schutzrechtsportfolio wichtig. Siehe Tipps zum Aufspüren von Verletzungsprodukten auf E-Commerce-Marktplätzen.

Q4.Und umgekehrt – was, wenn ich selbst wegen „Rechtsverletzung" gemeldet und mein Angebot gesperrt wird?

A.Zunächst prüfen wir den Inhalt des gegnerischen Rechts (Registernummer, Schutzumfang) und analysieren, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Mit einem je nach Lage passenden Vorgehen – Gegenvorbringen der Nichtverletzung, Lizenzverhandlung, Änderung von Design oder Name – streben wir die Wiederherstellung Ihres Kontos an. Da ein Untätigbleiben das gesamte Konto beeinträchtigen kann, sprechen Sie uns umgehend an.

Q5.Können Sie auch gegen Fälschungen durch ausländische Verkäufer vorgehen?

A.Ja. Zusätzlich zur Meldung auf inländischen Marktplätzen setzt das Vorgehen im grenzüberschreitenden E-Commerce und auf ausländischen Marktplätzen den Rechtserwerb vor Ort voraus; daher schlagen wir Ihnen mehrschichtige Maßnahmen vor, die die Sicherung von Marken und Designs in den wichtigsten Märkten mit einem Antrag auf Einfuhrbeschlagnahme durch den Zoll verbinden.

Q6.Was ist zu beachten, wenn ich OEM-Produkte unter meiner eigenen Marke verkaufe?

A.Wichtig sind drei Punkte: (1) eine Clearance-Recherche dazu, ob Patente, Designs oder Marken anderer verletzt werden, (2) die Markeneintragung des eigenen Markennamens und (3) eine IP-Gewährleistungsklausel im OEM-Vertrag. Bei der Belieferung von Handelsketten werden bisweilen auch Rechercheberichte oder Gutachten verlangt. Siehe Erläuterung zu IP-Recherche und Gutachten bei der Belieferung.

Q7.Brauchen auch Handmade-Künstler und kleine E-Commerce-Händler eine Markeneintragung?

A.Unabhängig von der Unternehmensgröße empfehlen wir eine Eintragung, wenn Sie dauerhaft unter einem Markennamen verkaufen. Sichert sich ein anderer den Namen zuerst, besteht das Risiko, dass Sie zu einer Änderung des Shop-Namens oder gar zur Kontosperrung gezwungen werden. Zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen und persönlichen Marken siehe Persönliche Marke und Markeneintragung.

Q8.Können Sie vor dem Verkaufsstart die IP-Risiken gebündelt prüfen?

A.Ja. Wir übernehmen die Freedom-to-Operate-Recherche (FTO- bzw. Clearance-Recherche), mit der geprüft wird, ob Rechte anderer verletzt werden. Da ein Bekanntwerden erst nach Herstellung oder Einkauf großen Schaden verursacht, ist eine Durchführung vor Planung und Verkauf wirksam. Siehe Der komplette Leitfaden zur FTO-Recherche und Erläuterung zur Bedeutung der Verletzungsrecherche.

CATEGORY

🤖 Patente für KI, Software und Geschäftsmodelle

Fragen zur Schutzrechtserlangung für IT- und KI-Erfindungen, SaaS und Apps(10 Fragen)

Q1.Kann ich auch für Software und IT-Dienste ein Patent erhalten?

A.Ja. Softwarebezogene Erfindungen werden patentfähig, wenn sie als konkrete Informationsverarbeitung unter Nutzung von Hardware-Ressourcen ausgestaltet sind. Die Ansatzpunkte für den Schutz sind vielfältig – Algorithmen, Datenverarbeitung, UI-Steuerung, API-Anbindung und mehr. Wo Ihr Dienst patentfähig sein könnte, erfahren Sie unter Ansatzpunkte für SaaS-Patentanmeldungen (Funktionsmap).

Q2.Lässt sich wirklich ein Geschäftsmodellpatent erlangen?

A.Ja. Allerdings muss die erfinderische Leistung nicht im „Geschäftsmechanismus selbst" liegen, sondern in den mit IKT umgesetzten Mitteln. Die Zahl der Anmeldungen geschäftsbezogener Erfindungen übersteigt 20.000 pro Jahr, und ihre Nutzung nimmt zu. Zur Grenze zwischen „erlangbar" und „nicht erlangbar" siehe Erläuterung der Grenzlinie beim Geschäftsmodellpatent und Erläuterung des Vorgehens zur Erlangung.

Q3.Sind KI-bezogene Erfindungen patentfähig?

A.Ja. Ein breites Spektrum lässt sich schützen – KI-Algorithmen, der Aufbau von Lernmodellen, die Vorverarbeitung von Trainingsdaten, mit KI betriebene Geschäftssysteme und mehr. Dabei ist das Know-how der Abfassung als „computersoftwarebezogene Erfindung" entscheidend. Siehe Erläuterung der Prüfungskriterien für KI-Patente und Erläuterung zu Patenten für KI-Agenten.

Q4.Kann ich auch für eine mit generativer KI entwickelte Erfindung ein Patent anmelden?

A.Ja. Nach der derzeitigen Praxis muss der Erfinder eine natürliche Person sein, doch die Nutzung generativer KI als Werkzeug im Entwicklungs- und Erfindungsprozess ist an sich unproblematisch. Zur Schutzstrategie bei KI-gestützter Entwicklung siehe Wie Sie eine mit KI im Turbo entwickelte Erfindung patentieren und Erläuterung zu Vibe Coding und Patenten.

Q5.Was ist der Service „KI-Entwurf × Prüfung durch den Patentanwalt"?

A.Dabei handelt es sich um einen Service unserer Kanzlei, bei dem ein Patentanwalt einen mit KI erstellten Beschreibungsentwurf fachkundig prüft und überarbeitet und so bei gleichbleibender Qualität Kosten und Zeit spart. Da Anmeldeunterlagen, die vollständig der KI überlassen werden, Risiken wie einen zu engen Schutzumfang bergen, ist die Prüfung durch einen Fachmann unerlässlich. Siehe Warum KI-Erzeugung × professionelle Überarbeitung unschlagbar ist und Die 5 Gründe, warum die Prüfung durch den Patentanwalt zu einer starken Schutzschrift führt.

Q6.Welcher Teil meines SaaS ist patentfähig?

A.Auf jeder Ebene gibt es Schutzrechtskandidaten – Kniffe bei UI und Frontend, API-Anbindung, Verarbeitungslogik im Backend, Gebührenberechnung, Datensynchronisation und mehr. Am effizientesten legen Sie den Anmeldegegenstand fest, indem Sie von der Frage „welche Funktion schmerzt, wenn sie nachgeahmt wird" rückwärts denken. Siehe Erläuterung der SaaS-Funktionsmap und Erläuterung der SaaS-Patentstrategie.

Q7.Werden Patente für Apps und Systeme teurer?

A.Bei IT-Fällen fallen häufig ein größerer Beschreibungsumfang der Ausführungsformen und mehr Flussdiagramme an, sodass die Honorare tendenziell höher liegen als im Maschinenbau. Über die Gebührenermäßigung und eine Eingrenzung des Beschreibungsumfangs lässt sich dies jedoch steuern. Die Kostenaufstellung und Tipps zur Senkung finden Sie unter Erläuterung der Kosten für Software- und Systempatente.

Q8.Vor der Veröffentlichung meiner App sorge ich mich um die Verletzung fremder Patente.

A.Wir empfehlen eine Freedom-to-Operate-Recherche (FTO-Recherche) vor der Veröffentlichung. Wir ermitteln für jede Hauptfunktion die einschlägigen Patente und prüfen bei risikoreichen Funktionen Konstruktionsänderungen oder Umgehungslösungen. Ein Bekanntwerden nach der Veröffentlichung verursacht größeren Schaden. Siehe Der komplette Leitfaden zur FTO-Recherche für Apps.

Q9.Ist der Quellcode eines Programms auch urheberrechtlich geschützt?

A.Ja, Quellcode ist als Werk automatisch geschützt. Das Urheberrecht schützt jedoch die „Ausdrucksform"; die Idee oder den Algorithmus der Verarbeitung schützt es nicht. Mit einer Aufgabenteilung schützen Sie die Monopolisierung der Idee über das Patent und die Abwehr einer Wiederverwendung des Codes über Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis. Siehe Kriterien für die Wahl der richtigen Schutzmethode für Technik.

Q10.Sind auch Prompt-Techniken und KI-Agenten patentfähig?

A.Ja, das können sie sein. Auch in Japan gibt es Eintragungsbeispiele wie das Patent für eine Technik zur Erzeugung von Programmen aus Prompts (Patent Nr. 7564601), und auch im Ausland haben OpenAI, Anthropic u. a. einschlägige Patente erlangt. Siehe Erläuterung des japanischen Patents zur KI-Codegenerierung und Fallstudie zu prompt-bezogenen Patenten in Japan.

CATEGORY

🚀 Unterstützung für Start-ups und KMU

Fragen zu Gebührenermäßigungen, Förderprogrammen, Finanzierung und IP-Strukturen(8 Fragen)

Q1.Gibt es spezielle Unterstützung für Start-ups?

A.Wir halten einen speziellen Unterstützungsplan für Start-ups bereit. Von der Gründungs- bis zur Wachstumsphase begleiten wir Sie – etwa bei der Nutzung von Gebührenermäßigungen, dem Aufbau eines auf einen Börsengang (IPO) ausgerichteten IP-Portfolios, der Vorbereitung der IP-Due-Diligence für VCs und der Erstellung von IP-Strategiefolien für Pitch-Unterlagen. Unser Kanzleivorstand verfügt zudem über Erfahrung als Vorstandsmitglied eines Start-ups und ist auf IP-Strategien aus unternehmerischer Sicht spezialisiert.

Q2.Können auch Start-ups die Ermäßigung der Amtsgebühren nutzen?

A.Ja. Bei Start-ups, die weniger als 10 Jahre bestehen und ein Stammkapital von höchstens JPY 300,000,000 haben, werden die Gebühr für den Prüfungsantrag und die Patentgebühren auf ein Drittel ermäßigt, bei KMU auf die Hälfte (zu den Einzelheiten der Voraussetzungen beraten wir Sie gern). Siehe Erläuterung der neuen Ermäßigungsregelung und Grundlagen der Ermäßigungsregelung.

Q3.Wird ein Patent bei der Finanzierung wirklich positiv bewertet?

A.Ja. VCs prüfen das geistige Eigentum als Beleg für die Eigenständigkeit der Technik und für Marktzutrittsschranken; bei der Due Diligence werden Anmeldestand, Diensterfindungsordnung und sogar die Rechtsverhältnisse gemeinsamer Anmeldungen überprüft. Siehe Worauf Investoren beim geistigen Eigentum achten und Die 3 Vorteile einer frühzeitigen Anmeldung.

Q4.Wir haben gerade erst gegründet und kein Budget. Sollten wir trotzdem anmelden?

A.Es gibt Wege, den „Anmeldetag" zu sichern und zugleich die Anfangskosten niedrig zu halten – etwa durch eine auf eine einzige Kerntechnologie beschränkte Anmeldung, die Nutzung von Ermäßigungen und Förderprogrammen sowie die zeitliche Steuerung des Prüfungsantrags. Der Anmeldetag ist ein Vermögenswert, den man später nicht zurückgewinnen kann. Wir schlagen Ihnen einen minimal ausgelegten Plan nach Ihrem Budget vor – nutzen Sie dazu zunächst unsere kostenlose Erstberatung.

Q5.Welche Förderprogramme und Unterstützungssysteme kann ich nutzen?

A.Nutzbar sind unter anderem der Zuschuss für Auslandsanmeldungen (JETRO, INPIT), IP-bezogene Zuschüsse der einzelnen Kommunen und die Gebührenermäßigung bei den Amtsgebühren. Da sich die Programme von Jahr zu Jahr ändern, unterstützt unsere Kanzlei Sie auch dabei, auf dem neuesten Stand zu bleiben. Siehe Übersicht der Ermäßigungs- und Förderprogramme [Ausgabe 2026].

Q6.Ist es in Ordnung, wenn wir intern keinen IP-Verantwortlichen haben?

A.Kein Problem. Sie können die Funktionen einer IP-Abteilung komplett auslagern – von der Aufdeckung von Erfindungen über die Anmeldeentscheidung und das Fristenmanagement bis zur Vertragsprüfung. Indem Sie Fachleute nur bei Bedarf und im nötigen Umfang einsetzen, bauen Sie eine IP-Struktur auf, ohne Fixkosten zu verursachen. Siehe Erläuterung zum IP-Outsourcing.

Q7.Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Anmeldung?

A.Der oberste Grundsatz lautet „vor der Veröffentlichung". Konkrete Achtungspunkte sind der Zeitpunkt vor einer Pressemitteilung, einer Messe, einem Crowdfunding, einer Produkteinführung oder einer Finanzierung; unmittelbar davor bearbeiten wir auch kurzfristige Anmeldungen. Siehe Die 5 besten Zeitpunkte für eine Beratung.

Q8.Was bedeutet die IP-Aufbereitung im Hinblick auf IPO und M&A (IP-Due-Diligence-Vorsorge)?

A.Bei der Börsenzulassungsprüfung und der Übernahmeprüfung werden unter anderem die Zuordnung der Rechte (Diensterfindungen, Werkverträge), das Risiko der Verletzung fremder Rechte sowie der Verwaltungsstand von Marken und Domains überprüft. Da eine kurzfristige Aufbereitung unmittelbar davor schwierig ist, kommt es auf einen frühzeitigen, planvollen Aufbau der Strukturen an. Wir unterstützen Sie schon bei der Bestandsaufnahme des Ist-Zustands – sprechen Sie uns an.

CONTACT

Ist Ihre Frage noch offen geblieben?

Fragen, die hier nicht aufgeführt sind, sowie individuelle Anliegen beantworten wir in einer kostenlosen Erstberatung.
Von Patenten über Gebrauchsmuster, Designs, Marken und Urheberrecht bis hin zu Auslandsanmeldungen – sprechen Sie uns gerne an.

Telefonische Beratung: 06-7777-1884 (werktags 9:00–18:00 Uhr JST)