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Überblick über das System der Europäischen Unionsmarke (EUTM)|Anmeldeerfordernisse, Gebühren und Unterschiede zu Japan erklärt von einem Patentanwalt.

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Kernpunkte dieses Artikels: Die EUTM (Marke der Europäischen Union) ist ein System, bei dem mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erlangt werden kann. Das Prüfungsverfahren unterscheidet sich erheblich von dem des japanischen Patentamts (JPO), wobei das EUIPO keine relativen Eintragungshindernisse (wie das Vorhandensein ähnlicher Marken) prüft.

1. Was ist die EUTM (Marke der Europäischen Union)?

Die EUTM (European Union Trade Mark: Unionsmarke) ist ein System, bei dem durch eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gültiges Markenrecht erworben werden kann.

27 Länder

Schutz durch eine einzige Anmeldung

850 EUR

Anmeldegebühr für eine Klasse

10 Jahre

Schutzdauer (verlängerbar)

Im Vergleich zu einer Anmeldung in einzelnen Ländern sind die Zentralisierung des Verfahrens und die Kosteneinsparungen große Vorteile. Da jedoch aufgrund des „Einheitsprinzips“ die Eintragung in der gesamten EU abgelehnt wird, wenn auch nur in einem Land ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist die sorgfältige Planung der Anmeldestrategie von entscheidender Bedeutung.

2. Ablauf von der Anmeldung bis zur Eintragung

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Vorbereitung der Anmeldung und Recherche

Es wird eine Vorabrecherche nach bestehenden Marken in den Datenbanken „eSearch plus“ und „TMview“ des EUIPO durchgeführt. Wenn für die angegebenen Waren und Dienstleistungen vorab genehmigte Begriffe aus der „Harmonisierten Datenbank (HDB)“ verwendet werden, kommt die Anmeldung für das Fast-Track-Verfahren (beschleunigtes Verfahren) in Frage.

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Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online (empfohlen) oder schriftlich beim EUIPO. Die Gebühren müssen innerhalb eines Monats nach der Anmeldung entrichtet werden.

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Formale Prüfung und Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

Das EUIPO prüft ausschließlich absolute Eintragungshindernisse (mangelnde Unterscheidungskraft, beschreibende Marken, Verstoß gegen die guten Sitten usw.). Bei Beanstandungen wird eine Mitteilung versandt, auf die innerhalb von zwei Monaten zu antworten ist.

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Veröffentlichung und Einspruchsfrist

Nach bestandener Prüfung wird die Marke im EU-Markenblatt veröffentlicht. Ab dem Tag der Veröffentlichung besteht eine Widerspruchsfrist von drei Monaten.

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Eintragung

Sofern keine Einsprüche erhoben werden (oder diese zurückgewiesen werden), wird die Marke offiziell eingetragen. Bei reibungslosem Ablauf dauert es etwa 4 bis 6 Monate von der Anmeldung bis zur Eintragung.

Fast Track (beschleunigtes Verfahren): Wenn die Anmeldung ausschließlich Begriffe enthält, die bereits im HDB (Harmonisierte Datenbank) vorab genehmigt wurden, kommt das Fast-Track-Verfahren ohne zusätzliche Kosten zur Anwendung, wodurch die Prüfung erheblich beschleunigt wird.

3. Besonderheiten der Prüfung durch das EUIPO

Wichtigster Punkt: Das EUIPO prüft nur absolute Eintragungshindernisse und keine relativen Eintragungshindernisse (Konflikte mit ähnlichen älteren Marken). Dies ist der größte Unterschied zum japanischen Patentamt (JPO).

Zu den vom EUIPO geprüften absoluten Eintragungshindernissen (Art. 7 EUTMR) gehören:

Ablehnungsgründe Inhalt
Fehlende Unterscheidungskraft Marken, die keine Unterscheidungskraft zwischen eigenen und fremden Waren aufweisen
Beschreibende Marken Begriffe, die die Qualität oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen direkt wiedergeben
Gattungsbezeichnungen Allgemein gebräuchliche Bezeichnungen
Verstoß gegen die guten Sitten Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen
Irreführende Marken Marken, die den Verbraucher hinsichtlich der Qualität oder Herkunft der Ware täuschen

Das EUIPO erstellt einen Recherchenbericht und teilt dem Anmelder mit, ob ähnliche ältere Marken existieren. Dies dient jedoch lediglich der Information, und eine Zurückweisung aufgrund der Existenz ähnlicher Marken erfolgt nicht. Möchte der Inhaber älterer Rechte seine Rechte schützen, muss er Widerspruch einlegen.

4. Einspruchsverfahren

Punkt Inhalt
Widerspruchsfrist 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung (nicht verlängerbar)
Gebühren 320 EUR
Wartefrist 2 Monate nach Einlegung des Widerspruchs (verlängerbar auf maximal 24 Monate)
Nachweis der Benutzung Kann vom Anmelder verlangt werden, wenn seit der Eintragung der älteren Marke mehr als 5 Jahre vergangen sind
Einspruch Berufung beim Beschwerdeausschuss (Board of Appeal) möglich (720 EUR)

Wichtiger Unterschied zu Japan: Ein Widerspruch gegen eine EUTM-Marke muss vor der Eintragung (innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung) eingelegt werden. In Japan ist es hingegen so geregelt, dass ein Widerspruch nach der Eintragung eingelegt werden kann. In der EU wird die Marke eingetragen, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist.

5. Anmeldegebühren

Verfahren Online Schriftlich
Anmeldung (1 Klasse) 850 EUR 1.000 EUR
2. Klasse 50 EUR 50 EUR
3. und jede weitere Kategorie 150 EUR 150 EUR
Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken (1 Klasse) 1.500 EUR 1.800 EUR
Verlängerung (1 Klasse) 850 EUR 1.000 EUR
Einspruch 320 EUR 320 EUR

Kostenvorteil: Im Vergleich zu Einzelanmeldungen in den 27 EU-Mitgliedstaaten ist die EUTM deutlich kosteneffizienter. So können beispielsweise mit einer Anmeldung für drei Klassen für 1.050 EUR (ca. 170.000 JPY) alle 27 Länder abgedeckt werden.

6. Arten von eintragungsfähigen Marken

Beim EUIPO können die folgenden 10 Arten von Marken eingetragen werden.

Wortmarken: Nur Buchstaben und Zahlen in Standardschriftarten

Bildmarken: Logos, Muster, Kombinationen aus Buchstaben und Bildern

Dreidimensionale Marken: Dreidimensionale Formen (Behälter, Verpackungen usw.)

Positionsmarken: Zeichen, die an einer bestimmten Stelle auf der Ware angebracht werden

Mustermarken: Ansammlungen regelmäßig wiederkehrender Elemente

Farbmarken: Einfarbige oder Farbkombinationen (ohne Umrisse)

Hörmarken: Audiodateien (MP3, max. 2 MB)

Bewegungsmarken: Bewegung oder Positionsänderung von Elementen (MP4)

Multimedia-Marke: Kombination aus Bild und Ton (MP4)

Hologramm-Marken: Elemente mit holografischen Eigenschaften

Hinweis: Zeichen aus dem Japanischen, Chinesischen und Koreanischen werden vom EUIPO nicht als Wortmarken, sondern als Bildmarken klassifiziert. Japanische Unternehmen sollten diesen Punkt beachten, wenn sie Marken mit Kanji- oder Katakana-Zeichen in der EU anmelden.

7. Schutzdauer und Verlängerung

Punkt Inhalt
Schutzdauer 10 Jahre ab dem Anmeldetag
Verlängerung Alle 10 Jahre auf unbestimmte Zeit verlängerbar
Frist für die Verlängerung Sechs Monate vor Ablauf bis zum Ablaufdatum
Nachfrist Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf (25 % Aufschlag, maximal 1.500 EUR)

Unterschied zu Japan: Die Schutzdauer der EUTM beginnt mit dem Anmeldetag, während die japanische Markenrechte ab dem Eintragungsdatum gelten. Außerdem verlangt die EU bei der Verlängerung keinen Nachweis der Benutzung (in den USA ist auch bei der Verlängerung eine eidesstattliche Erklärung über die Benutzung erforderlich).

8. System zur Löschung wegen Nichtbenutzung

Eine EUTM muss innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung innerhalb der EU „tatsächlich genutzt“ (genuine use) werden. Bei fünfjähriger fortgesetzter Nichtnutzung kann ein Dritter einen Antrag auf Löschung (revocation) stellen.

Voraussetzungen für die Löschung

Die Marke muss seit der Eintragung fünf Jahre lang ununterbrochen nicht genutzt worden sein. Die Kosten für den Antrag auf Löschung betragen 630 EUR. Die Beweislast liegt beim Markeninhaber, der die Nutzung nachweisen muss.

Umfang der Nutzung

In einigen Fällen reicht die Nutzung in mindestens einem EU-Mitgliedstaat aus, jedoch muss diese je nach Art der Waren oder Dienstleistungen und der Marktgröße als „tatsächliche Nutzung innerhalb der EU“ anerkannt werden.

9. Senioritätssystem

Seniorität ist ein dem EUTM eigenes System, bei dem der Anmeldetag einer nationalen Markenregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat auf die EUTM übertragen werden kann (Art. 39 und 40 EUTMR).

Voraussetzungen für die Seniorität

  • Der Inhaber der EUTM und der nationalen Marke muss identisch sein
  • Die Marken müssen identisch sein
  • Die angegebenen Waren und Dienstleistungen müssen identisch sein (oder die Angaben der EUTM müssen in der nationalen Eintragung enthalten sein)
  • Die nationale Marke muss zum Zeitpunkt der Anmeldung gültig sein

Wird Seniorität geltend gemacht, gilt die EUTM in diesem Land als mit der nationalen Eintragung gleichwertig, selbst wenn auf die nationale Eintragung verzichtet wird. Da die Seniorität jedoch verloren geht, wenn die nationale Eintragung ungültig wird oder gelöscht wird, wird empfohlen, die nationale Eintragung nach der EUTM-Eintragung mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.

10. Das Verhältnis zwischen dem Madrider Abkommen und der EUTM

Die EU ist dem Madrider Protokoll beigetreten, und das EUIPO fungiert sowohl als „Heimatamt“ als auch als „benanntes Amt“.

Internationale Anmeldung auf der Grundlage einer EUTM

Auf der Grundlage einer bestehenden EUTM ist eine internationale Anmeldung bei der WIPO (Anmeldung nach dem Madrider Protokoll) möglich. Die Bearbeitungsgebühr des EUIPO beträgt 300 EUR.

Benennung der EU im Madrider Protokoll

Bei der internationalen Anmeldung kann die EU als benanntes Land ausgewählt werden. Es gelten dieselben Prüfungs- und Einspruchsverfahren wie bei einer direkten EUTM-Anmeldung.

Wird die Benennung der EU abgelehnt, ist es möglich, auf eine Anmeldung in einzelnen EU-Mitgliedstaaten (Umwandlung) umzustellen.

11. Unterschiede zum japanischen Markensystem

Vergleichspunkte EUTM (EUIPO) Japan (JPO)
Schutzumfang 27 EU-Länder Nur Japan
Prüfungsumfang Nur absolute Eintragungshindernisse Absolute und relative Eintragungshindernisse
Einspruch Vor der Eintragung (3 Monate nach der Bekanntmachung) Nach der Eintragung (2 Monate)
Beginn der Schutzdauer 10 Jahre ab dem Anmeldetag 10 Jahre ab dem Tag der Eintragung
Löschung wegen Nichtbenutzung 5 Jahre Nichtbenutzung 3 Jahre Nichtbenutzung
Japanische Marke Behandlung als Bildmarke Als Wortmarke behandeln
Zertifizierungsmarke Verfügbar ab 2017 Regionale Kollektivmarken sind ein ähnliches System

12. Aktuelle Entwicklungen 2025–2026

Aktuelle Entwicklungen beim EUIPO

Reform des Geschmacksmusterrechts (ab Mai 2025): Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in „Europäisches Geschmacksmuster (EUD)“ umbenannt. Es werden digitale Anmeldungen eingeführt und der Schutz auf Bewegungen, Animationen und digitale Produkte ausgeweitet.

Neues System für geografische Angaben (ab Dezember 2025): Das EUIPO erhält die Befugnis, geografische Angaben für Handwerks- und Industrieprodukte EU-weit zu schützen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre bestehenden nationalen geografischen Angaben bis Dezember 2026 registrieren.

KMU-Fonds (Fortsetzung 2025): Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) innerhalb der EU werden weiterhin Zuschüsse zu den Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster (Gutscheinsystem) gewährt.

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杉浦健文 弁理士

AUTOR / Verfasser

Takefumi Sugiura

EVORIX – Kanzlei für geistiges Eigentum, leitender Patentanwalt

Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).