INTERNATIONALE MARKENANMELDUNG
🌐 Internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll
Markenanmeldung in über 130 Ländern weltweit in einem einzigen Verfahren – kein lokaler Vertreter erforderlich, Kosteneinsparungen, schnelle Erteilung
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll?
- Die 5 Vorteile einer Madrider Protokoll-Anmeldung
- Vergleich mit einer direkten Anmeldung
- Liste der Vertragsstaaten (über 130 Länder)
- Ablauf einer Madrider Protokoll-Anmeldung
- Richtwerte für die Anmeldegebühren
- Nachweis der Nutzung (USA, Philippinen u. a.)
- Wichtige Hinweise zu den wichtigsten benannten Ländern
- Häufige Ablehnungsgründe und Gegenmaßnahmen
- Aktuelle Entwicklungen für den Zeitraum 2024–2026
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kostenlose Beratung und Anfragen
Was ist eine internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll?
Die internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll (Madrider Protokoll zur internationalen Registrierung von Marken) ist ein internationales Verfahren, bei dem über das Internationale Büro der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) in einem einzigen Verfahren eine Markenanmeldung in mehreren Ländern eingereicht werden kann.Indem Sie über das japanische Patentamt eine internationale Anmeldung bei der WIPO einreichen und die gewünschten Vertragsstaaten „benennen“, erzielen Sie denselben Effekt wie bei einzelnen Anmeldungen in jedem einzelnen Land.
📌 Grundstruktur des Madrider Protokolls
- Mit einer einzigen Anmeldung können mehr als 130 Länder weltweit benannt werden
- Die Anmeldung erfolgt in einer Sprache (entweder Englisch, Französisch oder Spanisch)
- Ein einheitliches Gebührensystem (Grundgebühr + länderspezifische Zusatzgebühren)
- Die Bestellung eines lokalen Vertreters ist grundsätzlich nicht erforderlich (außer in Ländern, in denen eine Mitteilung über die Zurückweisung eingegangen ist)
- Die Verlängerung der internationalen Registrierung erfolgt über die WIPO für alle benannten Länder auf einmal (alle 10 Jahre)
Da die internationale Anmeldung auf der Grundlage einer inländischen Basisanmeldung (Markenanmeldung oder Markeneintragung beim japanischen Patentamt) erfolgt, handelt es sich um das kosteneffizienteste System zum globalen Markenschutz für Unternehmen, die über eine japanische Marke verfügen.
⚠️ Hinweis: Taiwan ist davon ausgenommen. Da Taiwan derzeit kein Vertragsstaat des Madrider Protokolls ist, kann es bei einer Madrider-Protokoll-Anmeldung nicht als benanntes Land angegeben werden. Für Taiwan ist eine direkte Anmeldung erforderlich.
5 Vorteile einer Madpro-Anmeldung
💰 1. Kosteneinsparungen
Da grundsätzlich keine Gebühren für einen lokalen Vertreter anfallen, lassen sich im Vergleich zu einer direkten Anmeldung Kosten von etwa 50 bis 70 % einsparen. Je mehr Länder in der Anmeldung umfasst sind, desto größer ist der Effekt.
⚡ 2. Vereinfachung des Verfahrens
Alles wird mit einer Sprache, einem Antragsformular und einer Gebühr abgewickelt. Die Erstellung, Übersetzung und Beglaubigung von Anträgen für jedes einzelne Land entfallen.
🚀 3. Schnelle Erteilung
Sofern die benannten Staaten keine Ablehnungsgründe mitteilen, wird der Schutz innerhalb von 12 bis 18 Monaten ab dem Datum der internationalen Eintragung wirksam.
🔄 4. Zentralisierte Verlängerung und Verwaltung
Die alle 10 Jahre fällige Verlängerung wird zentral über die WIPO abgewickelt. Auch nachträgliche Länderbenennungen (nachträgliche Hinzufügung von Ländern), Namensänderungen und Adressänderungen werden gebündelt bearbeitet.
🌍 5. Erweiterbarkeit
Es ist möglich, später weitere Länder hinzuzufügen (nachträgliche Benennung). Der Schutzumfang lässt sich flexibel an das Tempo der internationalen Expansion Ihres Unternehmens anpassen.
⚠️ Nachteile und zu beachtende Punkte
- Zentraler Rückfall: Erlischt die Basismarke innerhalb von fünf Jahren nach der internationalen Registrierung, erlischt damit automatisch auch der Schutz in allen benannten Ländern.
- Länder, in denen ein Benutzungsnachweis erforderlich ist: In den USA, auf den Philippinen, in Kambodscha und anderen Ländern muss separat ein Benutzungsnachweis vorgelegt werden.
- Bei Erhalt einer Mitteilung über Eintragungshindernisse ist ein lokaler Vertreter zwingend erforderlich: Es fallen Kosten für die Bestellung eines Vertreters im betreffenden Land sowie für die Beantwortung der Mitteilung an
- Geringe Flexibilität bei Klassen und benannten Waren/Dienstleistungen: Eine Benennung, die über den Umfang der Basismarke hinausgeht, ist nicht möglich
Vergleich mit der direkten Anmeldung
| Punkt | Internationale Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll | Direkte Anmeldung |
|---|---|---|
| Erstellung der Anmeldung | Ein Exemplar in einer Sprache (z. B. Englisch) | Erstellung in der jeweiligen Landessprache für jedes Land |
| Lokaler Vertreter | Grundsätzlich nicht erforderlich (nur im Falle einer Ablehnungsmitteilung) | Je nach Land erforderlich |
| Gebühren | Grundgebühr + länderspezifische Zusatzgebühr | Behördengebühren je nach Land + Vertreterhonorar |
| Dauer | Der Schutz wird nach 12 bis 18 Monaten bestätigt | Je nach Land 6 Monate bis 3 Jahre |
| Verknüpfung mit der Basismarke | 5 Jahre Verknüpfung (Central Attack) | Unabhängig (keine Verknüpfung) |
| Bezeichnete Waren/Dienstleistungen | Im Rahmen der Basismarke | Frei wählbar für jedes Land |
| Verlängerungsverfahren | WIPO-Sammelanmeldung (alle 10 Jahre) | Verlängerung für jedes Land einzeln |
| Einschränkungen hinsichtlich der Zielländer | Nur Vertragsstaaten (z. B. Taiwan ist ausgeschlossen) | Weltweit (einschließlich Nichtvertragsstaaten) |
| Empfohlene Fälle | Anmeldung in mindestens drei Ländern / Kostenorientiert | 1–2 Länder / Detaillierte Angaben erforderlich |
📊 Praktische Entscheidungsgrundlage: Bei Anmeldungen in drei oder mehr Ländern ist das Madrider Protokoll deutlich vorteilhafter. Bei 1–2 Ländern sollte auch eine direkte Anmeldung in Betracht gezogen werden. Unsere Kanzlei unterbreitet Ihnen bereits in der Phase der Strategieentwicklung einen Vergleich beider Optionen.
Liste der Vertragsstaaten des Madrider Protokolls (über 130 Länder)
Stand 2026 sind weltweit mehr als 130 Länder dem Protokoll zum Madrider Abkommen beigetreten. Die Zahl der Vertragsstaaten steigt von Jahr zu Jahr, wodurch die Anmeldung ausländischer Marken immer einfacher wird.
🌏 Asien (16 Länder)
Japan, China (ausgenommen Hongkong und Macau), Südkorea und Taiwan sind nicht erfasst; Singapur, Thailand, Malaysia, Indonesien, die Philippinen, Vietnam, Kambodscha, Laos, Brunei, die Mongolei, Bhutan und Nordkorea
🌍 Europa (45 Länder)
Europäische Union (EUTM), Vereinigtes Königreich (gilt für die Isle of Man), Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweiz, Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland, Polen, Tschechien, Österreich, Irland, Portugal, Russland u. a.
🌎 Nord-, Mittel- und Südamerika (10 Länder)
USA, Kanada, Mexiko, Brasilien, Kolumbien, Kuba, Chile, Trinidad und Tobago, Jamaika, Peru
🌏 Naher Osten (10 Länder)
Israel, Vereinigte Arabische Emirate, Türkei, Saudi-Arabien, Ägypten, Iran, Syrien, Oman, Bahrain, Afghanistan
🌍 Afrika (25 Länder)
Algerien, Marokko, Tunesien, Kenia, Ghana, Nigeria, Ägypten, Südafrika, Simbabwe, Sambia, Mosambik u. a. (einschließlich der Mitgliedsländer der OAPI: Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum)
🌏 Ozeanien (2 Länder)
Australien, Neuseeland (gilt nicht für die Tokelau-Inseln), Samoa
📌 Aktuelle Entwicklungen bei den Vertragsstaaten: Zu den neuen Vertragsstaaten ab 2024 gehören Malaysia, die Elfenbeinküste, Chile, Brasilien, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere Länder, wobei insbesondere die Märkte der Schwellenländer wachsen. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten finden Sie auf der offiziellen Website der WIPO.
Ablauf des Madpro-Anmeldeverfahrens
Überprüfung der inländischen Basismarke
Die internationale Anmeldung erfolgt auf der Grundlage einer Markenanmeldung oder einer eingetragenen Marke beim japanischen Patentamt.
Prüfung der benannten Länder sowie der benannten Waren und Dienstleistungen
Auswahl der Länder, in denen eine Geschäftstätigkeit geplant ist, und Festlegung der benannten Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eintragungsvoraussetzungen.
Einreichung der internationalen Anmeldung beim japanischen Patentamt
Erstellung der Anmeldung in englischer Sprache oder einer anderen Sprache und Einreichung beim Internationalen Sekretariat der WIPO über das Japanische Patentamt.
Internationale Eintragung durch die WIPO (ca. 2 bis 4 Monate)
Nach der Formprüfung erfolgt die Eintragung in das internationale Register. Die zuständigen Behörden der einzelnen benannten Länder werden benachrichtigt, und der Beginn der Schutzdauer (10 Jahre) wird festgelegt.
Sachprüfung in den einzelnen benannten Ländern (12 bis 18 Monate)
Die Behörden der einzelnen Länder führen die Prüfung durch. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird der Schutz wirksam. Bei einer Mitteilung über Ablehnungsgründe erfolgt die Stellungnahme über einen lokalen Vertreter.
Eintragung und Feststellung der Schutzwirkung
Der Schutz wird in den einzelnen benannten Ländern wirksam. Durch alle 10 Jahre stattfindende Verlängerungsverfahren kann er dauerhaft aufrechterhalten werden.
Richtwerte für die Anmeldegebühren
Die Kosten für eine Madrider-Anmeldung setzen sich aus den WIPO-Gebühren (Grundgebühr + länderspezifische Zusatzgebühren) und den Vertretungsgebühren unserer Kanzlei zusammen.
| Kostenposten | Richtwerte | Anmerkungen |
|---|---|---|
| WIPO-Grundgebühr | 653 / 903 CHF | 653 CHF für Schwarz-Weiß-Marken, 903 CHF für Farbmarken (Standardklasse 1) |
| Länderspezifische Zusatzgebühren | 100–400 CHF/Land | In China und den USA fallen hohe Gebühren an (USA: 460 CHF pro Klasse usw.) |
| Japanisches Patentamt – Inländische Gebühren | 9.000 Yen | Da die internationale Anmeldung über die nationale Behörde erfolgt |
| Unsere Kanzlei – Vertretungsgebühren | ab 150.000 Yen (Anmeldevertretung) | Variiert je nach Anzahl der benannten Länder und Klassen. Kostenloser Kostenvoranschlag |
💡 Bis zu 50 % Förderung durch den INPIT-Zuschuss für Auslandsanmeldungen: Kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups können durch die Inanspruchnahme des INPIT-Zuschusses für Auslandsanmeldungen bis zu 50 % der Kosten für Madpro-Anmeldungen (jährliche Obergrenze: 3 Millionen Yen) durch den Zuschuss decken.Die Gebühr unserer Kanzlei für die Antragstellung beträgt pauschal 50.000 Yen (ohne MwSt.); wir können auf eine Erfolgsquote von 100 % bei den bisherigen Anträgen verweisen.
Länder, in denen ein Nachweis der Nutzung (Declaration of Use) erforderlich ist
In einigen Ländern ist die Einreichung einer schriftlichen Erklärung (Declaration of Use) vorgeschrieben, die nach der Eintragung die tatsächliche Nutzung der Marke nachweist. Da die Eintragung bei Nichtvorlage dieser Erklärung möglicherweise widerrufen wird, ist es wichtig, bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung die Nutzungspläne und den Zeitplan für die Einreichung zu koordinieren.
| Länder und Regionen | Nachweis der Nutzung | Einreichungsfrist und Anmerkungen |
|---|---|---|
| 🇺🇸 USA | Erforderlich | 5 bis 6 Jahre nach der Eintragung (§71-Erklärung), danach alle 10 Jahre |
| 🇵🇭 Philippinen | Erforderlich | Innerhalb von 3 Jahren nach der Anmeldung sowie im 5. und 10. Jahr nach der Eintragung |
| 🇰🇭 Kambodscha | Erforderlich | Innerhalb eines Jahres ab dem 5. Jahr nach der Eintragung |
| 🇯🇵 Japan | Nicht erforderlich | Gegenstand eines Verfahrens wegen Nichtbenutzungslöschung (drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Nutzung) |
| 🇨🇳 China | Nicht erforderlich | Gegenstand eines Löschungsverfahrens wegen Nichtbenutzung (drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Benutzung) |
| 🇪🇺 EU (EUIPO) | Nicht erforderlich | Verfall wegen Nichtbenutzung (nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung) |
| 🇰🇷 Südkorea | Nicht erforderlich | Gegenstand einer Löschung wegen Nichtbenutzung |
| 🇨🇳🇲🇴🇭🇰 Hongkong und Taiwan | Fällt nicht unter das Madrider Protokoll | Direkte Anmeldung erforderlich |
⚠️ Besondere Hinweise zur Benennung der USA: In den USA ist der Schutz nicht allein durch das internationale Registrierungsverfahren gesichert; die Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung über die Benutzung ist zwingend erforderlich. Die Einhaltung der Einreichungsfristen und die Sammlung von Benutzungsnachweisen müssen bereits ab der Anmeldephase systematisch geplant werden.
Wichtige Hinweise zu den wichtigsten benannten Ländern
🇺🇸 USA (USPTO)
- Da es sich um ein Land mit Benutzungsprinzip handelt, ist die Einreichung einer Benutzungserklärung zwingend erforderlich (§ 71)
- Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen unterliegt strengen Vorgaben, weshalb eine präzise Ausarbeitung der „Identification of Goods/Services“ erforderlich ist
- Beauftragung eines auf das USPC spezialisierten Anwalts zur Beantwortung von Ablehnungsbescheiden (Office Action)
- Da Ablehnungen gemäß Section 2(d) (Verwechslungsgefahr) häufig vorkommen, wird eine vorherige Klärungsprüfung empfohlen
🇨🇳 China (CNIPA)
- Für Hongkong und Macau ist eine separate, direkte Anmeldung erforderlich
- Markenanmeldungen in böswilliger Absicht (Bad Faith Trademark Squatting) stellen nach wie vor ein Problem dar
- Da die Prüfung auf der Grundlage von Unterklassen (Sub-class) erfolgt, ist die Auswahl der angegebenen Waren von entscheidender Bedeutung
- Durch die Reform im Jahr 2024 werden Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen verstärkt
🇪🇺 Europäische Union (EUIPO)
- Eine einzige Benennung deckt alle 27 Mitgliedstaaten ab (nach dem Brexit muss das Vereinigte Königreich gesondert benannt werden)
- Absolute Eintragungshindernisse (mangelnde Unterscheidungskraft, beschreibender Charakter) werden streng gehandhabt
- Es gibt kein „Letter of Consent“-Verfahren (die Gefahr der Verwechslungsgefahr kann nicht durch eine Vereinbarung beseitigt werden)
- Die Auslegung von „Class Headings“ (Klassenüberschriften) erfolgt nach dem Prinzip der ausdrücklichen Angabe (Fall „IP Translator“)
🇰🇷 Südkorea (KIPO)
- Zahlreiche Ablehnungen gemäß § 32 des Markengesetzes (vorherige ähnliche Marken)
- Einführung des „Letter of Consent“-Systems im Rahmen der Novelle von 2024
- Auch über das Madrider Protokoll ist es möglich, die angegebenen Waren und Dienstleistungen an die südkoreanischen Gepflogenheiten anzupassen
Häufige Ablehnungsgründe und Gegenmaßnahmen
1. Fehlende Unterscheidungskraft (Lack of Distinctiveness)
Allgemeine Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen sowie Herkunftsangaben sind nicht eintragungsfähig. Da die Beurteilungsunterschiede je nach sprachlichem und kulturellem Hintergrund der einzelnen Länder groß sind, ist eine länderspezifische Antwort erforderlich.
2. Verwechslungsgefahr mit einer älteren, ähnlichen Marke (Likelihood of Confusion)
Dies ist der häufigste Ablehnungsgrund, bei dem eine Ähnlichkeit mit einer bereits eingetragenen Marke geltend gemacht wird. Abhilfe schaffen eine vorherige Klärungsrecherche, die Einholung einer Einverständniserklärung (Letter of Consent) oder die Einschränkung der angegebenen Waren.
3. Unzureichende Spezifizierung der Waren und Dienstleistungen (Insufficient Specification)
Insbesondere in den USA und in China gelten strenge Anforderungen an die Beschreibung der angegebenen Waren und Dienstleistungen. Ist die Beschreibung der Basismarke zu weit gefasst, wird in den jeweiligen Ländern eine Einschränkung verlangt.
4. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten sowie die Verwendung von religiösen Begriffen, Ländernamen usw.
In einigen Ländern des Nahen Ostens und Asiens gelten strenge Beschränkungen für die Verwendung religiöser Begriffe, Ländernamen und Begriffe im Zusammenhang mit dem Königshaus.
Aktuelle Entwicklungen für den Zeitraum 2024–2026
📅 Änderung 2024: Einführung des „Letter of Consent“ in Japan
Durch eine Änderung des japanischen Markengesetzes wird es möglich, bei einer Ablehnung wegen Verwechslungsgefahr (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11) mit einem „Letter of Consent“ (Zustimmungsschreiben) zu reagieren. Dies gilt auch für Japan-Benennungen über das Madrider Protokoll.
🌏 2024–2026: Zunahme neuer Mitgliedstaaten
Malaysia, die Elfenbeinküste, Chile, Brasilien, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere Länder treten dem Abkommen bei. Die Einreichung von Madrider-Anmeldungen in Schwellenländern wird zu einer realistischen Option.
⚙️ Ausbau des WIPO-eMadrid-Systems
Die Online-Anmeldeplattform der WIPO (eMadrid) wurde funktional erweitert, wodurch die Vorbereitung von Anmeldungen, nachträgliche Benennungen und Verlängerungen effizienter gestaltet wurden. Unsere Kanzlei bietet eine zügige Anmeldeabwicklung unter Nutzung von eMadrid an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
F: Ab wie vielen Ländern lohnt sich eine Mad-Pro-Anmeldung?
F : Was ist ein „Central Attack“?
F: Ist eine nachträgliche Benennung (das Hinzufügen weiterer benannter Länder) möglich?
F : Was passiert, wenn ich die Einreichung der eidesstattlichen Erklärung zur Nutzung in den USA (§ 71) vergesse?
F: Wie hoch sind die Kosten, wenn in einem benannten Land eine Mitteilung über die Zurückweisung eingeht?
F : Kann ich für die Kosten einer Madrider-Protokoll-Anmeldung den INPIT-Zuschuss nutzen?
F : Können Anmeldungen für Taiwan, Hongkong und Macau ebenfalls über das Madrider Protokoll eingereicht werden?
F : Wie lange ist eine internationale Registrierung gültig?
F: Können ausländische Unternehmen, die keine Basismarke in Japan besitzen, eine Mad-Pro-Anmeldung einreichen?
F : Ist eine kostenlose Beratung möglich?
Kostenlose Beratung und Anfragen
Kostenlose Beratung zur internationalen Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll
Unsere Kanzlei bietet Ihnen Unterstützung aus einer Hand – von der Ausarbeitung einer Madrid-Protokoll-Anmeldestrategie über die internationale Registrierung bis hin zur Beantwortung von Aufforderungen in den einzelnen benannten Ländern und der Verwaltung von Verlängerungen. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups übernehmen wir zudem die Beantragung des INPIT-Zuschusses für Auslandsanmeldungen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns.
Öffnungszeiten: Werktags 9:00–20:00 Uhr
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