In den letzten Jahren erlebt die Fitnessbranche einen beispiellosen Boom, der sich in Form von rund...
Was ist geistiges Eigentum zum Schutz Ihres Muskeltrainings- und Fitnessgeschäfts? Wie Sie Ihre einzigartigen Methoden und den Namen Ihres Fitnesss...
In den letzten Jahren erlebt der japanische Fitnessmarkt einen beispiellosen Aufschwung. Es entstehen nacheinander neue Geschäftsmodelle wie Personal-Training-Studios, 24-Stunden-Fitnessstudios, Online-Fitness und Dark-Fitness, und viele Unternehmer und Trainer drängen in diesen Wachstumsmarkt.
Doch je mehr das Geschäft wächst und Aufmerksamkeit erregt, desto größer wird auch das Risiko, dass Ihre einzigartigen Methoden, Ihr Markenname und Ihre Trainingsprogramme kopiert werden. „Kann ich meine Trainingsmethode durch ein Patent schützen?“ „Was soll ich tun, wenn jemand den Namen meines Fitnessstudios ohne Erlaubnis verwendet?“ – viele Inhaber von Fitnessunternehmen stellen sich solche Fragen.
In diesem Artikel erläutern wir allen, die im Krafttrainings- und Fitnessbereich tätig sind, auf leicht verständliche Weise und anhand von Beispielen aus dem Krafttraining Schutzstrategien durch geistiges Eigentum (IP). Stärken Sie den „Körperkern“ Ihres Unternehmens und bauen Sie eine solide Geschäftsgrundlage auf, die der Konkurrenz standhält.
📋 Inhaltsverzeichnis
- Ist die Krafttrainingsbranche anfällig für „Nachahmungen“? Der „Körperkern“ des Unternehmens durch geistiges Eigentum
- Die wichtigste Frage: Kann eine eigene „Krafttrainingsmethode“ patentiert werden?
- Vier Arten von geistigem Eigentum, die Ihr Fitnessgeschäft kraftvoll ankurbeln
- Häufige Probleme mit geistigem Eigentum im Krafttrainingsgeschäft anhand von Fallbeispielen
- Der Patentanwalt ist der „Personal Trainer“ Ihres Unternehmens
1. Ist die Fitnessbranche anfällig für „Nachahmung“? Das geistige Eigentum als „Kern“ des Geschäfts
Das Fitnessgeschäft ist aufgrund seiner Natur eine Branche, die leicht kopiert werden kann. Trainingsmethoden sind sichtbar und lassen sich daher leicht beobachten, und erfolgreiche Konzepte und Programme von Fitnessstudios tauchen schnell als ähnliche Angebote auf. Gerade in einer Zeit, in der Beiträge auf Instagram und YouTube für die Kundengewinnung unverzichtbar sind, wird Ihr Know-how ständig „beobachtet“.
Betrachten wir dies einmal am Beispiel des Krafttrainings.
💡 Das „Kernstück“ des Geschäfts = geistiges Eigentum
Beim Krafttraining bestimmen die äußeren Muskeln (Outer Muscles) den optischen Eindruck. Im Fitnessgeschäft entsprechen dem „Outer Muscle“ die Ladengestaltung, die Website und die Beiträge in den sozialen Medien. Der Rumpf (Inner Muscle) hingegen ist von außen nicht sichtbar, bildet jedoch die Grundlage für die Stabilität und Leistungsfähigkeit aller Bewegungen. Geistiges Eigentum ist das „Kernstück“ eines Unternehmens.Markenrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte – ohne ein solides Fundament an geistigem Eigentum bleibt ein Unternehmen, egal wie gut es äußerlich wirkt, anfällig für Nachahmungen durch Wettbewerber und rechtliche Probleme.
So wie man bei schwacher Rumpfmuskulatur beim Heben einer schweren Hantel das Gleichgewicht verliert, ist ein Unternehmen ohne ausreichende IP-Absicherung umso größeren Risiken ausgesetzt, je mehr es wächst. Umgekehrt kann man mit einer soliden „Rumpfmuskulatur“ in Form von geistigem Eigentum gegenüber Nachahmern selbstbewusst seine Rechte geltend machen, den Markenwert schützen und das Vertrauen von Investoren und Franchisepartnern gewinnen.
Lassen Sie uns nun anhand der am häufigsten gestellten Fragen erläutern, welche Arten von geistigem Eigentum konkret für das Fitnessgeschäft relevant sind.
2. Die wichtigste Frage: Kann eine eigene „Trainingsmethode“ patentiert werden?
Die häufigste Frage von Fitnessunternehmern lautet: „Kann ich meine selbst entwickelte Trainingsmethode durch ein Patent schützen?“ Lassen Sie mich die Antwort gleich vorwegnehmen.
⚠️ Wichtige Schlussfolgerung
Reine „Krafttrainingsmethoden“ oder „Trainingsmethoden“ an sich können nach japanischem Patentrecht grundsätzlich nicht patentiert werden. Dies mag für viele Trainer und Fitnessstudio-Inhaber überraschend sein, ist jedoch ein äußerst wichtiger Punkt.
Warum ist das so? Um den Grund dafür zu verstehen, kehren wir zu den Grundlagen des Patentrechts zurück.
😘 Definition von „Erfindung“ im Patentrecht
In Artikel 2 Absatz 1 des japanischen Patentgesetzes wird eine Erfindung als „eine hochentwickelte Schöpfung einer technischen Idee unter Ausnutzung der Naturgesetze“ definiert.Entscheidend sind dabei die beiden Voraussetzungen „Nutzung von Naturgesetzen“ und „technische Idee“. Reine Krafttrainingsmethoden – beispielsweise ein Programm wie „Dreimal pro Woche diese Übungen in dieser Reihenfolge und mit dieser Wiederholungszahl durchführen“ – sind Regeln und Abläufe für menschliches Verhalten oder Bewegung und werden höchstwahrscheinlich nicht als „technische Idee unter Nutzung von Naturgesetzen“ eingestuft. Dies folgt derselben Logik, nach der Geschäftsmodelle oder mathematische Formeln nicht patentierbar sind.
Sie müssen jedoch nicht gleich aufgeben. Auch wenn die „Methode an sich“ nicht patentierbar ist, kann sich in manchen Fällen der Weg zur Patentierung eröffnen, indem die Methode mit einer „Technik“ kombiniert wird.
Beispielsweise wäre folgender Ansatz denkbar:
- Kombination mit KI und Algorithmen: Wenn ein KI-System entwickelt wird, das auf der Grundlage einer eigenen Methode automatisch Trainingspläne erstellt, besteht die Möglichkeit, dies als „softwarebezogene Erfindung“ zum Patent anzumelden.
- Kombination mit IoT-Geräten: Ein System, das mithilfe von Sensoren oder Wearables Bewegungs- und Gesundheitsdaten des Nutzers erfasst und auf Basis der Methode in Echtzeit Feedback gibt, kann als technisches Konzept patentierbar sein.
- Entwicklung eigener Trainingsgeräte: Eigene Geräte oder Maschinen, die zur Maximierung der Wirksamkeit der Methode entwickelt wurden, können als „Erfindung an einem Gegenstand“ zum Patent angemeldet werden.
Mit anderen Worten: Die Umwandlung einer „Idee“ in eine „Technologie“ ist der Schlüssel zum Erhalt eines Patents. Diese Strategie wird noch wirkungsvoller, wenn sie mit den anderen Rechten des geistigen Eigentums kombiniert wird, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
3. Vier Arten von geistigem Eigentum, die Ihr Fitnessunternehmen kraftvoll ankurbeln
Genau wie beim Krafttraining, bei dem der gesamte Körper ausgewogen trainiert wird, ist es auch bei der IP-Strategie für das Fitnessgeschäft wichtig, mehrere Rechte zu kombinieren. Hier werden vier für das Fitnessgeschäft besonders relevante Rechte an geistigem Eigentum im Detail erläutert.
3-1. Markenrecht – Der „Kniebeuge“ zum Schutz der Marke
So wie die Kniebeuge als „Königin der Übungen“ im Krafttraining gilt, ist das Markenrecht das grundlegendste und wichtigste Recht beim Schutz des geistigen Eigentums im Fitnessgeschäft.
✅ Was durch Markenrechte geschützt werden kann
- Namen von Fitnessstudios (z. B. „RIZAP“, „Curves“, „Anytime Fitness“)
- Namen von Trainingsprogrammen (z. B. „BODYPUMP“, „Les Mills GRIT“)
- Logos und Symbole
- Slogans für Dienstleistungen (z. B. „Wir verpflichten uns zu Ergebnissen.“)
- Markennamen für eigene Nahrungsergänzungsmittel und Merchandise-Artikel
Der entscheidende Punkt bei der Markeneintragung in der Fitnessbranche ist die Wahl der richtigen „Klasse“. Da Marken für jede Waren- und Dienstleistungsklasse separat eingetragen werden, müssen je nach Geschäftsumfang mehrere Klassen abgedeckt werden.
😊 Wichtige Klassen im Zusammenhang mit dem Fitnessgeschäft
- Klasse 41: Fitnessberatung, Trainingsdienstleistungen, Bereitstellung von Sportanlagen, Bereitstellung von Online-Fitnessprogrammen
- Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel, Proteine, Nahrungsergänzungsmittel
- Klasse 29: Proteinriegel, verarbeitete Lebensmittel
- Klasse 25: Trainingsbekleidung, Fitnessbekleidung
- Klasse 28: Trainingsgeräte, Fitnessartikel
Wenn Sie beispielsweise ein Personal-Fitnessstudio betreiben und gleichzeitig eigene Proteinprodukte verkaufen, ist mindestens eine Eintragung in Klasse 41 (Fitnessstudio-Dienstleistungen) und Klasse 5 (Nahrungsergänzungsmittel) erforderlich. Wenn Sie in Zukunft auch den Verkauf von Bekleidung ins Auge fassen, sollten Sie sich frühzeitig auch Klasse 25 sichern.
💡 Lernen Sie aus konkreten Beispielen
„RIZAP“ hat unter anderem mit dem Slogan „Wir verpflichten uns zu Ergebnissen“ Marken in mehreren Klassen angemeldet. Les Mills hat die Namen seiner einzelnen Programme wie „BODYPUMP“, „BODYCOMBAT“ und „BODYBALANCE“ als Marken registriert. Diese Strategien zum Markenschutz bilden die Grundlage für die Franchise-Expansion und die globale Expansion.
3-2. Patentrechte und Gebrauchsmusterrechte – das „Bankdrücken“ zum Schutz von Technologien
So wie das Bankdrücken die „Kraft“ des Oberkörpers erzeugt, sind Patentrechte ein mächtiges Instrument zum Schutz des technologischen Vorsprungs von Fitness-Tech. Wie bereits erwähnt, können reine Methoden nicht patentiert werden, aber in Kombination mit Technologie ist eine Patentierung möglich.
✅ Technologien, die in der Fitnessbranche patentierbar sind
- KI-basierte Personal-Training-App: Ein System, bei dem die KI anhand der Körperform, der Ziele und der historischen Daten des Nutzers automatisch einen optimalen Trainingsplan erstellt
- IoT-Fitnessgeräte: Intelligente Geräte, die die Bewegungen des Nutzers über Sensoren erfassen und in Echtzeit Anweisungen zur Korrektur der Körperhaltung geben
- Anbindung an Wearables: Ein System, das Daten von Herzfrequenz-, EMG- und Beschleunigungssensoren integriert, um die Trainingsintensität zu optimieren
- Eigenentwickelte Trainingsgeräte: Geräte mit neuartigen Konstruktionen oder Mechanismen (z. B. neue Mechanismen zur Lastanpassung, Sicherheitsvorrichtungen usw.)
- Ernährungsmanagementsystem: Eine Anwendung, die in Verbindung mit Trainingsdaten einen optimalen Ernährungsplan vorschlägt
In den letzten Jahren verzeichnet der Bereich Fitness-Technologie (FitTech) ein rasantes Wachstum, und auch die Zahl der Patentanmeldungen steigt. Peloton hält zahlreiche Patente für sein interaktives Heimtrainersystem, was einen großen Wettbewerbsvorteil für das Unternehmen darstellt. Auch in Japan nehmen die Patentanmeldungen im Bereich Smart Gyms zu.
😎 Auch Gebrauchsmuster sind eine Option
Wenn kein so hoher „Technikstand“ wie bei einem Patent erforderlich ist, sind Gebrauchsmusterrechte eine sinnvolle Alternative. Kleine Verbesserungen oder Neuerungen an Trainingsgeräten (z. B. Änderungen der Griffform oder Vereinfachung von Winkelverstellmechanismen) können unter Umständen als Gebrauchsmuster eingetragen werden. Da die Prüfungsdauer kürzer ist und die Kosten geringer ausfallen als bei Patenten, stellen sie eine realistische Option für kleine und mittlere Fitnessstudios sowie Trainer dar.
3-3. Geschmacksmuster – der „Deadlift“ zum Schutz des Designs
So wie der Deadlift die „Rückenansicht“ bestimmt, schützt das Geschmacksmuster die „optische Ästhetik“ eines Unternehmens. Im Fitnessgeschäft ist das Design ein wichtiger Bestandteil des Kundenerlebnisses.
✅ Durch Geschmacksmuster schützbare Designs
- Design von Trainingsgeräten: Geräte mit einzigartigem Erscheinungsbild sowie die Form von Hanteln
- Innenausstattung von Fitnessstudios: Mit der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahr 2020 wurde die „Innenausstattung“ in den Schutzumfang aufgenommen. Dies umfasst beispielsweise eine einheitliche Studioausstattung oder das Design von Umkleideräumen.
- UI/UX-Design von Apps: Auch das Bildschirmdesign von Fitness-Apps kann als „Bilddesign“ geschützt werden.
- Design von Bekleidung und Merchandise: Originelle Trainingsbekleidung, die Form von Protein-Shakern usw.
💡 Wichtige Punkte der Designrechtsreform von 2020
Durch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im April 2020 wurde das „Innenraumdesign“ neu in den Schutzumfang aufgenommen. Dadurch ist es nun möglich, ein einheitliches Innenraumdesign von Fitnessstudios und Trainingsräumen als Geschmacksmuster eintragen zu lassen. So fällt beispielsweise das Design des gesamten Raums unter den Schutz, darunter charakteristische Beleuchtungskonzepte, Wandgestaltungen unter Verwendung der Markenfarben sowie die Anordnung der Trainingsbereiche. Für Unternehmen, bei denen das Raumdesign ein Unterscheidungsmerkmal darstellt – wie beispielsweise bei exklusiven Personal-Training-Studios oder Boutique-Studios –, ist dies ein äußerst nützliches Recht.
3-4. Urheberrecht – der „Plank“, der Inhalte schützt
So wie der Rumpf täglich den Körper stützt, schützt das Urheberrecht automatisch die Inhalte, die Sie täglich erstellen. Im Gegensatz zu anderen Rechten des geistigen Eigentums entsteht das Urheberrecht automatisch, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist.
✅ Durch das Urheberrecht geschützte Inhalte
- Trainingshandbücher und -texte: Trainingsanleitungen für Trainer, Programmführer für Mitglieder usw.
- Videoinhalte: Trainingsvideos auf YouTube, Aufnahmen von Online-Kursen, Videos zur Erläuterung der Bewegungsausführung
- Fotos und Illustrationen: Vorher-Nachher-Fotos (Urheberrecht beim Fotografen), Illustrationen von Übungen
- Musik und Choreografie: Choreografien für Gruppenkurse können als „Tanzwerke“ geschützt sein. Auch originelle Hintergrundmusik gilt als urheberrechtlich geschütztes Werk.
- Blogartikel und Social-Media-Beiträge: Artikel mit Erläuterungen zur Ernährungswissenschaft, Beiträge mit Erläuterungen zum Training usw. sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt
- Unterlagen zur Programmgestaltung: Detaillierte grafische Darstellungen und Erläuterungen zu Trainingsprogrammen
😊 Wichtige Hinweise zum Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt „Ausdrucksformen“, nicht „Ideen“. Beispielsweise ist die Trainingsreihenfolge (die Idee) „Liegestütze → Bauchmuskelübungen → Kniebeugen“ an sich nicht urheberrechtlich geschützt, aber ein Handbuch, das diese Reihenfolge mit eigenen Grafiken, Illustrationen und detaillierten Erläuterungen darstellt, ist als Werk geschützt. Ebenso sind Trainingsvideos urheberrechtlich geschützt, aber die im Video vorgestellten Bewegungen selbst sind nicht geschützt.
Vergleichen wir die vier Arten von Rechten des geistigen Eigentums in der folgenden Tabelle.
| Rechte des geistigen Eigentums | Schutzgegenstand | Konkrete Beispiele aus dem Fitnessbereich | Notwendigkeit der Registrierung | Schutzdauer |
|---|---|---|---|---|
| Markenrecht | Markenname, Logo, Slogan | Name des Fitnessstudios, Programmname, Slogan | Erforderlich | 10 Jahre (verlängerbar und quasi unbefristet) |
| Patentrechte | Technische Erfindungen | AI-App, IoT-Geräte, Struktur eigener Geräte | Erforderlich | 20 Jahre ab Anmeldung |
| Geschmacksmuster | Produkt- und Raumgestaltung | Äußeres Erscheinungsbild der Geräte, Innenausstattung des Fitnessstudios, App-Benutzeroberfläche | Erforderlich | 25 Jahre ab Anmeldung |
| Urheberrecht | Kreative Ausdrucksformen | Handbücher, Videos, Choreografien, Fotos | Nicht erforderlich (automatisch) | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
4. Häufige Probleme mit geistigem Eigentum im Fitnessgeschäft anhand von Fallbeispielen
Um Ihnen die Bedeutung des geistigen Eigentums zu verdeutlichen, wollen wir uns einige Beispiele für Probleme ansehen, die im Fitnessgeschäft auftreten können. Es handelt sich hierbei um Fallstudien, die auf tatsächlichen Ereignissen basieren.
Fall 1: „Markenübernahme“ aufgrund einer nicht eingetragenen Marke
🚨 Problemfall: Der Name des Fitnessstudios wurde von einem Dritten als Marke registriert
Herr A betrieb fünf Jahre lang das beliebte Personal-Training-Studio „MUSCLE FACTORY“ (fiktiver Name) in Tokio. Als sich der gute Ruf durch Mundpropaganda und soziale Medien verbreitete und er die Eröffnung einer zweiten Filiale plante, erhielt er eines Tages ein Einschreiben mit Inhaltsbestätigung von einem ihm unbekannten Unternehmen mit der Aufforderung: „Bitte stellen Sie die Nutzung des Namens ‚MUSCLE FACTORY‘, an dem unser Unternehmen die Markenrechte besitzt, unverzüglich ein.“
Eine Untersuchung ergab, dass ein anderes Unternehmen, das von der Bekanntheit von Herrn A.s Fitnessstudio erfahren hatte, „MUSCLE FACTORY“ bereits zuvor als Marke registriert hatte. Das japanische Markensystem folgt dem „First-to-File-Prinzip“ – das Recht wird demjenigen gewährt, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat. Selbst wenn Herr A. den Namen zuvor verwendet hatte, konnte er grundsätzlich keine Rechte geltend machen, da er keine Markeneintragung vorgenommen hatte.
[Ergebnis] Herr A war gezwungen, unter hohem finanziellen Aufwand den Namen seines Fitnessstudios zu ändern, was dem bisher aufgebauten Markenwert und dem Kundenstamm erheblichen Schaden zufügte. Die Kosten für die Änderung der Beschilderung, die Neugestaltung der Website, die Übertragung der Social-Media-Konten und die Benachrichtigung der Kunden beliefen sich auf mehrere Millionen Yen.
Lehre: Es ist eine unumstößliche Regel, den Namen des Fitnessstudios und den Namen der Dienstleistung vor oder unmittelbar nach der Geschäftsaufnahme als Marke anzumelden. Die Kosten für die Markeneintragung sind im Vergleich zu den Kosten für den Verlust der Marke eine weitaus geringere Investition. Die für die Anmeldung erforderlichen Kosten belaufen sich, selbst wenn man die Stempelgebühren beim Patentamt und die Honorare für den Patentanwalt zusammenrechnet, auf etwa einige Zehntausend bis etwas mehr als hunderttausend Yen.
Fall 2: Die Entwendung von „Geschäftsgeheimnissen“ durch einen ehemaligen Trainer
🚨 Problemfall: Verlust von eigenen Methoden und Kundendaten
Herr B, der ein beliebtes Personal-Fitnessstudio betreibt, hatte über viele Jahre hinweg ein eigenes Ernährungsberatungsprogramm und eine eigene Body-Shaping-Methode entwickelt. Diese wurden als interne Handbücher systematisiert und den Trainern vermittelt. Doch dann machte sich der Trainer C selbstständig und eröffnete ein neues Fitnessstudio in der Nachbarschaft. Er nutzte Herrn Bs Methoden fast unverändert und nahm zudem die Kundenliste von Herrn Bs Fitnessstudio mit, um seine Geschäftstätigkeit aufzunehmen.
Herr B erwog rechtliche Schritte wegen „unrechtmäßiger Aneignung von Geschäftsgeheimnissen“, doch es gab ein Problem: Die internen Handbücher waren nicht als „geheim“ gekennzeichnet, und auch die Arbeitsverträge mit den Trainern enthielten keine Geheimhaltungsklauseln. Um nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb als Geschäftsgeheimnis geschützt zu sein, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Geheimhaltung, (2) Nützlichkeit und (3) Nicht-Öffentlichkeit. Da die Maßnahmen zur Geheimhaltung jedoch unzureichend waren, war es schwierig, rechtlichen Schutz zu erlangen.
[Ergebnis] Herr B verlor etwa 30 % seiner Hauptkunden, seine einzigartige Methode wurde von der Konkurrenz kopiert, was zu einem erheblichen Verlust an Differenzierungsmerkmalen führte.
Lehre: Um eigene Methoden und Know-how zu schützen, sind die folgenden Maßnahmen unerlässlich.
- In internen Handbüchern muss deutlich der Vermerk „Vertraulich“ oder „Confidential“ angegeben werden
- In Verträge mit Mitarbeitern und Trainern eine Geheimhaltungsklausel (NDA) aufnehmen
- In den Verträgen in angemessenem Umfang Wettbewerbsverbotsklauseln vorsehen
- Zugriffsbeschränkungen einrichten, damit nur berechtigte Personen die Handbücher einsehen können
- Ein Verwaltungssystem für Kundendaten einrichten und Mechanismen schaffen, die ein Mitnehmen der Daten verhindern
5. Der Patentanwalt ist der „Personal Trainer“ Ihres Unternehmens
So wie Sie beim Krafttraining die Hilfe eines Personal Trainers in Anspruch nehmen, um effizient Ergebnisse zu erzielen, ist die Unterstützung durch einen Patentanwalt als Experten für den Schutz geistigen Eigentums unverzichtbar.
Ein Patentanwalt „berät“ Sie zur aktuellen Situation Ihres Unternehmens, stellt ein „Trainingsprogramm“ für Ihr geistiges Eigentum zusammen, gibt Ihnen „Anleitung für die Form“ bei der Anmeldung und bietet Ihnen „kontinuierliche Unterstützung“ bei der Aufrechterhaltung und Nutzung Ihrer Rechte. Die Strategie für geistiges Eigentum im Fitnessgeschäft gleicht einer „Kombinationsdisziplin“, bei der Marken-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte sinnvoll miteinander kombiniert werden. Der schnellste Weg zu maximalen Ergebnissen besteht darin, nicht zu versuchen, alles alleine zu bewältigen, sondern die Hilfe von Experten in Anspruch zu nehmen.
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AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX (EVORIX) – Patentanwaltskanzlei für geistiges Eigentum, leitender Patentanwalt
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).