Zu Content springen

Eintragung einer Marke für den Namen einer Person (vollständiger Name).

人名の商標登録の可否

Es ist nicht ungewöhnlich, den eigenen Namen als Markennamen zu verwenden. Besonders in der Mode- und Schmuckbranche ist dies häufig anzutreffen. Da es sich um eine Marke für geschäftliche Zwecke handelt, werden Sie sicherlich eine Markenanmeldung in Betracht ziehen; bei der Sicherung der Rechte ist jedoch die aktuelle Prüfpraxis des Patentamts zu beachten.

Sofern nicht anders angegeben, ist unter „Personennamen“ in diesem Artikel der vollständige Name zu verstehen.

Fälle, in denen die Eintragung von Marken mit Personennamen möglich ist, und Fälle, in denen dies nicht möglich ist

Grundsätzlich können Marken, die Personennamen enthalten, nicht eingetragen werden (Markengesetz, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8). Dies gilt selbst für den eigenen Namen, da Personen mit demselben Namen und denselben Vornamen dadurch Nachteile erleiden könnten. Diese Bestimmung basiert auf dem Grundsatz des „Schutzes der Persönlichkeitsrechte anderer“.

Zusammenfassung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 des Markengesetzes

Marken, die den Namen einer anderen Person enthalten, können nicht eingetragen werden, es sei denn, die Zustimmung dieser Person liegt vor.

Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, dass die Zustimmung aller Personen mit demselben Namen eingeholt werden kann; in diesem Fall ist die Eintragung möglich. Das Patentamt scheint die Existenz von Personen mit demselben Namen anhand von Telefonverzeichnissen wie den „Hello Pages“ zu überprüfen.

Beispiele für in der Vergangenheit genehmigte Eintragungen

Trotz der Bestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 wurden Personennamen in der Praxis bisher unter relativ lockeren Kriterien eingetragen. Es gibt zahlreiche Beispiele, bei denen die Eintragung dadurch erreicht wurde, dass die Schreibweise in Katakana oder Romaji erfolgte oder bei der Romaji-Schreibweise der Nachname und der Vorname ohne Leerzeichen geschrieben wurden (Beispiel: „TAKEFUMISUGIURA“).

Bei einer Suche in J-PlatPat lassen sich zahlreiche Beispiele für Registrierungen finden, die Personennamen enthalten.

Registrierungsnummer Marke Bereich
Nr. 4373585 TAKEO KIKUCHI Mode
Nr. 4897355 JUNKO KOSHINO Mode
Nr. 5738507 junhashimoto Mode

Nr. 4373585 „TAKEO KIKUCHI“

TAKEOKIKUCHI

Nr. 4897355 „JUNKO KOSHINO“

JUNKOKOSHINO

Nr. 5738507 „junhashimoto“

junhashimoto

Auch bei ausländischen Marken gibt es unzählige Beispiele, bei denen der Name des Gründers direkt als Markenname verwendet wird, wie beispielsweise „LOUIS VUITTON“, „COCO CHANEL“, „GIORGIO ARMANI“ und „RALPH LAUREN“.Auch in Japan sind die Namen weltweit tätiger Designer wie „ISSEY MIYAKE“, „HANAE MORI“ und „YOJI YAMAMOTO“ als Marken registriert.

Beispiele für die Eintragung und Ablehnung von Marken namhafter Designer

In den letzten Jahren haben sich die Umstände jedoch geändert, und die Registrierung von Markennamen, die Personennamen enthalten, wird sehr streng gehandhabt. Selbst bei Marken namhafter Designer kommt es zunehmend zu Ablehnungen.

Der Fall Takahiro Miyashita

Die Marke „TAKAHIROMIYASHITATheSoloist.” des Designers Takahiro Miyashita, der seine Entwürfe bei der Pariser Modewoche präsentiert, wurde im Prüfungsverfahren und im Widerspruchsverfahren nicht zugelassen. Obwohl die Eintragungsfähigkeit vor Gericht angefochten wurde, wurde die Eintragung letztendlich nicht genehmigt (Reiwa 2 (Gyo-Ke) Nr. 10006. Urteilstext).

Zu beachtende Punkte

Selbst bei weltweit tätigen Designern wird die Markeneintragung nicht genehmigt, wenn es eine Person mit demselben Namen gibt und deren Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Es ist zu beachten, dass Bekanntheit und die Erfolgsbilanz der Marke allein nicht ausreichen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Fall von Yohji Yamamoto

Was die von Yohji Yamamoto entworfene Marke „Yohji Yamamoto“ betrifft, so ist es trotz zahlreicher früherer Registrierungsbeispiele zu einer Situation gekommen, in der die Registrierung bei jüngsten Anmeldungen nicht mehr gewährt wird.

Klassen Marke Ergebnis
Frühere Anmeldungen Nr. 1678376 „YOHJI YAMAMOTO“ Registrierung
Aktuelle Anmeldungen Markenanmeldung 2019-23948 „Yohji Yamamoto“ Ablehnung

Frühere Registrierungsbeispiele: Nr. 1678376 „YOHJI YAMAMOTO“

YOHJI YAMAMOTO

Ablehnungsfall: Markenanmeldung 2019-23948 „Yohji Yamamoto“

ヨウジヤマモト

Diese Situation birgt einen Widerspruch: Obwohl dieselbe Person in der Vergangenheit bereits eine Eintragung unter demselben Markennamen erhalten hat, wird eine neue Anmeldung aufgrund der verschärften Prüfungsstandards nicht zugelassen.

Tendenz zur Lockerung der Anforderungen und Gesetzesänderungen

Da diese Situation als zu streng angesehen wurde, fand eine Diskussion unter Experten über die Lockerung der Registrierungsvoraussetzungen für Marken statt, die den Namen einer anderen Person enthalten. Die Einzelheiten sind im Bericht „Die Ausgestaltung des Systems zum Schutz geistigen Eigentums zur Förderung der Nutzung geistigen Eigentums – Zusammenfassung“ des Ausschusses für Politikförderung des Patentamts veröffentlicht (PDF-Bericht).

Richtung der Gesetzesänderung

Durch die Änderung des Markengesetzes im Jahr 2023 wurden die Anforderungen für die Eintragung von Marken, die den Namen einer anderen Person enthalten, teilweise gelockert. Konkret wurde der Weg für die Eintragung von Marken geebnet, die als Name des Anmelders erkannt werden, sofern diese Marke „im Bereich der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke verwendet wird, bei den Verbrauchern weithin bekannt ist“. Unter den in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen wurde die Möglichkeit geschaffen, dass eine Eintragung auch ohne die Zustimmung aller Personen mit demselben Namen möglich ist.

Es ist zu erwarten, dass die Anforderungen weiter präzisiert und die praktischen Anwendungsregeln weiterentwickelt werden. Für diejenigen, die ihre Marke unter Verwendung ihres eigenen Namens aufbauen möchten, ist es wichtig, die Entwicklungen der Gesetzesänderungen aufmerksam zu verfolgen und eine Anmeldung in Betracht zu ziehen.

Praktische Hinweise für eine erfolgreiche Eintragung von Marken mit Personennamen

Im Folgenden werden wichtige Punkte zur Erhöhung der Erfolgsaussichten bei der Eintragung eines Personennamens als Marke zusammengefasst.

Vor der Anmeldung zu berücksichtigende Punkte

  1. Recherche nach Personen mit demselben Namen: Ermitteln Sie über Telefonverzeichnisse oder Internetrecherchen die Anzahl der Personen mit demselben Namen. Je weniger Personen denselben Namen tragen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Registrierung.
  2. Kreative Schreibweise: Ziehen Sie eine Schreibweise in lateinischen Buchstaben oder Katakana anstelle von Kanji in Betracht. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, den Vor- und Nachnamen ohne Leerzeichen aneinanderzuschreiben.
  3. Erwägung einer Logogestaltung: Durch die Anmeldung als Logomarke, die nicht nur aus Schriftzeichen besteht, sondern auch charakteristische Schriftarten oder Designs enthält, lässt sich die Unterscheidungskraft unter Umständen erhöhen.
  4. Vorbereitung des Nachweises der Bekanntheit: Da nach der Gesetzesänderung die Anforderung gilt, dass die Marke „unter den Verbrauchern weithin bekannt“ sein muss, sollten Sie Belege wie Medienberichte, Umsatzdaten und Auszeichnungen zusammenstellen.
  5. Einholung der Zustimmung von Personen mit demselben Namen: Wenn die Anzahl der Personen mit demselben Namen begrenzt ist, sollte versucht werden, eine Einverständniserklärung einzuholen.

Praktische Tipps

Selbst wenn die Eintragung des Namens selbst schwierig ist, kann man erwägen, eine Wortmarke anzumelden, die den Namen mit einem Markenkonzept oder einer Produktkategorie kombiniert. Es ist beispielsweise auch sinnvoll, den Namen wie „TAKEO KIKUCHI“ als gestalterisches Logo anzumelden.

Kostenübersicht

Die Kosten für die Anmeldung einer Personenmarke entsprechen grundsätzlich denen einer gewöhnlichen Markenanmeldung. Es können jedoch aufgrund der besonderen Umstände bei Personennamen zusätzliche Kosten anfallen.

Kostenposten Übersicht
Stempelgebühren bei der Anmeldung 3.400 Yen + 8.600 Yen × Anzahl der Klassen
Stempelgebühren bei der Eintragung (10 Jahre) 32.900 Yen × Anzahl der Klassen
Kosten für den Patentanwalt (Anmeldegebühren) Je nach Kanzlei unterschiedlich (etwa mehrere Zehntausend bis über Hunderttausend Yen)
Kosten für die Bearbeitung von Stellungnahmen und Berichtigungen Entstehen, wenn eine Antwort auf eine Mitteilung über die Zurückweisungsgründe erforderlich ist
Kosten für die Einholung der Zustimmung von Personen mit gleichem Namen Tatsächliche Kosten für Recherche, Kontaktaufnahme und Erstellung der Unterlagen

Da bei Marken mit Personennamen die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnungsmitteilung hoch ist, sollten Sie die Kosten für die Erstellung von Stellungnahmen und Berichtigungsanträgen einkalkulieren.

Zur Eintragung von Marken, die nur aus einem Familiennamen bestehen

Bei Marken, die nur aus einem Nachnamen bestehen, ist eine Eintragung grundsätzlich nicht möglich, wenn es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen „allgemeinen Nachnamen“ handelt (Markengesetz, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4).

Allgemeine Nachnamen wie „Sugiura“, „Tanaka“, „Sato“ oder „Suzuki“ werden in ihrer ursprünglichen Form als nicht unterscheidungskräftig angesehen. Wenn jedoch bestimmte Umstände vorliegen, wie z. B. Bekanntheit in einem bestimmten Bereich, kann eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Markengesetz, Artikel 3 Absatz 2) anerkannt werden, was zu einer Eintragung führen kann.

Unterschied zwischen vollständigem Namen und nur Nachnamen

  • Vollständiger Name: Problem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 (Name einer anderen Person) → Zustimmung einer Person mit demselben Namen oder Erfüllung der Anforderungen einer Gesetzesänderung erforderlich
  • Nur Nachname: Problem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 (allgemein gebräuchlicher Name) → Nachweis der Unterscheidungskraft durch Benutzung erforderlich

Die Situation ist zwar etwas kompliziert, doch da auch Personennamen als Marken fungieren, sollten sie als Marken geschützt werden. Wenn Sie eine Markenanmeldung für Ihren eigenen Namen in Erwägung ziehen, wenden Sie sich bitte an uns.

Referenz

杉浦健文 弁理士

AUTOR / Verfasser

Takefumi Sugiura

EVORIX (EVORIX) – Patentanwalt und Geschäftsführer

Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Verfügt über fundierte Kenntnisse in Bezug auf Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).