Praktischer Leitfaden zum Markensystem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) | Ministerium für Wirtschaft – Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 – Ein Patentanwalt erläutert ausführlich

Für Praktiker, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) Marken anmelden, Rechte daran erwerben und diese durchsetzen, erläutert ein Patentanwalt systematisch den Gesamtüberblick über die Markenpraxis im Rahmen des „Gateway zum Nahen Osten“, wobei das Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 (Markengesetz, in Kraft getreten am 2. Januar 2022) im Mittelpunkt steht, einschließlich der Umsetzung durch das Wirtschaftsministerium der VAE, der staatlichen Gebühren, des Beitritts zum Madrider Protokoll (28. Dezember 2021),die Berücksichtigung der Scharia (islamisches Recht) sowie die Einführung des Systems für Mehrklassenanmeldungen.
Kernpunkte dieses Artikels
- Die VAE haben mit dem Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 (Markengesetz, in Kraft getreten im Januar 2022) das Gesetz von 1992 vollständig überarbeitet
- Einführung eines Systems für Mehrklassenanmeldungen (nach altem Recht galt: eine Anmeldung pro Klasse) – erhebliche Effizienzsteigerung in der Praxis
- Beitritt zum Madrider Protokoll (28. Dezember 2021). Japanische Unternehmen können die VAE über das Madrider Protokoll benennen
- Ausländische Anmelder müssen zwingend einen lokalen Vertreter in den VAE benennen (beim Wirtschaftsministerium registrierter Vertreter)
- Beachtung der islamischen Rechtsvorschriften (Scharia) – Marken, die Alkohol, Schweinefleisch oder religiös unzulässige Inhalte betreffen, sind unzulässig
- Prüfungssystem: Formale Prüfung → Materielle Prüfung → Veröffentlichung → 30-tägige Einspruchsfrist → Eintragung
- Rechtsdurchsetzung erfolgt im dreistufigen System: Wirtschaftsministerium → IP-Gericht → Bundesgerichtshof
UAE TRADEMARK
Ein umfassender Leitfaden zum Markenrecht und zur Praxis in den VAE als Tor zum Nahen Osten, verfasst von einem Patentanwalt. In 12 Abschnitten wird das Thema systematisch erläutert, von der Anmeldung beim Wirtschaftsministerium über das Bundesgesetz Nr. 36 von 2021, die Madrider Vereinbarung und die Einhaltung der Scharia bis hin zur Durchsetzung der Rechte vor dem IP Court.
Inhaltsverzeichnis
- Zusammenfassung
- Grundlegende Struktur des Systems und Rechtsquellen
- Wichtigste Änderungen des neuen Gesetzes von 2021
- Anmelderqualifikation und erforderliche Unterlagen
- Standardablauf und Zeitmanagement
- Geschätzte staatliche Gebühren
- Markenanforderungen und Scharia-Konformität
- Schutz bekannter Marken
- Einspruchs- und Löschungsverfahren
- Durchsetzung von Rechten und Umgang mit Verletzungen
- Unterschiede zwischen dem japanischen und dem VAE-System
- Praktische Checkliste für japanische Unternehmen
1. Zusammenfassung
Das Markenrecht der VAE ist ein kodifiziertes Rechtssystem, dessen Kern das Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 (Federal Law No. 36 of 2021 Concerning Trademarks) bildet und das durch Durchführungsbestimmungen (Implementing Regulations) sowie Richtlinien des Wirtschaftsministeriums der VAE in Bezug auf Anmeldung, Prüfung und Streitigkeiten geregelt wird.Es zeichnet sich durch eine Mischung aus islamischem Recht (Scharia) und dem modernen internationalen Markenrecht aus. Mit dem neuen Gesetz von 2021 wurden Modernisierungen wie Mehrklassenanmeldungen, der Beitritt zum Madrider Abkommen und neue Arten von Marken auf einen Schlag vorangetrieben.
Vier wichtige Punkte für die Markenpraxis in den VAE
- Einführung von Mehrklassenanmeldungen durch das neue Gesetz von 2021 – eine umfassende Reform gegenüber der Regel „eine Anmeldung pro Klasse“ des alten Gesetzes
- Die staatlichen Gebühren werden in AED (VAE-Dirham) berechnet. Die Anmeldegebühr beträgt 750 AED pro Klasse (ca. 30.000 Yen) und ist damit hoch
- Einhaltung der Scharia ist zwingend erforderlich – Marken, die Alkohol, Schweinefleisch, Glücksspiel oder religiös unangemessene Inhalte betreffen, können nicht eingetragen werden
- Zur Durchsetzung von Rechten ist in der Praxis die Kombination aus Verwaltungsverfahren beim Wirtschaftsministerium und dem IP Court (Zivil-/Strafrecht) wirksam
2. Grundstruktur des Systems und Rechtsquellen
Das „Primärgesetz“ des Markenrechts der VAE ist das Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 über Marken (in Kraft getreten am 2. Januar 2022), das das alte Gesetz von 1992 (Bundesgesetz Nr. 37 von 1992) vollständig ersetzt hat. Es regelt systematisch die Definition von Marken, die Eintragungsvoraussetzungen, das Anmeldeverfahren, Einsprüche, Löschungen, die Durchsetzung von Rechten sowie Strafen.
Die Rolle des Wirtschaftsministeriums der VAE
Die Abteilung für geistiges Eigentum (Trademarks Department) des Wirtschaftsministeriums der VAE – mit Hauptsitz in Abu Dhabi – ist für die Prüfung, Eintragung und die Verwaltungsverfahren im Bereich Marken zuständig. Es wird das elektronische Anmeldesystem „UAE Trademarks E-Services“ genutzt. Gültigkeit für alle sieben Emirate der VAE – einheitliche Eintragung für Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al-Quwain, Ras al-Khaimah und Fujairah.
Justizforum
| Institution | Zuständigkeit und Merkmale |
|---|---|
| Markenausschuss des Wirtschaftsministeriums (Trademark Committee) | Erste Instanz für Markenprüfung, Einsprüche und Löschungen |
| Bundesberufungsgericht (Federal Court of Appeal) | Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums |
| Bundesgerichtshof (Federal Supreme Court) | Letzte Instanz (auf Bundesebene) |
| IP-Gericht in Dubai und IP-Gericht in Abu Dhabi | Zivilverfahren wegen Rechtsverletzung (spezialisierte Gerichte der einzelnen Emirate) |
3. Wesentliche Änderungen des neuen Gesetzes von 2021
Beitritt zum Madrider Abkommen und Modernisierung
- Einführung von Mehrklassenanmeldungen (Multi-Class Application) – eine umfassende Reform gegenüber dem alten Gesetz, das eine Anmeldung pro Klasse vorsah
- Beitritt zum Madrider Protokoll (28. Dezember 2021) – Benennung der VAE nun auch für japanische Unternehmen möglich
- Einbeziehung neuer Arten von Marken (Klangmarken, 3D-Marken, Hologramme usw.) in den Schutzumfang
- Ein eigenständiges Schutzsystem für geografische Angaben (GI)
- Klärung der Löschungsgründe – Antrag auf Löschung nach fünfjähriger Nichtbenutzung möglich
- Stärkung der Befugnisse zur Unterbindung am Zoll – Unterbindung von Amts wegen durch den Zoll
- Verschärfung der Strafen – bis zu 1 Million AED (ca. 35 Millionen Yen) bei Markenpiraterie
4. Anmelderberechtigung und erforderliche Unterlagen
In den VAE können sowohl natürliche als auch juristische Personen Marken anmelden. Ausländische Anmelder müssen einen beim Wirtschaftsministerium registrierten lokalen Vertreter in den VAE benennen. Als Vertreter kommen nur Staatsangehörige der VAE oder dort ansässige juristische Personen in Frage.
Anforderungen an die Vollmacht (wichtig): Die Vollmacht (POA) muss vom Konsulat der VAE beglaubigt oder mit einer Apostille versehen und zusätzlich ins Arabische übersetzt sein. Durch den Beitritt der VAE zum Apostille-Übereinkommen (2014) wurde das Verfahren vereinfacht, dennoch ist weiterhin die Vorlage des Originals erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Trademark Application Form): Arabisch oder Englisch, E-Services des Wirtschaftsministeriums
- Markenmuster: JPEG/PNG, auch 3D- und Hörmarken zulässig
- Bezeichnete Waren/Dienstleistungen: 45 Klassen der Nizza-Klassifikation (Anmeldung für mehrere Klassen möglich)
- Vollmacht (POA): Apostille + beglaubigte arabische Übersetzung (Einreichung innerhalb von 30 Tagen)
- Handelsregisterauszug (für juristische Personen): Apostille + arabische Übersetzung
- Prioritätsunterlagen: Bei Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag
5. Standardablauf und Fristenverwaltung
↓
④ Antwort auf den Bescheid (30 Tage) → ⑤ Veröffentlichung und 30-tägige Einspruchsfrist → ⑥ Eintragung → Verlängerung um 10 Jahre
Dauer: Bei reibungslosem Ablauf ca. 8–12 Monate von der Anmeldung bis zur Eintragung. Im Vergleich zu anderen GCC-Staaten relativ zügig.
6. Geschätzte staatliche Gebühren
| Posten | Gebühr (AED) | Umgerechnet in japanische Yen |
|---|---|---|
| Anmeldegebühr (1 Klasse) | 750 AED | ca. 30.000 Yen |
| Zusätzliche Klassen (pro Klasse) | 750 AED | ca. 30.000 Yen |
| Bekanntmachungsgebühr (1 Kategorie) | AED 750 | ca. 30.000 Yen |
| Registrierungsgebühr (1 Kategorie) | AED 5.000 | ca. 200.000 Yen |
| Gebühr für Einspruch | AED 5.500 | ca. 220.000 Yen |
| Verlängerungsgebühr (1 Kategorie, 10 Jahre) | AED 6.500 | ca. 260.000 Yen |
Marken in den VAE gehören zu den teuersten im Nahen Osten: Die Gesamtkosten für eine Klasse (Anmeldung → Eintragung) betragen etwa 12.000 AED (ca. 480.000 Yen). Sie sind selbst unter den GCC-Staaten besonders hoch und mehr als doppelt so teuer wie in Saudi-Arabien oder Katar. Rechnet man die Anwaltskosten hinzu, können die Kosten pro Klasse sogar über 1 Million Yen liegen.
7. Markenanforderungen und Scharia-Konformität
Eintragungsfähige Marken
- Wort-, Bild-, kombinierte und dreidimensionale Marken
- Hörmarken, Farbmarken, Trade Dress
- Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken
- Geografische Angaben (GI) – Schutz als separates System
Absolute Eintragungshindernisse
- Fehlende Unterscheidungskraft – beschreibende Zeichen
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Verstoß gegen die Scharia (widerspricht den Lehren des Islam) – spezifisch für die VAE
- Irreführende Zeichen
- Verwendung von Nationalflaggen, Staatswappen und religiösen Symbolen
Marken, die nach der Scharia nicht registriert werden dürfen
- Marken für alkoholische Getränke – ausgenommen Duty-Free-Bereiche und Touristenorte, an denen der Konsum innerhalb der VAE gestattet ist
- Marken für Schweinefleisch und Produkte aus Schweinefleisch
- Marken im Zusammenhang mit Glücksspiel und Casinos
- Islamische Heilige Schriften und heilige Worte (z. B. Zitate aus dem Koran)
- Elemente, die im Islam als blasphemisch oder beleidigend gelten
- Nacktheit und sexuell provokative Darstellungen
8. Schutz bekannter Marken
Die VAE haben den Schutz bekannter Marken (Well-Known Marks) gemäß Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft verstärkt. Nach dem neuen Gesetz von 2021 sind nun auch nicht eingetragene bekannte Marken schutzfähig.
Kriterien für die Anerkennung als bekannte Marke
- Dauer und Gebiet der Nutzung in den VAE oder anderen Ländern
- Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern
- Werbeinvestitionen und Verkaufsvolumen
- Umfang der Geschäftstätigkeit des Markeninhabers
- Vorliegen früherer Schutzentscheidungen
9. Widerspruchs- und Löschungsverfahren
Einspruch während der Veröffentlichungsfrist
Ein Widerspruch kann innerhalb von 30 Tagen nach der Markenveröffentlichung beim Wirtschaftsministerium eingelegt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich (strikte Frist). Der Markenausschuss des Wirtschaftsministeriums entscheidet über den Widerspruch; gegen die Entscheidung kann beim Bundesberufungsgericht Berufung eingelegt werden.
Nichthandhabungs-Nichtigkeitsverfahren
Bei Nichtbenutzung während fünf aufeinanderfolgender Jahre ab der Eintragung können interessierte Dritte beim Wirtschaftsministerium einen Antrag auf Löschung stellen. Die Beweislast für die Benutzung liegt beim Markeninhaber.
10. Durchsetzung von Rechten und Vorgehen bei Verletzungen
Verwaltungsverfahren des Wirtschaftsministeriums
Maßnahmen des Wirtschaftsministeriums bei Verstößen
- Beschlagnahme von rechtsverletzenden Waren und Versiegelung von Lagern
- Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs
- Geldstrafe (maximal 1.000.000 AED, ca. 35 Millionen Yen)
- Koordination bei Strafanzeigen
Zivilklage vor dem IP-Gericht
Einreichung von Klagen wegen Rechtsverletzung beim IP-Gericht in Dubai, beim IP-Gericht in Abu Dhabi usw. möglich. Hauptsächliche Rechtsbehelfe sind Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz und Gewinnabschöpfung. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung wird, sofern die Dringlichkeit anerkannt wird, innerhalb weniger Tage erlassen.
Maßnahmen am Zoll
Durch die Eintragung der Marke bei der UAE Federal Customs Authority ist es möglich, die Einfuhr von Nachahmungsprodukten zu unterbinden. Mit dem neuen Gesetz von 2021 wurden die Befugnisse des Zolls zur Unterbindung von Verstößen von Amts wegen gestärkt. Der Hafen von Jebel Ali (Dubai) und der Hafen von Khalifa (Abu Dhabi) sind die wichtigsten Umschlagplätze.
Strafrechtliche Sanktionen
Markenfälschung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu 100.000 AED geahndet. Das neue Gesetz von 2021 sieht strengere Strafen für organisierte Fälschungen vor.
11. Unterschiede zwischen den Systemen in Japan und den VAE
| Punkt | Japan | VAE |
|---|---|---|
| Anmeldesprache | Japanisch | Arabisch oder Englisch |
| Beachtung religiöser Gesetze | Nein | Scharia-konform |
| Widerspruchsfrist | 2 Monate nach der Eintragung | 30 Tage ab Bekanntmachung (vorherige Frist) |
| Löschung wegen Nichtbenutzung | 3 Jahre | 5 Jahre |
| Gerichtsstruktur | Patentamt → Obergericht für geistiges Eigentum | Wirtschaftsministerium → Bundesberufungsgericht → Bundesgerichtshof |
| Anmeldegebühr (1 Klasse) | 12.000 Yen | ca. 30.000 Yen (hoch) |
| POA-Anforderungen | Nicht erforderlich | Apostille + arabische Übersetzung |
12. Praktische Checkliste für japanische Unternehmen
Vor der Antragstellung
- Ernennung eines beim Wirtschaftsministerium der VAE registrierten Bevollmächtigten (obligatorisch)
- Prüfung der Vereinbarkeit mit der Scharia (Alkohol, Schweinefleisch, religiöse Aspekte)
- Vorbereitung der Apostille-Beglaubigung der Vollmacht (POA) + arabische Übersetzung
- Entscheidung zwischen Madpro und Direktanmeldung (bei mehreren Klassen ist eine Direktanmeldung leicht zu prüfen)
Nach der Anmeldung
- Inbetriebnahme innerhalb der VAE innerhalb von 5 Jahren nach der Registrierung (Maßnahmen gegen Löschung wegen Nichtbenutzung)
- Kontinuierliche Aufbewahrung von Benutzungsnachweisen
- Verwaltung der Verlängerungsfristen (10 Jahre)
- Bei Feststellung einer Rechtsverletzung: Prüfung einer gemeinsamen Vorgehensweise von Wirtschaftsministerium, Zoll und IP-Gericht
- Überwachung des Vertriebs von Nachahmungsprodukten in Freihandelszonen wie der Jebel Ali Free Zone
Zusammenfassung
Das Markensystem der VAE ist ein einzigartiges System, das die Modernisierung durch das Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 mit der Eigenständigkeit der Scharia-Konformität verbindet. Damit japanische Unternehmen ihre Marken auf dem Markt der VAE erfolgreich etablieren können, ist es entscheidend, eine Vorabprüfung auf Scharia-Konformität mit einer effizienten multinationalen Expansion durch den Beitritt zum Madrid-Abkommen zu kombinieren und strenge Maßnahmen an der Grenze zu ergreifen, die die Funktion des Hafens von Jebel Ali als Drehscheibe im Nahen Osten nutzen. Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungen zur internationalen Markenanmeldung nach dem Madrid-Abkommen und zur Markeneintragung.
Beratung zur Markenanmeldung in den VAE
Die Kanzlei für geistiges Eigentum Ebolix bietet umfassende Unterstützung bei der Anmeldung und Durchsetzung von Marken in den wichtigsten Ländern des Nahen Ostens (GCC-Staaten, Saudi-Arabien, Katar, Türkei usw.), einschließlich der VAE. Unsere erfahrenen Patentanwälte, die eng mit lokalen Vertretern zusammenarbeiten, betreuen Sie in allen Bereichen, von der Anpassung an das neue Gesetz von 2021 über die Einhaltung der Scharia bis hin zur Abwicklung mit dem Zoll in Jebel Ali.
Quellen und Referenzmaterialien
▼ Primäre Rechtsvorschriften
- Bundesgesetz Nr. 36 von 2021 über Marken (in Kraft getreten am 2. Januar 2022)
- Durchführungsbestimmungen zum Markengesetz
- Bundesgesetz Nr. 37 von 1992 (altes Gesetz, Übergangsregelungen)
- Bundesgesetz über den Zoll (Zollgesetz – Maßnahmen an der Grenze)
- Strafgesetzbuch der VAE (Strafgesetzbuch – Markenfälschung)
▼ Offizielle Informationsquellen
- Offizielle Website des Wirtschaftsministeriums der VAE: moec.gov.ae
- UAE Trademarks E-Services: Elektronisches Anmeldesystem des Wirtschaftsministeriums
- WIPO IP Portal (VAE): wipo.int
- WIPO Lex: wipo.int/wipolex
- Beitritt zum Madrider Protokoll (28. Dezember 2021): WIPO Madrid System
- Federal Customs Authority: Zollbehörde der VAE
▼ Erläuternde Unterlagen japanischer Behörden
- JETRO-Bericht „System des geistigen Eigentums in den VAE“
- Patentamt: „Informationen zu ausländischen Systemen für gewerbliche Schutzrechte (VAE und Naher Osten)“
- INPIT: Informationen zum geistigen Eigentum in Schwellenländern
▼ Internationale Abkommen
- Pariser Übereinkommen (Beitritt der VAE 1996)
- Madrider Protokoll (Beitritt der VAE im Dezember 2021)
- TRIPS-Abkommen (WTO-Beitritt 1996)
- Apostille-Übereinkommen (Beitritt der VAE 2014)
- GCC (Golf-Kooperationsrat) – Rahmenwerk zur Harmonisierung des Markenrechts
- Investitionsabkommen zwischen Japan und den VAE (in Kraft getreten 2018)
*Dieser Artikel wurde auf der Grundlage der oben genannten Primärquellen und offiziellen Informationen (Stand: April 2026) zu allgemeinen Informationszwecken verfasst. Da Gesetze und Vorschriften jederzeit geändert werden können, empfehlen wir, die neuesten Informationen anhand der Primärquellen zu überprüfen und sich an Experten zu wenden. Für konkrete Entscheidungen in Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation von Experten, einschließlich lokaler Vertreter.
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura
EVORIX (Kanzlei für geistiges Eigentum) – Leitender Patentanwalt
Unterstützung von Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen, darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin, von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Vertraut mit Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).