Die Klassifizierung von Innenausstattungen im Rahmen der Geschmacksmusterklassifizierung ist wie...
Israels derzeitiges Geschmacksmustersystem - eine ausführliche Erläuterung der eingetragenen Geschmacksmuster, der nicht eingetragenen Geschmacksmu...

Mit dem 2018 in Kraft getretenen neuen Geschmacksmustergesetz (Designs Law 5777-2017) hat Israel ein modernes System zum Schutz von Geschmacksmustern etabliert, das eine dreistufige Struktur aus eingetragenen, nicht eingetragenen und ergänzenden Geschmacksmustern aufweist. In Verbindung mit dem Beitritt zum Haager Abkommen (Inkrafttreten 2020) gewinnen Geschmacksmusteranmeldungen in diesem als Start-up-Nation bekannten Land zunehmend an praktischer Bedeutung.In diesem Artikel wird ein Überblick über das System gegeben, der sich direkt auf die Anmeldepraxis bezieht.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtssystem und Schutzgegenstand
- Anmeldevoraussetzungen
- Rechteinhaberschaft
- Anmeldeverfahren
- Anforderungen an Zeichnungen und Abbildungen
- Prüfung, Eintragung und Löschung
- Wirkung und Schutzdauer eines eingetragenen Geschmacksmusters
- Nicht eingetragene Geschmacksmuster
- Ergänzendes Geschmacksmuster (Supplementary Design)
- Verletzung, Rechtsbehelfe, Zoll, Strafverfahren
- Bezug zum Haager Abkommen
- Praktische Aspekte
Gesamtüberblick über den Geschmacksmusterschutz in Israel
| Themen | Eingetragenes Geschmacksmuster | Nicht eingetragenes Geschmacksmuster | Ergänzendes Geschmacksmuster | Haager Benennung |
|---|---|---|---|---|
| Notwendigkeit der Eintragung | Erforderlich | Nicht erforderlich | Erforderlich (als Nebenmuster zum Hauptmuster) | Benennung über die WIPO |
| Schutzvoraussetzungen | Neuheit + Eigenart | Neuheit + Eigenart + kommerzieller Vertrieb/Vertrieb in Israel | Nicht wesentliche Unterschiede zum Hauptdesign | Gleiche Kriterien wie für eingetragene Geschmacksmuster |
| Gültigkeitsdauer | Maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag (Verlängerung alle 5 Jahre) | 3 Jahre ab dem Bezugsdatum | In Verbindung mit dem Hauptgeschmacksmuster | Maximal 25 Jahre |
| Rechtsumfang | Identisch + gleicher Gesamteindruck | Nachahmungsschutz (eng gefasst) | Gleichwertig mit dem Hauptdesign | Gleichwertig mit dem eingetragenen Geschmacksmuster |
| Zollmaßnahmen | Verwendbar | Nicht nutzbar | Verwendbar | Verwendbar |
1. Rechtssystem und Schutzgegenstand
Das derzeitige israelische Geschmacksmustergesetz ist das Designs Law 5777-2017, das am 26. Juli 2017 verabschiedet und am 7. August 2018 in Kraft getreten ist. Es ersetzt das alte Gesetz (Patents and Designs Ordinance) vollständig und übernimmt eine Struktur, die dem EU-Geschmacksmustersystem nahekommt.
Umfang des Begriffs „Erzeugnis“
Der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne dieses Gesetzes umfasst Folgendes:
- Industrieerzeugnisse oder handwerkliche Erzeugnisse
- Sets
- Verpackungen
- Grafische Symbole
- Bildschirmanzeigen
Unter „Geschmacksmuster“ versteht man das visuelle Erscheinungsbild eines Gegenstands oder eines Teils davon, einschließlich Linien, Konturen, Farben, Formen, Texturen, Materialien und Verzierungen.
2. Voraussetzungen für die Eintragung
Um als eingetragenes Geschmacksmuster geschützt zu werden, müssen die folgenden zwei materiellen Voraussetzungen erfüllt sein.
Neuheit
Das Design darf vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sein. Designs, die sich nur in unwesentlichen Details unterscheiden, gelten als identisch.
Eigenständigkeit (Individual Character)
Der Gesamteindruck, den das Design auf einen informierten Benutzer macht, muss sich von dem eines Designs unterscheiden, das der Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war.
Stichtag (Relevant Date)
Die Definition des „relevanten Datums“ hängt von der Art des Geschmacksmusters ab.
- Angemeldetes Geschmacksmuster: Anmeldetag (oder Prioritätstag, wenn Priorität beansprucht wird)
- Nicht angemeldetes Geschmacksmuster: Datum der ersten Veröffentlichung
Nachfrist
Für Offenbarungen durch den Anmelder selbst wird eine Schonfrist von 12 Monaten vor dem maßgeblichen Datum gewährt. Dies muss jedoch bei der Anmeldung angegeben werden.
Ausschlussgründe für die Eintragung
- Geschmacksmuster, die gegen die guten Sitten verstoßen
- Äußere Merkmale, die ausschließlich durch technische Funktionen bestimmt sind (purely functional features)
- Merkmale, die zwangsläufig in exakter Form und mit exakten Abmessungen reproduziert werden müssen, um eine mechanische Verbindung mit anderen Gegenständen herzustellen (must-fit features)
3. Rechtsinhaberschaft
Die Regeln zur Rechtsinhaberschaft an einem Geschmacksmuster lauten wie folgt.
| Kategorie | Rechteinhaber | Anmerkung |
|---|---|---|
| Grundsätzlich | Urheber (Designer) | Natürliche Person, die das Geschmacksmuster geschaffen hat |
| Beschäftigungsverhältnis | Arbeitgeber | Sofern nichts anderes vereinbart ist |
| Auftrag (Commission) | Auftraggeber (Commissioner) | Sofern nichts anderes vereinbart ist |
| Übertragung/Ausschließliches Nutzungsrecht | Vertragsparteien | Eine schriftliche Vereinbarung ist zwingend erforderlich |
4. Anmeldeverfahren
Für die Anmeldung erforderliche Angaben
- Name und Anschrift des Anmelders
- Zustelladresse in Israel (Israel address for service)
- Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation
- Visuelle Darstellung (Zeichnung oder Bild)
- Vorgeschriebene Gebühren
Prioritätsanspruch
- Prioritätsfrist: 6 Monate ab dem frühesten Anmeldetag
- Frist für die Inanspruchnahme: Die Priorität muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung in Anspruch genommen werden
- Einreichung der Unterlagen: Die Unterlagen zur Prioritätsbeanspruchung sind innerhalb von zwei Monaten nach der Beanspruchung einzureichen
Veröffentlichung und Aufschub
Die Anmeldung wird so schnell wie möglich veröffentlicht, auf Antrag des Anmelders ist jedoch ein Aufschub der Veröffentlichung (Deferment) um bis zu 6 Monate möglich.
Anmeldung mehrerer Geschmacksmuster
Es ist zulässig, mehrere Geschmacksmuster in einer einzigen Anmeldung zusammenzufassen, jedoch kann die Behörde eine Aufteilung anordnen.
5. Anforderungen an Zeichnungen und Abbildungen
Das israelische Geschmacksmusteramt stellt strenge Anforderungen an Zeichnungen und Abbildungen.
Darstellung der nicht beanspruchten Teile
| Verfahren | Erläuterung |
|---|---|
| Gestrichelte Linien (Broken lines) | Teile, für die keine Rechte beansprucht werden, werden durch gestrichelte Linien dargestellt |
| Verwischung (Blurring) | Nicht beanspruchte Bereiche werden unscharf dargestellt |
| Schwarzausblendung/Weißausblendung (Blacking/Whiting) | Nicht beanspruchte Bereiche werden geschwärzt oder weiß ausgeblendet |
Sonderregelungen für Bildschirmanzeigen
Für Bildschirmdarstellungen (screen displays) ist es zulässig, mehrere Frames als Animationssequenz einzureichen.
6. Prüfung, Eintragung und Löschung
Prüfungsverfahren
Die Prüfung erfolgt nach der Veröffentlichung in der Reihenfolge der Einreichung (filing order). Änderungen an der Anmeldung sind auf nicht wesentliche Änderungen beschränkt; Änderungen, die den wesentlichen Charakter des Geschmacksmusters verändern, sind nicht zulässig.
Löschungsverfahren
Ein Antrag auf Löschung eines eingetragenen Geschmacksmusters kann jederzeit während der Laufzeit des Rechts gestellt werden, ohne dass eine zeitliche Begrenzung besteht.
7. Wirksamkeit und Schutzdauer eines eingetragenen Geschmacksmusters
Gültigkeitsdauer
Die Schutzdauer eines eingetragenen Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag und muss alle fünf Jahre verlängert werden. Auch bei Versäumnis der Verlängerungsfrist besteht eine Nachfrist von sechs Monaten (gegen Zahlung einer Zuschlagsgebühr), und eine Wiederherstellung ist ebenfalls möglich.
Umfang des Rechts
Die Wirkung des eingetragenen Geschmacksmusterrechts erstreckt sich nicht nur auf Geschmacksmuster, die mit dem eingetragenen Geschmacksmuster identisch sind, sondern auch auf Geschmacksmuster, die bei einem informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen.
Ausschließliche Handlungen des Rechtsinhabers
- Kommerzielle Herstellung von Erzeugnissen, auf die das betreffende Geschmacksmuster angewendet wird
- Verkauf, Vermietung und Vertrieb
- Einfuhr (außer für den persönlichen Gebrauch)
- Aufbewahrung zum Zwecke der vorgenannten Handlungen
8. Nicht eingetragene Geschmacksmuster
Das neue israelische Geschmacksmustergesetz hat in Anlehnung an das EU-System den Schutz für nicht eingetragene Geschmacksmuster (Unregistered Design) eingeführt.
Schutzvoraussetzungen
- Neuheit + Eigenart
- Kommerzieller Vertrieb oder Vermarktung in Israel innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag
Schutzdauer und Umfang der Rechte
Geltungsdauer
3 Jahre ab dem Stichtag
Rechtsumfang
Beschränkt sich hauptsächlich auf den Schutz vor Nachahmung (Anti-Copying) und ist damit enger gefasst als bei einem eingetragenen Geschmacksmuster.
9. Ergänzendes Geschmacksmuster (Supplementary Design)
Das System der ergänzenden Geschmacksmuster ähnelt dem japanischen System der verwandten Geschmacksmuster.
Voraussetzungen
- Es dürfen nur unwesentliche Unterschiede zum Hauptdesign bestehen.
- Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Hauptdesign oder während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen
10. Verletzung, Rechtsbehelf, Zoll, Strafrecht
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe
- Eine Designrechtsverletzung stellt eine zivilrechtliche unerlaubte Handlung (civil tort) dar
- Es können Unterlassungsklagen (injunctions) geltend gemacht werden
- Gesetzlicher Schadensersatz: bis zu 100.000 NIS pro Verletzungsfall (kein Nachweis erforderlich)
- Die Einrede des guten Glaubens (good faith defense) wird anerkannt
Strafrechtliche Sanktionen
Die Herstellung oder Einfuhr von Waren, die ein mit dem eingetragenen Geschmacksmuster identisches Geschmacksmuster aufweisen, ist strafbar. Die strafrechtliche Sanktion gilt jedoch nur für „identische“ Fälle und erstreckt sich nicht auf ähnliche Fälle.
Zollmaßnahmen
11. Verhältnis zum Haager Abkommen
Israel ist am 3. Oktober 2019 dem Genfer Abkommen zur Änderung des Haager Abkommens beigetreten, das am 3. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Frist für die Zustellung der Ablehnungsmitteilung | 12 Monate ab dem Tag der internationalen Veröffentlichung |
| Aufschub der Veröffentlichung | Bis zu 6 Monate möglich |
| Gebühren für die individuelle Benennung | Erforderlich (Individual designation fees) |
| Maximale Schutzdauer | 25 Jahre ab Anmeldetag |
12. Praktische Hinweise
Bei der Anmeldung und Durchsetzung von Geschmacksmustern in Israel sollten die folgenden praktischen Punkte beachtet werden.
, einer Nation der Start-ups, sind Bildschirmanzeigen (screen displays) und grafische Symbole (graphic symbols) ausdrücklich in den Schutzgegenstand von Geschmacksmustern einbezogen. Wenn der Schutz von UI/UX-Designs in Betracht gezogen wird, ist Israel ein vielversprechender Anmeldungsort.
im Auftrag geschaffene Werke In Israel stehen Designs, die im Auftrag (commission) geschaffen wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dem Auftraggeber (commissioner) zu. Da dies eine Standardregelung ist, die dem japanischen Urheberrechtsgesetz entgegensteht, müssen Sie bei Verträgen mit externen Designern die Bestimmungen zur Urheberschaft sorgfältig prüfen.
Die Schutzdauer unregistrierter Geschmacksmuster beträgt lediglich drei Jahre, und der Schutzumfang beschränkt sich auf die Verhinderung von Nachahmungen. Wenn Sie einen wirksamen Schutz anstreben, wird empfohlen, innerhalb von zwölf Monaten eine Eintragung zu beantragen.
. Maßnahmen zur Unterbindung am Zoll sind nur für eingetragene Geschmacksmuster möglich. Wenn die Verhinderung des Imports von Nachahmungen angestrebt wird, ist die Eintragung des Geschmacksmusters eine zwingende Voraussetzung.
Aufschiebung der Veröffentlichung In Israel ist eine Aufschiebung der Veröffentlichung um bis zu sechs Monate zulässig. Wenn vor der Produktvorstellung Geheimhaltung erforderlich ist, sollten Sie diese Regelung aktiv nutzen.
Sie die 12-monatige Nachfrist in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies bei der Anmeldung angeben. Da eine nachträgliche Anmeldung nicht zulässig ist, ist eine Überprüfung in der Vorbereitungsphase der Anmeldung unerlässlich.
Literaturhinweise und Quellen
- Designs Law 5777-2017 (Israelisches Geschmacksmustergesetz)
- Designs Regulations 5778-2018 (Designverordnung)
- Israelisches Patentamt (ILPO) – Offizielle Website
- WIPO-Haager System – Portal zum Haager System
- WIPO Lex – Designs Law 5777-2017 Volltext
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX – Kanzlei für geistiges Eigentum, leitender Patentanwalt
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).