In den letzten Jahren schreitet die Entwicklung von „KI-Agenten (autonome KI)“ im Zuge der...
[Tipps vom Patentanwalt] Können mit generativer KI erstellte Tools zur Effizienzsteigerung und interne Dashboards patentiert werden? Eine ausführliche Erläuterung der…

In der heutigen Zeit, in der die Förderung der digitalen Transformation (DX) in Unternehmen als dringende Aufgabe gilt, nimmt die Zahl der Unternehmen rapide zu, die „generative KI“ wie ChatGPT, Claude und Gemini nutzen, um firmeneigene Tools zur Steigerung der Arbeitseffizienz sowie interne Dashboards zu entwickeln.
Beispiele hierfür sind beispielsweise ein „Dashboard, bei dem die KI die bisherigen internen Vertriebsberichte einliest und auf Fragen der Mitarbeiter sofort Antworten anzeigt“ oder ein „System, das Kundenanfragen automatisch klassifiziert und zusammenfasst und dem zuständigen Mitarbeiter die optimale Lösung auf dem Bildschirm anzeigt“.
Bei der Entwicklung solcher firmeneigenen Systeme erhalten wir häufig Anfragen von Geschäftsführern und DX-Verantwortlichen mit der Frage: „Können interne Systeme zur Effizienzsteigerung oder Dashboards, die mit generativer KI erstellt wurden, patentiert werden?“
Fazit: „Wenn lediglich die API der generativen KI eingebunden wurde“, ist die Erteilung eines Patents schwierig; erfüllt das System jedoch bestimmte Voraussetzungen wie eigene innovative Lösungen, ist die Erteilung eines Patents durchaus möglich.
In diesem Artikel erläutert ein auf den AI- und IT-Bereich spezialisierter Patentanwalt ausführlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents für Tools zur Effizienzsteigerung und interne Dashboards, die generative KI nutzen, sowie Fälle, in denen eine Patentierung wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich ist, und die starken geschäftlichen Vorteile, die eine Patentierung selbst bei internen Tools mit sich bringt.
Die wichtigsten Punkte dieses Artikels
- Tools zur Steigerung der Arbeitseffizienz und interne Dashboards, die generative KI nutzen, können patentiert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- Die „bloße Nutzung einer API“ wird höchstwahrscheinlich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit abgelehnt
- Eigene Datenvor- und -nachbearbeitung, automatische Erstellung von Prompts sowie dynamische Steuerung der Benutzeroberfläche sind der Schlüssel zur Patentierbarkeit
- Auch interne Tools bieten Vorteile für den SaaS-Vertrieb, den Schutz des Geschäftsmodells und die Kapitalbeschaffung
- Der Erfinder ist immer ein „Mensch“. KI kann kein Erfinder sein (japanisches Recht)
- Die Veröffentlichung von Pressemitteilungen oder Tech-Blogs vor der Anmeldung birgt ein hohes Risiko des Verlusts der Neuheit
Inhaltsverzeichnis
- Können mit generativer KI erstellte Tools überhaupt patentiert werden?
- Drei unabdingbare Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents
- Konkrete Beispiele für „patentierbare Fälle“ und „nicht patentierbare Fälle“
- Drei Vorteile, warum auch interne Tools patentiert werden sollten
- Was ist bei Patenten für generative KI zu beachten?
- Zusammenfassung
Kapitel 1: Können mit generativer KI erstellte Tools überhaupt patentiert werden?
Tools zur Steigerung der Arbeitseffizienz sowie interne Dashboards, die generative KI nutzen, fallen im Sinne des Patentrechts unter „Software-bezogene Erfindungen“ oder „KI-bezogene Erfindungen“ und sind somit patentrechtlich schutzfähig.
Ein Patentrecht ist das Recht, eine neue technische Idee (Erfindung) exklusiv und ausschließlich zu verwerten. Heutzutage werden Programme, Software und die darauf basierenden Geschäftsmodelle weitgehend als patentierbar anerkannt. Auch das Patentamt legt großen Wert auf den Schutz KI-bezogener Technologien, und die Zahl der erteilten Patente steigt von Jahr zu Jahr.
Ein häufiges Missverständnis in diesem Zusammenhang ist die Frage: „Kann Programmcode, der von einer KI geschrieben wurde, patentiert werden?“Nach dem Patentrecht stellt die Frage, „wer (oder was) den Quellcode eines Programms geschrieben hat“, kein direktes Hindernis für die Erteilung eines Patents dar. Denn Gegenstand des Schutzes durch das Patentsystem ist nicht die Zeichenfolge des Quellcodes an sich, sondern die durch das Programm verwirklichte „technische Idee (Erfindung)“.
Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen: Generative KI selbst ist bereits eine weithin bekannte, bestehende Technologie. Die bloße Idee, „mit generativer KI Arbeitsabläufe zu optimieren“, ist nicht patentierbar. Auch „Prompts“ – also Anweisungen an die KI – sind für sich genommen lediglich menschliche Festlegungen und werden in der Regel kaum als „Erfindung“ angesehen.
Um ein Patent zu erhalten, muss das gesamte System die im Patentrecht festgelegten „Patentvoraussetzungen“ erfüllen. Dies wird im nächsten Kapitel ausführlich erläutert.
Kapitel 2: Drei unabdingbare Voraussetzungen für die Erteilung von Software- und KI-Patenten
Damit ein System, das generative KI nutzt, als Patent anerkannt wird, müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Erfindungscharakter (Zusammenwirken mit Hardware)
Im Sinne des Patentrechts wird eine Erfindung als „Schöpfung eines technischen Gedankens unter Ausnutzung naturgesetzlicher Zusammenhänge“ definiert. Da Software für sich genommen lediglich als Rechenverfahren angesehen wird, muss in der Beschreibung angegeben werden, dass „die Informationsverarbeitung durch die Software konkret unter Verwendung von Hardware-Ressourcen wie CPU und Speicher realisiert wird“, damit ein Patent erteilt werden kann.Es ist eine konkrete Verbindung zur Hardware erforderlich, beispielsweise: „Die CPU des Servers ruft Informationen aus der Datenbank ab, gibt diese in das KI-Modell ein, führt die Verarbeitung durch und gibt das Ergebnis auf dem Bildschirm aus.“
2. Neuheit (Ist die Erfindung der Öffentlichkeit noch nicht bekannt?)
„Neuheit“ bedeutet, dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht wurde. Selbst bei einem noch so bahnbrechenden Dashboard geht die Neuheit grundsätzlich verloren und ein Patent kann nicht mehr erteilt werden, wenn die Spezifikationen vor der Anmeldung in einer Pressemitteilung bekannt gegeben oder der Algorithmus in einem Tech-Blog veröffentlicht wurden. Die goldene Regel lautet: „Die Patentanmeldung muss vor der Veröffentlichung nach außen erfolgen.“
3. Erfindungshöhe (Ist die Erfindung für Fachleute nicht ohne Weiteres naheliegend?)
Die größte Hürde bei KI-Patenten ist die „Erfindungshöhe“. Dies bedeutet, dass „die Erfindung eine Lösung enthält, auf die ein Fachmann auf diesem Gebiet ausgehend vom Stand der Technik nicht ohne Weiteres kommen würde“.
„Textdaten an eine API zu senden und eine Zusammenfassung auf einem Dashboard anzuzeigen“ wird als ein Konzept angesehen, auf das jeder Programmierer kommen könnte, und daher abgelehnt.Damit die erfinderische Tätigkeit anerkannt wird, sind technische Merkmale unerlässlich, die andere Unternehmen nicht nachahmen können, wie beispielsweise „ firmeneigene Lösungen zur Vor- und Nachbearbeitung von Daten“ oder „Mechanismen zur dynamischen Generierung von Prompts“.
Kapitel 3: Konkrete Beispiele für „patentierbare Fälle“ und „nicht patentierbare Fälle“
Welche Art von Dashboard kann konkret patentiert werden? Wir erläutern Beispiele, die den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg verdeutlichen.
✗ Fall, der nicht patentierbar ist: Einfache Nutzung einer API
Zusammenfassung: Ein Chatbot, der Textdaten aus einem unternehmensinternen Q&A-System an die ChatGPT-API übermittelt und die zurückgegebenen Antworten unverändert im Dashboard anzeigt.
Grund: Die Nutzung erfolgt gemäß den Spezifikationen der bestehenden API, und es gibt keinerlei eigenständige technische Lösungen bei der Vor- oder Nachbearbeitung der Daten. Da dies als „bloße Automatisierung von Arbeitsabläufen mittels allgemeiner KI“ gewertet wird, ist die Wahrscheinlichkeit extrem hoch, dass der Antrag wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit abgelehnt wird.
○ Fall, der patentierbar ist ①: Eigene Datenextraktion und automatische Erstellung von Prompts
Zusammenfassung: Die firmeneigenen Fachhandbücher werden in eine Vektordatenbank umgewandelt, und vage Fragen von Mitarbeitern werden „automatisch in unternehmensspezifische Fachbegriffe umgewandelt“ und danach durchsucht. Die extrahierten Daten werden nach ihrer Relevanz gewichtet, woraufhin das System automatisch die optimale Eingabeaufforderung erstellt und die KI die Antwort generiert (weiterentwickelte RAG-Technologie).
Begründung: Da nicht nur die RAG-Technologie (Retrieval-Augmented Generation) zum Einsatz kommt, sondern auch eigene innovative Lösungen bei den Datenverarbeitungsprozessen (systemseitige Algorithmen) wie der „automatischen Umwandlung von Fragen“ und der „Erstellung gewichteter Prompts“ vorliegen, kann dies zu einem starken Patent führen.
○ Fall 2 für ein Patent: Dynamische Steuerung in Verbindung mit UI/UX
Zusammenfassung: Ein Dashboard für Callcenter-Mitarbeiter. Das System transkribiert und analysiert die Emotionen in Kundengesprächen in Echtzeit und passt entsprechend den erzielten Werten dynamisch die „Anordnung der optimalen Handlungsanleitungen“ sowie die „Farbe und das Blinken von Warnmeldungen“ auf dem Dashboard an.
Begründung: Die Ergebnisse der KI-Analyse werden nicht nur einfach in Textform angezeigt, sondern mit der „Steuerung der Dashboard-Anzeige (dynamische Änderung der Benutzeroberfläche)“ verknüpft. Da dies mit der Steuerung konkreter Hardware (Displays) zur Lösung bestimmter Probleme einhergeht, ist die Anerkennung als Patent wahrscheinlicher.
Kapitel 4: Drei Vorteile, warum auch interne Tools patentiert werden sollten
Manche fragen sich vielleicht: „Macht es Sinn, Patentanwaltskosten für ein Tool aufzuwenden, das nur intern genutzt wird?“ Doch selbst bei internen Tools bietet die Patentierung enorme Vorteile für die Unternehmensstrategie.
① Schaffung von Markteintrittsbarrieren für den zukünftigen „Vertrieb als SaaS“
Ein Tool zur Steigerung der Arbeitseffizienz, das im eigenen Unternehmen dramatische Erfolge erzielt hat, ist auch für Wettbewerber in derselben Branche äußerst begehrt.Es wird mit Sicherheit eine Gelegenheit kommen, diese in Zukunft als SaaS-Paket zu bündeln und extern zu vermarkten (B2B-Expansion). In diesem Fall können Sie mit einem Patent Nachahmungen durch finanzstarke Großunternehmen oder Wettbewerber rechtlich verhindern, eine monopolistische Marktposition aufbauen und sich neue Einnahmequellen sichern.
② Vorbeugung gegen Patentverletzungswarnungen durch andere Unternehmen (Geschäftsschutz)
Tatsächlich besteht der Hauptzweck der Patentierung darin, „das eigene Geschäft sicher zu schützen“. Wenn Sie den Betrieb ohne Patent fortsetzen und ein anderes Unternehmen später ein Patent für ein ähnliches System erwirbt, besteht das Risiko, dass Sie mit der Aufforderung konfrontiert werden: „Da eine Patentverletzung vorliegt, müssen Sie entweder die Nutzung einstellen oder Lizenzgebühren zahlen“ (der Nachweis des Vorbenutzungsrechts ist äußerst schwierig).Durch die eigene Erlangung eines Patents wird das Risiko einer Klage wegen Rechtsverletzung ausgeschlossen, sodass die digitale Transformation (DX) sorgenfrei vorangetrieben werden kann. Dies wird als „defensive Patentanmeldung“ bezeichnet.
③ Stärkung der Markenpräsenz als DX-vorantreibendes Unternehmen und positive Auswirkungen auf die Kapitalbeschaffung
Die Tatsache, dass „das Unternehmen eigene Patente für KI-gestützte Systeme zur Steigerung der betrieblichen Effizienz besitzt“, ist ein starkes, objektives Argument, um die technologische Kompetenz des Unternehmens nach außen hin zu unterstreichen.Dies steigert nicht nur den Unternehmenswert (die Bewertung) bei der Kapitalbeschaffung durch Investoren und Risikokapitalgeber erheblich, sondern wirkt sich auch äußerst vorteilhaft auf die Rekrutierung von hochqualifizierten IT-Ingenieuren und Datenwissenschaftlern aus, da das Unternehmen als „fortschrittliches Unternehmen, das sich aktiv für den Schutz modernster Technologien einsetzt“ wahrgenommen wird.
Kapitel 5: Zu beachtende Punkte bei Patenten für generative KI und Beratung durch einen Patentanwalt
Bei der Patentanmeldung für Systeme, die generative KI nutzen, gibt es im Entwicklungsprozess besondere Punkte zu beachten.
Der Erfinder ist immer ein „Mensch“
Nach dem derzeitigen japanischen Patentgesetz kann die KI selbst nicht als Erfinder eingetragen werden. Selbst wenn die KI den Großteil des Codes geschrieben hat, war es ein Mensch, der die zu lösenden Aufgaben festgelegt, der KI entsprechende Anweisungen gegeben und die Struktur des Gesamtsystems entworfen hat. Daher muss der in der Anmeldung angegebene Erfinder ein „Mensch (natürliche Person)“ sein, beispielsweise ein Projektmanager oder Ingenieur, der die Anforderungsdefinition vorgenommen hat.Eine angemessene Abwicklung der Rechte gemäß den internen Vorschriften für Erfindungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ist erforderlich.
Maßnahmen gegen Informationslecks (Verlust der Neuheit)
Wenn vertrauliche Informationen oder firmeneigenes Know-how in generative KI eingegeben werden, besteht das Risiko, dass diese als Trainingsdaten für die KI verwendet werden und unbeabsichtigt zu einem Informationsleck (Verlust der Neuheit) führen. Es ist wichtig, die Opt-out-Einstellung (Verweigerung des Trainings) konsequent anzuwenden oder eine sichere Unternehmensversion zu nutzen. Zudem ist Vorsicht vor Lizenzverletzungen bei Open-Source-Software (OSS) geboten.
Wählen Sie einen Patentanwalt mit Fachkenntnissen im Bereich KI und IT
Patentanmeldungen für generative KI erfordern einen völlig anderen fachlichen Ansatz als herkömmliche Patente für Maschinenbauteile. Wählen Sie eine Patentkanzlei anhand der folgenden Kriterien aus: „Verfügt sie über ein tiefgreifendes Verständnis der neuesten IT- und KI-Technologien (RAG, API-Anbindung, Vektordatenbanken usw.)?“ und „Ist sie mit den aktuellen Prüfungstrends des Patentamts vertraut?“
Wissenswertes: Auch ohne fertigen Quellcode kann ein Patentanwalt die Patentierbarkeit ausreichend beurteilen, sofern Struktur- oder Bildschirmablaufdiagramme vorliegen, aus denen ersichtlich ist, „nach welchem Datenfluss das System funktioniert“.
Zusammenfassung
Hier fassen wir die Kernpunkte dieses Artikels zusammen.
- Auch bei Systemen, die generative KI nutzen, ist die Erlangung eines Patents durchaus möglich, sofern sie eigene innovative Merkmale aufweisen.
- Die Voraussetzungen „Neuheit“ und „Erfindungshöhe“ müssen erfüllt sein, und eine konkrete Informationsverarbeitung mithilfe von Hardware ist unerlässlich.
- Nicht die bloße Nutzung von APIs, sondern eigene Datenverarbeitung (Vor- und Nachbearbeitung) sowie UI-Steuerung lassen sich leichter patentieren
- Die Umstellung auf SaaS bietet enorme geschäftliche Vorteile wie Monetarisierung, Schutz vor Wettbewerbern und Steigerung des Unternehmenswerts
„Ist dieses selbst entwickelte KI-Dashboard patentierbar?“ „Ich möchte mich dringend bezüglich der Sicherung meiner Rechte beraten lassen, bevor andere Unternehmen es nachahmen.“ Wenn Sie als Geschäftsführer oder DX-Verantwortlicher solche Gedanken haben, wenden Sie sich bitte unbedingt an uns.
Lesen Sie als verwandte Artikel auch über den engen Zusammenhang zwischen generativer KI und Patenten sowie über die Beschränkungen bei Mehrfachansprüchen.
Kostenlose Beratung zur Patentierung von generativen KI-Dashboards
Es wäre äußerst bedauerlich, wenn Sie denken: „Kann dieses von uns selbst entwickelte KI-Dashboard patentiert werden?“ oder „Da es sich ohnehin um ein internes Tool handelt, ist das wohl unmöglich“ und deshalb aufgeben würden. Bei der Kanzlei für geistiges Eigentum EVORIX beraten Sie Patentanwälte mit Fachkenntnissen in den Bereichen KI und Software kostenlos hinsichtlich der Patentierbarkeit Ihres Systems und der optimalen Strategie zur Sicherung Ihrer Rechte.Auch Beratungen in einer Phase, in der Ihre technische Idee noch nicht vollständig ausgereift ist, sind herzlich willkommen.
AUTOR / Verfasser
Takefumi Sugiura (SUGIURA Takefumi)
EVORIX – Kanzlei für geistiges Eigentum, leitender Patentanwalt
Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Einspruchsverfahren und Verletzungsklagen.Er ist zudem mit IP-Strategien in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech bestens vertraut. Er ist Mitglied mehrerer Verbände, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).