„Eine mühsam erworbene Marke wird allein deshalb gelöscht, weil sie nicht genutzt wird“ – wussten...
Überblick über das indische Markensystem.
Ein Patentanwalt hat das indische Markensystem systematisch aufbereitet, von der allgemeinen Übersicht über das System bis hin zu Anmeldung, Prüfung, Eintragung, Verlängerung, Einspruch, Löschung und Umgang mit Markenverletzungen, einschließlich eines Vergleichs mit dem japanischen System und praktischer Hinweise. Nutzen Sie diese Informationen zur Ausarbeitung einer Markenstrategie für japanische Unternehmen, die einen Markteintritt in Indien in Erwägung ziehen.
Die wichtigsten Punkte dieses Artikels
- Indien hat auf der Grundlage des Markengesetzes von 1999 ein einzigartiges System eingeführt, in dem das Prinzip der Priorität der Anmeldung und das Prinzip der Priorität der Benutzung nebeneinander bestehen
- Bei der Anmeldung ist eine eidesstattliche Erklärung über die aktuelle oder geplante Nutzung erforderlich (bei aktueller Nutzung Angabe des frühesten Nutzungstages + Vorlage von Beweismitteln).
- Es gilt ein Vorab-Widerspruchsverfahren, das innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung eingeleitet werden muss. Die Entscheidung erfolgt vor der Eintragung.
- Die Löschung wegen Nichtbenutzung erfolgt nach 5 Jahren und 3 Monaten ab der Eintragung (länger als die 3 Jahre in Japan).
- Im Jahr 2021 wurde das IPAB abgeschafft; Zuständigkeiten für Einsprüche und Nichtigkeitsverfahren wurden auf die High Courts übertragen
- Durch das System zur Eintragung bekannter Marken (eingeführt 2017) kann der Schutz auf nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen ausgeweitet werden
INDIA TRADEMARK
Ein umfassender Leitfaden zum indischen Markensystem und zur Praxis für japanische Unternehmen, verfasst von einem Patentanwalt. In sieben Abschnitten wird das Thema systematisch erläutert, von der Anmeldung über die Durchsetzung der Rechte bis hin zum Vergleich mit dem japanischen System.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick über das System (Definition der Marke, Schutzgegenstand, Rechtsgrundlage)
- Anmeldeverfahren (Anmelderqualifikation, erforderliche Unterlagen, Klassifizierung, elektronische Anmeldung)
- Prüfungs- und Eintragungsverfahren
- Verfahren nach der Eintragung (Verlängerung, Aufrechterhaltung der Eintragung, Änderung der Eintragungsdaten)
- Einspruchs- und Löschungsverfahren
- Durchsetzung der Rechte (Vorgehen bei Verletzungen, zivilrechtliche Rechtsbehelfe, strafrechtliche Sanktionen)
- Vergleich mit dem japanischen Markensystem und praktische Hinweise
1. Überblick über das System (Definition von Marken, Schutzgegenstand, Rechtsgrundlage)
Das indische Markensystem basiert auf dem Markengesetz von 1999 (The Trade Marks Act, 1999) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, den Markenvorschriften von 2017.Die Markenverwaltung obliegt dem indischen Amt für geistiges Eigentum (CGPDTM), das für die Eintragung und den Schutz von Marken sowie für die Verhinderung von missbräuchlicher Nutzung zuständig ist. Indien ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft (Beitritt 1998) und des WTO/TRIPS-Abkommens und ist seit 2013 auch Vertragspartei des Madrider Protokolls (System zur internationalen Anmeldung von Marken).
Definition und Schutzgegenstand von Marken
Nach dem indischen Markengesetz bezeichnet der Begriff „Marke“ ein „Zeichen, das grafisch darstellbar ist und sich von den Waren oder Dienstleistungen anderer unterscheiden lässt“. Konkret können Buchstaben, Namen, Etiketten, Grafiken, Zahlen, Symbole, die Form von Waren, Verpackungen, Farbkombinationen sowie Kombinationen dieser Elemente und ähnliche Zeichen als Marken eingetragen werden.
Arten von eintragungsfähigen Marken
- Dienstleistungsmarken – seit dem Gesetz von 1999 ausdrücklich geschützt
- Hörmarken (durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung ausdrücklich eintragungsfähig)
- Reine Farbmarken, dreidimensionale Marken, Positionsmarken, Hologramm-Marken (sofern eine grafische Darstellung möglich ist)
- Geruchs- und Geschmacksmarken (theoretisch schutzfähig)
- Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken (Marken, die von Verbänden oder Zertifizierungsstellen verwendet werden)
2. Anmeldeverfahren (Anmelderqualifikation, erforderliche Unterlagen, Klassifizierung, elektronische Anmeldung)
Anmelderberechtigung und zuständige Behörde
In Indien kann jeder, der seine eigene Marke nutzt oder die Absicht hat, sie zu nutzen, eine Markenanmeldung einreichen (sowohl natürliche als auch juristische Personen). Anmeldungen durch im Ausland ansässige Personen sind ebenfalls möglich; in diesem Fall muss jedoch ein Vertreter in Indien (z. B. ein Patentanwalt) bestellt werden, und die Anmeldung muss bei dem für den Sitz des Vertreters zuständigen Markenamt eingereicht werden.
In Indien gibt es fünf nationale Markenämter in Mumbai, Delhi, Chennai, Kolkata und Ahmedabad; die zuständige Behörde richtet sich nach dem Wohnsitz des Anmelders (oder seines Vertreters).
Anmeldesprache und erforderliche Unterlagen
| Punkt | Anforderungen/Inhalt |
|---|---|
| Anmeldesprache | Englisch oder Hindi (ausländische Unternehmen führen das Verfahren in der Regel auf Englisch durch) |
| Antragsformular | Einreichung des Formulars TM-A usw. |
| Darstellung der Marke | Genaue Darstellung von Abbildungen, Schriftzeichen usw. (Nicht-englische Schriftzeichen müssen ins Englische übersetzt oder transkribiert werden) |
| Angaben zum Anmelder | Name und Anschrift (bei juristischen Personen: Name, Sitz und Rechtsform) |
| Angegebene Waren und Dienstleistungen | Angaben gemäß der Nizza-Klassifikation, Klasse 45 |
| Prioritätsunterlagen | Bei Geltendmachung der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft (mit englischer Übersetzung) |
| Erklärung zur Benutzung | Indien-spezifische Anforderungen. Es ist anzugeben, ob die Marke bereits genutzt wird oder genutzt werden soll; bei laufender Nutzung ist das Datum der ersten Nutzung anzugeben |
| Nachweis der Benutzung | Bei bereits erfolgter Nutzung: eidesstattliche Erklärung (Affidavit), Rechnungen usw. |
| Vollmacht | Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist eine Vollmacht (Power of Attorney) erforderlich |
Besondere Anforderungen in Indien: Bei der Anmeldung muss die Nutzung in Indien angegeben werden. Bei bereits bestehender Nutzung ist das Datum der ersten Nutzung anzugeben und es müssen eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) sowie Nachweise (Rechnungen, Verkaufsunterlagen usw.) beigefügt werden.
Internationale Klassifikation, Mehrklassenanmeldung und Serienmarken
Indien hat gemäß der Nizza-Klassifikation insgesamt 45 Klassen eingerichtet, und es ist möglich, in einer einzigen Anmeldung mehrere Klassen anzugeben (Mehrklassenanmeldung). Darüber hinaus sind in Indien Serienmarken (ein System, bei dem mehrere ähnliche Marken in einer einzigen Anmeldung zusammengefasst registriert werden) anerkannt, sodass beispielsweise ähnliche Marken mit unterschiedlichen Farben oder geringfügig abweichenden Bezeichnungen als „Serie“ zusammengefasst angemeldet und registriert werden können (ein System, das es in Japan nicht gibt). Außerdem sind Verbundmarken (ein System zur Verwaltung ähnlicher Marken durch Verknüpfung) vorgesehen.
Anmeldeverfahren und elektronische Anmeldung
Markenanmeldungen erfolgen entweder online oder in Papierform. Das indische Amt für geistiges Eigentum verfügt über ein umfassendes elektronisches Anmeldesystem, und bei Online-Anmeldungen sind die amtlichen Gebühren etwas günstiger (als Anreiz für die elektronische Anmeldung). Da Indien Vertragsstaat des Madrider Protokolls ist, ist es auch möglich, Indien auf der Grundlage einer Basisanmeldung und -eintragung in Japan über das Madrider Protokoll zu benennen.
3. Prüfungs- und Eintragungsverfahren
Ablauf der Prüfung
Nach der Anmeldung erfolgt zunächst eine Formprüfung, bei der die Angaben in der Anmeldung, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, die Gebühren sowie die Angemessenheit der Klassifizierung und Bezeichnung der benannten Waren und Dienstleistungen überprüft werden. Sind keine formalen Mängel vorhanden, wird mit der Sachprüfung fortgefahren.
Zwei Voraussetzungen für die Sachprüfung
- Absolute Voraussetzungen: Unterscheidungskraft, nicht beschreibender Charakter, keine gebräuchliche Bezeichnung, keine gesetzlich verbotene Eintragung (öffentliche Ordnung, gute Sitten, Nationalflaggen usw.)
- Relative Voraussetzungen: Keine Identität oder Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Marken Dritter; keine Verwechslungsgefahr mit bekannten Marken Dritter
Diese inhaltliche Prüfung wird zentral in Mumbai, dem Sitz des indischen Markenamtes, durchgeführt, wo die Prüfer einen Abgleich mit der Datenbank für ältere Marken vornehmen.
Prüfungsergebnis und Antwort
Liegen Gründe für eine Zurückweisung oder Auflagen vor, erstellt der Prüfer einen Prüfungsbericht (First Examination Report) und benachrichtigt den Anmelder. Der Anmelder muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung eine Stellungnahme oder eine Berichtigung einreichen (bei Vorliegen triftiger Gründe ist eine Fristverlängerung möglich). Es besteht auch die Möglichkeit zu einem Gespräch (Anhörung) mit dem Prüfer, wobei auch Videokonferenzen zur Fernteilnahme genutzt werden.
Wichtig: In Indien wurde das japanische System der Markenbeschwerdekammern abgeschafft. Wird die Anmeldung im Prüfungsverfahren zurückgewiesen, muss der Anmelder als Rechtsbehelf eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung beim Obersten Gerichtshof einreichen.
Veröffentlichung und Einspruchsfrist
Marken, deren Eintragung beschlossen wurde, werden unverzüglich im Markenblatt (Trade Marks Journal) veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Markenblatt ist ein elektronisches Amtsblatt und wird wöchentlich (in der Regel jeden Montag) auf der offiziellen Website des indischen Amtes für geistiges Eigentum veröffentlicht.
Gegen jede im Amtsblatt veröffentlichte Anmeldung kann jedermann innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung Widerspruch einlegen.
Eintragung (Registrierung) und Laufzeit
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Eintragungsurkunde | Ausgestellt als PDF mit elektronischer Signatur |
| Gültigkeitsdauer | 10 Jahre ab dem Anmeldetag |
| Gesamtdauer des Verfahrens | Durchschnittlich ca. 2 bis 3 Jahre (24 bis 36 Monate) *Kann durch Inanspruchnahme des beschleunigten Prüfungsverfahrens verkürzt werden |
4. Verfahren nach der Eintragung (Verlängerung, Aufrechterhaltung der Eintragung, Änderung der Eintragung)
Gültigkeitsdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer eines indischen Markenrechts beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Der Markeninhaber kann die Eintragung aufrechterhalten, indem er vor Ablauf der Schutzdauer einen Verlängerungsantrag (Renewal) stellt. Die durch die Verlängerung gewonnene Schutzdauer beträgt ebenfalls 10 Jahre, und eine Verlängerung ist danach alle 10 Jahre auf unbegrenzte Zeit möglich.
Längere Nachfrist als in Japan
Auch wenn die Verlängerungsfrist verstrichen ist, wird eine Nachfrist (Grace Period) von sechs Monaten nach Ablauf gewährt, in der die Verlängerung gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr vorgenommen werden kann. Darüber hinaus ist in Indien als besondere Abhilfemaßnahme ein Antrag auf Wiederherstellung (Restoration) der Eintragung möglich, sofern dies innerhalb von maximal sechs Monaten bis zu einem Jahr nach dem Erlöschen erfolgt. In Japan ist eine Wiederherstellung nur bei verspäteter Verlängerung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf möglich; nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederherstellung der Rechte nicht mehr möglich.
Benutzungspflicht und Löschung wegen Nichtbenutzung
Bei der Verlängerung wird zwar kein Nachweis der Nutzung verlangt, doch besteht bei Marken, die seit der Eintragung fünf Jahre lang überhaupt nicht genutzt wurden, das Risiko, dass Dritte einen Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung stellen. Gemäß § 47 des indischen Markengesetzes kann ein Beteiligter die Löschung der Eintragung beantragen, wenn die Marke nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintragungsdatum (tatsächlich fünf Jahre plus drei Monate ab dem Eintragungsdatum) nicht in gutem Glauben in Indien genutzt wurde.
Praktischer Hinweis: Diese Frist ist im Vergleich zur japanischen „Löschung wegen Nichtbenutzung nach drei Jahren“ länger, weshalb es für Unternehmen, die in Indien tätig werden, wichtig ist, möglichst frühzeitig nach der Eintragung eine Nutzungshistorie für die Marke aufzubauen.
Änderung der Eintragungsdaten, Übertragung und Lizenzierung
Wenn sich nach der Markeneintragung der Name oder die Anschrift des Inhabers ändert oder die Markenrechte übertragen werden, wird empfohlen, eine Umschreibung (Änderung der Eintragung) im Register zu beantragen. Das indische Markengesetz erlaubt die freie Übertragung und Abtretung von Marken, sodass sowohl eingetragene Marken als auch angemeldete Marken übertragen (abgetreten) werden können (sowohl mit Goodwill als auch ohne Goodwill).
Zudem ist in Indien ein Lizenzsystem etabliert, und es ist möglich, Lizenzverträge auf der Grundlage des Systems der registrierten Nutzer (Registered User) beim Markenamt einzutragen. Die Eintragung als registrierter Nutzer hat rechtliche Auswirkungen, beispielsweise wird die Nutzung im Rahmen der Lizenz als eigene Nutzung des Markeninhabers angesehen.
5. Einspruchs- und Löschungsverfahren
Einspruchsverfahren
In Indien besteht eine Einspruchsfrist von vier Monaten ab Veröffentlichung der Markenanzeige. Interessierte Dritte können durch Einreichung eines vorgeschriebenen Einspruchsformulars (Notice of Opposition) ein Verfahren zur Verhinderung der Eintragung der angemeldeten Marke einleiten.
| Phase | Fristen und Verfahren |
|---|---|
| Einspruch | Innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung |
| Kontererklärung (Stellungnahme) | Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung (wird die Anmeldung als zurückgenommen betrachtet, wenn keine Einreichung erfolgt) |
| Vorlage von Beweismitteln | Einspruchsführer → Anmelder → Gegenbeweise des Einspruchsführers |
| Mündliche Verhandlung (Anhörung) | Beide Parteien legen ihre Argumente vor dem Hearing Officer dar |
| Bearbeitungsdauer | Kann mehrere Jahre dauern (Beispiele von 5 bis 10 Jahren) |
Hauptgründe für den Widerspruch
- Die Marke ist beschreibend und mangelt es ihr an Unterscheidungskraft / es handelt sich um eine Gattungsbezeichnung
- Eine identische oder ähnliche Marke wird bereits von einer anderen Person als dem Anmelder verwendet oder angemeldet
- Die Anmeldung wurde in betrügerischer Absicht eingereicht
- Die angemeldete Marke ist mit einer bekannten Marke verwechselbar
- Vorbenutzer (Person, die die Marke bereits seit längerem verwendet)
Gesetzesänderung 2021: Da der Intellectual Property Appellate Board (IPAB) abgeschafft wurde, werden Berufungen gegen Widerspruchsentscheidungen nun von den High Courts der jeweiligen Bundesstaaten (z. B. High Court of Delhi, High Court of Bombay) behandelt.
System zur Löschung und Ungültigerklärung nach der Eintragung (Rectification)
Auch nach der endgültigen Eintragung können interessierte Parteien unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Löschung der Eintragung beantragen.
| Gründe für die Löschung oder Ungültigerklärung | Konkrete Beispiele |
|---|---|
| Unzulässige oder fehlerhafte Eintragung | Fehlende Unterscheidungskraft, verbotene Zeichen, Registrierung unter Verletzung älterer Rechte Dritter |
| Nichtbenutzung | Fällt unter die Nichtbenutzung während eines Zeitraums von fünf Jahren |
| Unrechtmäßige Erlangung | Spekulative Anmeldung ohne Benutzungsabsicht, Eintragung zu unlauteren Zwecken |
| Verstoß gegen die Eintragungsvoraussetzungen | Verstoß gegen Bedingungen wie die Beschränkung auf bestimmte Verwendungszwecke |
| Rechtsmissbrauch usw. | Verstoß gegen andere Gesetze (Urheberrechtsgesetz, Gesetz zum Schutz von Firmennamen), unlauterer Wettbewerb mit bestehenden, nicht eingetragenen, allgemein bekannten Marken |
Wesentlicher Unterschied zu Japan: Das indische System zur Löschung und Ungültigerklärung von Marken erfolgt nicht im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens, sondern ähnelt eher einem gerichtlichen Verfahren. Interessierte Parteien können beim Markenamt einen Antrag (Formular TM-O) einreichen oder direkt beim zuständigen Obergericht Klage erheben.
6. Durchsetzung von Rechten (Reaktion auf Verletzungen, zivilrechtliche Rechtsbehelfe, strafrechtliche Sanktionen)
Begriff der Markenrechtsverletzung
Eine Markenrechtsverletzung (Trademark Infringement) in Indien bezeichnet die Verwendung einer Marke, die mit einer eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ist, für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Ist die eingetragene Marke bekannt, kann auch die Verwendung durch Dritte für nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen als unlauterer Wettbewerb oder Verwässerung angesehen werden und Gegenstand einer Unterlassungsklage sein.
Darüber hinaus stellt die unrechtmäßige Nutzung der Waren oder Geschäftsbezeichnungen anderer, die zu Verwechslungen führt, unabhängig von einer Registrierung eine unerlaubte Handlung dar, die als „Passing Off“ bezeichnet wird und zivilrechtliche Rechtsbehelfe nach sich ziehen kann.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe
Der Markeninhaber kann gegen den Verletzer eine Zivilklage erheben und beim Gericht Rechtsbehelf erwirken. In Indien sind für Markenverletzungsverfahren in erster Instanz hauptsächlich die Bezirksgerichte (District Courts) der einzelnen Bundesstaaten zuständig, doch einige Obergerichte, wie beispielsweise in Delhi, Bombay (Mumbai) und Madras (Chennai), sind selbst in erster Instanz zuständig.
Vom Gericht anordnungsfähige Rechtsbehelfe
- Unterlassungsverfügung (vorläufige Unterlassung durch einstweilige Verfügung / dauerhafte Unterlassungsverfügung)
- Ex parte-Verfügung (vorläufige Unterlassungsverfügung ohne vorherige Benachrichtigung des Beklagten)
- Schadensersatz oder Offenlegung der Bücher des Rechtsverletzers sowie Übertragung der Gewinne (Account of Profits)
- Vernichtungsanordnung (gegen rechtsverletzende Waren, Verpackungen, Etiketten usw.)
Strafrechtliche Ahndung
Böswillige Markenrechtsverletzungen sowie die Herstellung und der Verkauf von Nachahmungsprodukten werden als Straftaten behandelt, und Handlungen, die unter Markenfälschung usw. fallen, werden mit strengen strafrechtlichen Sanktionen geahndet.
| Arten von Verstößen | Strafen |
|---|---|
| Markenfälschung (Erstverstoß) | Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren + Geldstrafe von 50.000 bis 200.000 Rupien (entspricht ca. 90.000 bis 360.000 Yen) |
| Markenfälschung (Wiederholungstäter) | Die Höchststrafe wird weiter angehoben, was zu einer schwereren Strafe führt |
| Unrechtmäßige Verwendung einer nicht eingetragenen Marke | Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (oder beides) |
Der Rechteinhaber kann bei den Polizeibehörden Anzeige erstatten, einen Durchsuchungsbefehl erwirken und mit Unterstützung der Polizei Razzien in Lagerhäusern und Geschäften durchführen, um die gefälschten Waren zu beschlagnahmen und deren Verkauf zu unterbinden.
Maßnahmen am Zoll
In Indien gibt es auch grenzüberschreitende Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums (Border Measures). Markeninhaber können durch die Vorabregistrierung ihrer eingetragenen Marken und Informationen zu rechtsverletzenden Waren bei den Zollbehörden die Einfuhr von Nachahmungsprodukten bereits im Importstadium unterbinden.
7. Vergleich mit dem japanischen Markensystem und praktische Hinweise
Das indische Markensystem weist zwar viele Gemeinsamkeiten mit dem japanischen auf, es gibt jedoch wichtige Unterschiede hinsichtlich des Rechtssystems und der praktischen Anwendung. Im Folgenden werden praktische Hinweise für japanische Unternehmen zur Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten in Indien zusammengefasst.
Übersicht über die wichtigsten Unterschiede
| Punkt | Japan | Indien |
|---|---|---|
| Anmeldungsprinzip | Strenges Anmeldeprinzip | Koexistenz von Erstanmeldungsprinzip und Erstbenutzungsprinzip |
| Nutzungserklärung | Eine Nutzungserklärung bei der Anmeldung ist nicht erforderlich | Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke bereits genutzt wird oder genutzt werden soll; bei bestehender Nutzung sind Nachweise beizufügen |
| Zeitpunkt der Einlegung eines Widerspruchs | Innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung (nachträglicher Widerspruch) | Vor der Eintragung bzw. innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung (vorheriger Widerspruch) |
| Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Löschungsverfahren | Abteilung für Gerichtsverfahren des Patentamts (Verwaltungsgerichtsverfahren) | Obergericht (gerichtliches Verfahren) |
| Antragsberechtigung | Jeder kann einen Antrag stellen | Auf die betroffenen Parteien beschränkt |
| Frist für die Löschung wegen Nichtbenutzung | 3 Jahre | 5 Jahre + 3 Monate |
| Frist für die Verlängerung | Nur 6 Monate nach Ablauf | 6 Monate nach Ablauf + Wiederherstellung (Restoration) für maximal 1 Jahr |
| System für bekannte Marken | Kein System der Vorregistrierung | Seit 2017 gibt es ein Registrierungssystem für bekannte Marken |
| Serienmarken | Keine | Ja (Sammelregistrierung ähnlicher Marken möglich) |
Erstanmeldungsprinzip vs. Erstbenutzungsprinzip
Wichtigster Unterschied: In Indien wird dem nicht eingetragenen Recht aus der Nutzung mehr Gewicht beigemessen als in Japan. In § 34 des indischen Markengesetzes ist festgelegt, dass die fortgesetzte Nutzung durch einenjenigen, der die Marke vor der Eintragung in gutem Glauben zu nutzen begonnen hat, auch gegenüber einer eingetragenen Marke keine Verletzung darstellt (Recht des Vorbenutzers). Für japanische Unternehmen ist es unerlässlich, vorab zu prüfen, ob lokale Wettbewerber oder andere Unternehmen die Marke bereits vor Ort nutzen, und im Falle eines Vorbenutzers nicht leichtfertig mit der Markeneinführung vor Ort zu beginnen.
Erklärung zur Nutzung bei der Anmeldung
In Indien muss bei der Anmeldung angegeben werden, ob die Marke „in Gebrauch“ oder „nicht in Gebrauch (geplant)“ ist. Bei einer in Gebrauch befindlichen Marke besteht die Pflicht, das früheste Nutzungsdatum konkret anzugeben und Nachweise für die Nutzung vorzulegen. Wenn konkurrierende Marken existieren, ist es im Hinblick auf die Prüfung und etwaige Einsprüche vorteilhaft, die Option „Anmeldung auf der Grundlage der Nutzung“ zu wählen und ausreichende Nachweise beizufügen.
Zeitpunkt der Einlegung eines Widerspruchs
Während in Indien ein vor der Eintragung (nach der Veröffentlichung der Anmeldung) stattfindendes Vorab-Widerspruchsverfahren gilt, handelt es sich in Japan um ein nach der Eintragung stattfindendes Nachab-Widerspruchsverfahren. Da in Indien bei Einreichung eines Widerspruchs die Eintragung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird und sich dieser dadurch verzögern kann, ist bereits vor der Erlangung der Rechte eine Strategie zur Bewältigung von Widersprüchen (Einholung von Zustimmungserklärungen, Vergleichsverhandlungen usw.) erforderlich.
System für bekannte Marken
In Japan gibt es kein öffentliches System für bekannte Marken, während in Indien seit 2017 ein Registrierungssystem für bekannte Marken besteht. Durch einen Antrag beim Markenamt kann die eigene Marke offiziell als bekannte Marke (Well-Known Trademark) anerkannt und in die Liste aufgenommen werden. Nach der Anerkennung erhält man einen starken Schutz, der es ermöglicht, Anmeldungen ähnlicher Marken durch Dritte auch für nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen. Daher lohnt es sich für Unternehmen mit international bekannten Marken, die Nutzung dieses Systems in Betracht zu ziehen.
Ein indisches System
Indiens eigenständiges System, das auf dem ehemaligen angelsächsischen Recht basiert
- Zustimmungssystem: Mit Zustimmung des Inhabers einer älteren Marke ist auch die Eintragung einer ähnlichen Marke möglich
- „Disclaimer“-System (Verzichtserklärung): Es wird ausdrücklich erklärt, dass keine Rechte an den nicht unterscheidungskräftigen Teilen der Marke geltend gemacht werden
- Guter Glaube bei gleichzeitiger Nutzung: Die Koexistenz wird anerkannt, wenn mehrere ähnliche Marken in gutem Glauben gleichzeitig genutzt wurden
- Verbundmarken: Ein System, bei dem eingetragene Marken miteinander verknüpft werden, um die Übertragbarkeit einzuschränken
Zusammenfassung
Das indische Markensystem weist zwar im Grundgerüst Gemeinsamkeiten mit dem japanischen System auf, doch gibt es in der Praxis zahlreiche Punkte zu beachten, darunter die große Bedeutung der „Nutzung“, Unterschiede bei den Prüfungsinstanzen und Verfahren (nach der Abschaffung des IPAB liegt der Schwerpunkt auf den High Courts), das System der vorläufigen Einsprüche, die Löschung wegen Nichtbenutzung nach fünf Jahren sowie das System zur Eintragung bekannter Marken.Für die Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten in Indien ist es entscheidend, eine Strategie zu entwickeln, die den lokalen Rechtsvorschriften entspricht, und sich auf Aspekte einzustellen, die sich vom japanischen Verständnis unterscheiden (z. B. Geltendmachung der Vorbenutzung, Umgang mit Einsprüchen, Risiko der Löschung wegen Nichtbenutzung).
Beratung zu Markenanmeldungen in Indien
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*Dieser Artikel wurde auf der Grundlage der offiziellen Website des indischen Amtes für geistiges Eigentum (CGPDTM), des indischen Markengesetzes (Gesetz von 1999), der Markenverordnung von 2017, von WIPO- und JETRO-Materialien sowie von Erläuterungen lokaler Anwaltskanzleien erstellt und dient der allgemeinen Information. Für konkrete Entscheidungen in Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation von Experten, einschließlich lokaler Vertreter.
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX (EVORIX) – Patentanwalt und Geschäftsführer
Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Verfügt über fundierte Kenntnisse in Bezug auf IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).
