Für Praktiker, die in Vietnam Marken anmelden, Rechte daran erwerben und diese durchsetzen, wird...
Praktischer Leitfaden zum mexikanischen Markensystem | Ein Patentanwalt erläutert ausführlich IMPI, LFPPI 2020 und die „Declaración de Uso“

Für Praktiker, die in Mexiko Marken anmelden, Rechte daran erwerben und diese durchsetzen, bietet dieser Leitfaden einen Überblick über das neue Gesetz LFPPI (Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial) aus dem Jahr 2020 als Kernstück, einschließlich der Praxis des IMPI (mexikanisches Amt für gewerblichen Rechtsschutz), der staatlichen Gebühren, der Mitgliedschaft im Madrider Abkommen(2013), die im Rahmen des USMCA eingeführten Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Hörmarken, Zertifizierungsmarken und bekannten Marken sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Nutzungserklärung (Declaración de Uso) – ein Patentanwalt erläutert systematisch den Gesamtüberblick über die Markenpraxis in der drittgrößten Volkswirtschaft Nordamerikas und einem wichtigen Standort für japanische Automobilhersteller.
Die wichtigsten Punkte dieses Artikels
- Mexiko hat mit dem LFPPI (neues Gesetz über gewerbliches Eigentum) von 2020 eine Modernisierung des Systems im Einklang mit dem USMCA erreicht
- Wichtigste Punkte der Novelle von 2020: Einführung von Klang- und Herkunftsmarken, verstärkter Schutz bekannter Marken, Regulierung böswilliger Anmeldungen
- Beitritt zum Madrider Abkommen (2013). Japanische Unternehmen können Mexiko über das Madrider Abkommen benennen
- Ausländische Anmelder müssen zwingend einen lokalen Vertreter benennen (mit Anschrift in Mexiko)
- Eine Nutzungserklärung (Declaración de Uso) ist im dritten Jahr nach der Eintragung zwingend erforderlich – bei Nichtvorlage erfolgt eine automatische Löschung
- Prüfungsverfahren: Formale Prüfung → Veröffentlichung → Einspruchsfrist von einem Monat → Sachprüfung → Eintragung
- Durchsetzung der Rechte erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens: Verwaltungsverfahren vor dem IMPI + Bundesverwaltungsgericht + Bundesberufungsgericht
MEXICO TRADEMARK
Ein umfassender Leitfaden zum Markenrecht und zur Markenpraxis in Mexiko, der drittgrößten Volkswirtschaft Nordamerikas, verfasst von einem Patentanwalt. In 12 Abschnitten wird der Prozess systematisch erläutert, von der IMPI-Anmeldung über die LFPPI 2020 und die „Declaración de Uso“ bis hin zur Durchsetzung der Rechte vor dem Bundesberufungsgericht.
Inhaltsverzeichnis
- Zusammenfassung
- Grundlegende Struktur des Systems und Rechtsquellen
- Die wichtigsten Punkte der LFPPI-Novelle von 2020
- Anmelderqualifikation und erforderliche Unterlagen
- Standardablauf und Zeitmanagement
- Geschätzte staatliche Gebühren
- Markenanforderungen und besondere Vorschriften
- Erklärung über die Benutzung (Declaración de Uso)
- Einspruchs- und Löschungsverfahren
- Durchsetzung von Rechten und Umgang mit Verletzungen
- Unterschiede zwischen dem japanischen und dem mexikanischen System
- Praktische Checkliste für japanische Unternehmen
1. Zusammenfassung
Das mexikanische Markenrecht ist ein kodifiziertes Rechtssystem, dessen Kern das LFPPI (Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial, neues Gesetz von 2020) bildet, wobei die LFPPI-Verordnung (Reglamento) und die Prüfungsrichtlinien des IMPI die Anmeldung, Prüfung und Streitbeilegung regeln. Es wurde im Zuge der USMCA (USMCA-Abkommen) erheblich modernisiert und zeichnet sich durch ein System der Erklärungen zur ähnlichen Nutzung nach dem Vorbild von Section 8 des US-amerikanischen Rechts aus.
Vier wichtige Punkte zur Markenpraxis in Mexiko
- Durch die LFPPI-Novelle von 2020 wurde die Eintragung von Hörmarken und Zertifizierungsmarken ermöglicht und die Vorschriften gegen böswillige Nachahmungsanmeldungen verschärft
- Die staatlichen Gebühren werden in MXN (mexikanischen Pesos) berechnet. Die Anmeldegebühr für eine Klasse beträgt etwa 3.400 MXN (ca. 26.000 Yen).
- Eine Benutzungserklärung ist im dritten Jahr nach der Eintragung zwingend erforderlich – ein einzigartiges System ähnlich dem US-amerikanischen Section 8
- Die Durchsetzung der Rechte erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens: IMPI → Bundesverwaltungsgericht (TFJA) → Bundesberufungsgericht
2. Grundstruktur des Systems und Rechtsquellen
Das „Primärgesetz“ des mexikanischen Markensystems ist das LFPPI (Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial, in Kraft getreten am 5. Juli 2020), das das alte LPI (Ley de la Propiedad Industrial) von 1991 vollständig ersetzt hat.Die Bestimmungen zu Marken sind in Título Quinto (Fünfter Titel) geregelt. Kernpunkte sind die Definition der Marke (§ 171), die Eintragungsvoraussetzungen (§§ 172–174), das Anmeldeverfahren (§§ 221–235), Einsprüche (§ 221) und die Löschung (§ 258).
Die Rolle des IMPI
Das IMPI (Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial) – eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Behörde – ist für die Prüfung, Eintragung und die Verwaltungsverfahren im Bereich des Markenrechts zuständig. Der Hauptsitz befindet sich in Mexiko-Stadt. Es wird das elektronische Anmeldesystem PASE (Portal de Acceso a Servicios Electrónicos) genutzt.
Gerichtsbarkeit
| Gerichte | Zuständigkeit und Merkmale |
|---|---|
| IMPI | Erste Instanz für die Prüfung und Eintragung von Marken sowie für Nichtigkeitsverfahren und Verwaltungsverfahren bei Markenverletzungen |
| Bundesverwaltungsgericht (TFJA) | Berufungsinstanz für Entscheidungen des IMPI. Bundesverwaltungsgericht |
| Bundesberufungsgericht (Tribunal Colegiado) | Berufungsverfahren gegen Urteile des TFJA (Amparo-Verfahren) |
| Bundesbezirksgericht | Zivilklage auf Schadenersatz wegen Markenverletzung |
3. Die wichtigsten Punkte der LFPPI-Novelle von 2020
Umfassende Reformen im Hinblick auf das USMCA
- Tonmarken, Hologramm-Marken und Zertifizierungsmarken werden neu als eintragungsfähig anerkannt
- Verschärfung der Vorschriften gegen bösgläubige Anmeldungen (mala fe) – Anpassung an die USMCA-Bestimmungen
- Verstärkter Schutz für allgemein bekannte Marken (Marca Notoriamente Conocida) und berühmte Marken (Marca Famosa)
- Erweiterung der Löschungsgründe und strengere Handhabung der Löschung wegen Nichtbenutzung
- Einführung eines Mindestschadensersatzes (40 % des Verkaufspreises der rechtsverletzenden Ware)
4. Anmelderqualifikation und erforderliche Unterlagen
In Mexiko können sowohl natürliche als auch juristische Personen Marken anmelden. Ausländische Anmelder müssen zwingend einen lokalen Vertreter (mit Anschrift in Mexiko) benennen.
Vereinfachung der Vollmacht: Die Vollmacht (Carta Poder) muss nicht notariell beglaubigt oder konsularisch beglaubigt werden (einfache Vollmacht zulässig). Einreichung bei der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Solicitud): Spanisch, elektronische Einreichung über IMPI PASE
- Markenmuster: JPEG/PNG, auch 3D- und Hörmarken zulässig
- Angegebene Waren/Dienstleistungen: 45 Klassen der Nizza-Klassifikation (Anmeldung für mehrere Klassen möglich)
- POA (Carta Poder): Für ausländische Anmelder obligatorisch (vereinfachte POA zulässig)
- Prioritätsunterlagen: Bei Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag
5. Standardablauf und Fristen
↓
④ Sachprüfung (6–9 Monate) → ⑤ Reaktion auf Ablehnung (Antwort auf den Bescheid innerhalb von 2 Monaten) → ⑥ Eintragung → Erklärung der Benutzung im 3. Jahr → Verlängerung nach 10 Jahren
Dauer: Bei reibungslosem Ablauf ca. 8–12 Monate von der Anmeldung bis zur Eintragung.
6. Geschätzte staatliche Gebühren
| Posten | Gebühr (MXN) | Umgerechnet in japanische Yen |
|---|---|---|
| Anmeldegebühr (1 Klasse) | 3.400 MXN | ca. 26.000 Yen |
| Zusätzliche Klassen (pro Klasse) | 850 MXN | ca. 6.500 Yen |
| Gebühr für Einspruch | 4.400 MXN | ca. 34.000 Yen |
| Nutzungserklärung (Declaración de Uso, 3. Jahr) | 1.250 MXN | ca. 9.500 Yen |
| Verlängerungsgebühr (1 Kategorie, 10 Jahre) | 3.400 MXN | ca. 26.000 Yen |
| Antrag auf ein Verwaltungsverfahren wegen Rechtsverletzung | 7.000 MXN | ca. 53.500 Yen |
7. Markenanforderungen und besondere Vorschriften
Eintragungsfähige Marken (erweitert durch LFPPI 2020)
- Wort-, Bild-, kombinierte und dreidimensionale Marken
- Hörmarken und Hologramm-Marken (2020 neu eingeführt)
- Farbmarken und Trade Dress
- Kollektivmarken (Marca Colectiva) und Zertifizierungsmarken (Marca de Certificación)
Absolute Eintragungshindernisse (§ 173)
- Fehlende Unterscheidungskraft – beschreibende Zeichen
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Geografische Angaben – Herkunftsangaben
- Irreführende Zeichen
Relative Eintragungshindernisse
- Ähnlichkeit mit einer älteren Anmeldung oder einer älteren eingetragenen Marke
- Verwechslungsgefahr mit allgemein bekannten Marken (Notoriamente Conocida) und bekannten Marken (Famosa)
- Anmeldung in böswilliger Absicht (mala fe, § 174 III) – Verschärfung im Jahr 2020
8. Erklärung über die Benutzung (Declaración de Uso)
Mexikos einzigartiges und wichtigstes Aufrechterhaltungssystem
Der Markeninhaber ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Eintragung eine „Declaración de Uso“ (Nutzungserklärung) einzureichen (§ 233). Bei Nichtvorlage erfolgt eine automatische Löschung. Es handelt sich um ein einzigartiges System, das dem US-amerikanischen Section 8 ähnelt.
Einreichungsfristen
| Zeitpunkt | Einreichungsfrist | Erforderliche Angaben |
|---|---|---|
| Erklärung im dritten Jahr | 3 Jahre bis 3 Jahre und 3 Monate nach der Eintragung | Eidesstattliche Erklärung zur Nutzung + Nachweis der Nutzung |
| Erklärung bei Verlängerung (10 Jahre) | Bei Antrag auf Verlängerung | Erklärung zur fortgesetzten Nutzung |
9. Einspruchs- und Löschungsverfahren
Widerspruch während der Bekanntmachungsfrist (§ 221)
Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Marke beim IMPI eingelegt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich (strikte Frist).
Löschung wegen Nichtbenutzung (§ 258)
Bei Nichtbenutzung während drei aufeinanderfolgender Jahre ab der Eintragung können interessierte Dritte beim IMPI einen Antrag auf Löschung stellen. Das Versäumnis, eine Benutzungserklärung einzureichen, stellt ebenfalls einen Löschungsgrund dar.
10. Durchsetzung von Rechten und Umgang mit Verletzungen
Verwaltungsverfahren beim IMPI
Verwaltungsverfahren des IMPI bei Rechtsverletzungen
- Beschlagnahme der rechtsverletzenden Waren und Versiegelung des Lagers
- Geldstrafe (maximal 250.000 MXN, ca. 1,9 Millionen Yen)
- Vorübergehende Aussetzung der Betriebsgenehmigung
- Einführung eines Mindestschadensersatzes (40 %) im LFPPI 2020
Strafrechtliche Sanktionen
Markenfälschung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe (von mehreren tausend bis zu mehreren zehntausend MXN) geahndet. Strafrechtliche Ermittlungen durch die Bundesstaatsanwaltschaft (PGR).
Maßnahmen der Zollbehörde (SAT) an der Grenze
Durch die Registrierung im IPR-Register bei der SAT (mexikanische Zollbehörde) kann die Einfuhr von Nachahmungsprodukten gestoppt werden.
11. Unterschiede zwischen dem japanischen und dem mexikanischen System
| Punkt | Japan | Mexiko |
|---|---|---|
| Anmeldesprache | Japanisch | Spanisch |
| Erklärung zur Nutzung | Keine | Im dritten Jahr obligatorisch |
| Einspruchsfrist | 2 Monate nach der Eintragung | 1 Monat ab Bekanntmachung (vorhergehend) |
| Löschung wegen Nichtbenutzung | 3 Jahre | 3 Jahre |
| Gerichtsstruktur | Patentamt → Obergericht für geistiges Eigentum | IMPI → TFJA → Bundesberufungsgericht |
| Hörmarken und Hologramme | Ja | 2020 neu eingerichtet |
| Mindestschadensersatz | keine | Mindestbetrag von 40 % (LFPPI 2020) |
12. Praktische Checkliste für japanische Unternehmen
Vor der Anmeldung
- Bestellung eines in Mexiko ansässigen Vertreters (obligatorisch)
- Recherche nach älteren Marken in IMPI MARCANET
- Entscheidung zwischen Madrid-Protokoll und Direktanmeldung
Nach der Anmeldung
- Declaración de Uso (im 3. Jahr) hat höchste Priorität Kalenderverwaltung
- Aufnahme der Nutzung in Mexiko innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung
- Kontinuierliche Aufbewahrung von Benutzungsnachweisen
- Bei Feststellung einer Verletzung ist ein Verwaltungsverfahren vor dem IMPI am praktikabelsten
Zusammenfassung
Das mexikanische Markensystem zeichnet sich durch die Modernisierung im Rahmen des neuen LFPPI-Gesetzes von 2020 und der Anpassung an das USMCA aus. Damit japanische Unternehmen ihre Marken auf dem mexikanischen Markt erfolgreich etablieren können, ist es entscheidend, der Fristverwaltung der „Declaración de Uso“ (Nutzungserklärung im dritten Jahr) höchste Priorität einzuräumen und dies mit einer effizienten Durchsetzung der Rechte im Rahmen des IMPI-Verwaltungsverfahrens zu kombinieren. Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungen zur internationalen Markenanmeldung nach dem Madrider Protokoll und zur Markeneintragung.
Beratung zu Markenanmeldungen in Mexiko
Die Kanzlei für geistiges Eigentum Ebolix bietet umfassende Unterstützung bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten in den wichtigsten Ländern Nord-, Mittel- und Südamerikas, einschließlich Mexiko. Von der Anpassung an das LFPPI über die Verwaltung der Fristen für die „Declaración de Uso“ bis hin zur Reaktion auf Verstöße beim IMPI betreuen Sie unsere erfahrenen Patentanwälte in Zusammenarbeit mit lokalen Vertretern.
Quellen und Referenzmaterialien
▼ Primärrecht
- Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial (LFPPI, in Kraft getreten am 5. Juli 2020)
- Reglamento de la LFPPI (Durchführungsverordnung)
- Código Penal Federal (Strafgesetzbuch – Bestimmungen zur Markenfälschung)
▼ Informationen von offiziellen Stellen
- Offizielle Website des IMPI: gob.mx/impi
- MARCANET (mexikanische Markensuche): marcanet.impi.gob.mx
- WIPO IP Portal (Mexiko): wipo.int
- WIPO Lex: wipo.int/wipolex
- Beitritt zum Madrider Protokoll (19. Februar 2013): WIPO Madrid System
- Offizielle Website des TFJA (Bundesverwaltungsgericht)
▼ Erläuternde Unterlagen japanischer Behörden
- JETRO-Bericht „Das System des geistigen Eigentums in Mexiko“
- Patentamt: „Informationen zum System des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (Mexiko)“
- INPIT: Informationen zum geistigen Eigentum in Schwellenländern
▼ Internationale Abkommen
- Pariser Übereinkommen (Beitritt Mexikos 1903)
- Madrider Abkommen (Beitritt Mexikos im Februar 2013)
- TRIPS-Abkommen (Beitritt zur WTO 1995)
- USMCA (Abkommen zwischen den USA, Mexiko und Kanada) (Inkrafttreten 2020)
- CPTPP (in Kraft getreten 2018)
- EPA zwischen Japan und Mexiko (in Kraft getreten 2005)
*Dieser Artikel wurde auf der Grundlage der oben genannten Primärquellen und offiziellen Informationen (Stand: April 2026) zu allgemeinen Informationszwecken verfasst. Da Gesetze und Vorschriften jederzeit geändert werden können, empfehlen wir, die neuesten Informationen anhand der Primärquellen zu überprüfen und bei Experten nachzufragen. Für konkrete Entscheidungen in Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation von Experten, einschließlich lokaler Vertreter.
AUTOR
Takefumi Sugiura
EVORIX (Patentanwaltskanzlei für geistiges Eigentum) – Leitender Patentanwalt
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen, darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin, von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).