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Das Kernpatent von Splatoon – „Patent Nr. 5980266“ – anhand der Patentansprüche analysiert [Erläuterung eines Patentanwalts]

Das „Territoriumskampf“-Spiel, bei dem die Spieler den Boden gegenseitig mit Tinte bespritzen und der Sieger anhand der bedeckten Fläche ermittelt wird, bildet den Kern des Spielprinzips von „Splatoon“. Das Patent Nr. 5980266 der Nintendo Co., Ltd. bildet die Grundlage für dieses Spielerlebnis.Während wir im vorherigen Übersichtsartikel einen Überblick über mehrere „Splatoon“-Patente gegeben haben, konzentrieren wir uns in diesem Artikel auf dieses eine Kernpatent und analysieren die Schutzmerkmale Schritt für Schritt, wobei wir den Originaltext von Anspruch 1 zitieren.

„Wie lässt sich der Reiz eines Spiels in Patentansprüche umsetzen?“ – Dieser Artikel beantwortet diese Frage anhand konkreter Gesetzestexte. Nicht nur Praktiker, die sich mit der Ausarbeitung von Ansprüchen für Erfindungen im Bereich Software und Spiele befassen, sondern auch Geschäftsleute mit Interesse am Thema geistiges Eigentum können hier hautnah erleben, wie konkrete Schutzrechte aufgebaut sind.

1. Was ist das Patent Nr. 5980266? – Überprüfung der bibliografischen Angaben

Zunächst überprüfen wir die grundlegenden Informationen zum betreffenden Patent anhand der Primärquelle (Originaltext bei Google Patents).

Bezeichnung der ErfindungInformationsverarbeitungssystem, Informationsverarbeitungsprogramm, Informationsverarbeitungsvorrichtung und Informationsverarbeitungsverfahren
Rechteinhaber (Anmelder)Nintendo Co., Ltd.
Anmeldetag / Prioritätstag14. Mai 2014
VeröffentlichungsnummerJP2015-216971 (JP2015216971A)
Eintragungsdatum31. August 2016
EintragungsnummerPatent Nr. 5980266 (JP5980266B2)

Das Anmeldedatum ist der 14. Mai 2014. Da die erste Ausgabe von „Splatoon“ im Mai 2015 auf den Markt kam, lässt sich daraus ableiten, dass die Anmeldung der Kern-Erfindung etwa ein Jahr vor der Produktankündigung und -einführung abgeschlossen wurde. Dies ist ein Beispiel dafür, wie die zeitliche Planung der Anmeldung dazu beiträgt, einen Verlust der Neuheit durch eigene Veröffentlichungen zu vermeiden.

2. Originaltext von Anspruch 1 (Zitat)

Im Folgenden zitiere ich den Wortlaut von Anspruch 1, der den Schutzumfang festlegt, unverändert. Es handelt sich um einen langen, durch Kommas getrennten Satz, der jedoch, wie später erläutert wird, eine Struktur aufweist, in der mehrere Erfindungsmerkmale verschachtelt aufeinander aufbauen.

Patent Nr. 5980266 – Patentansprüche – Anspruch 1 (Zitat aus dem Originaltext)

„eine Einrichtung zur Entgegennahme von Bedienungseingaben des Benutzers und eine Informationsverarbeitungseinrichtung, die auf der Grundlage der von der Einrichtung zur Entgegennahme von Bedienungseingaben entgegengenommenen Bedienungseingaben eine Informationsverarbeitung durchführt, wobei die Informationsverarbeitungseinrichtung durch die Steuerung des eigenen Charakters in einem virtuellen Raum auf der Grundlage der Bedienungseingabeneine Spielabwicklungsvorrichtung, die die dem eigenen Charakter zugeordnete Farbe in den virtuellen Raum zeichnet, sowie eine Kampfauswertungsvorrichtung, die auf der Grundlage des Darstellungszustands der dem gegnerischen Charakter zugeordneten Farbe – die sich von der dem eigenen Charakter zugeordneten Farbe unterscheidet – im virtuellen Raum und des Darstellungszustands der dem eigenen Charakter zugeordneten Farbe im virtuellen Raum eine Kampfauswertung vornimmt,wobei das Spielablaufmittel dadurch gekennzeichnet ist, dass es eine Anzeigesteuerung und/oder eine erste Bewegungssteuerung des eigenen Charakters durchführt, die sich von derjenigen unterscheidet, die angewendet wird, wenn sich der eigene Charakter in einem Bereich befindet, in dem er nicht in seiner entsprechenden Farbe dargestellt wird, wenn sich der eigene Charakter in einem Bereich befindet, der in seiner entsprechenden Farbe dargestellt ist;“

Dieses Patent umfasst neben Anspruch 1 für ein „Informationsverarbeitungssystem“ außerdem als unabhängige Ansprüche Anspruch 25 (Informationsverarbeitungsprogramm), Anspruch 26 (Informationsverarbeitungsvorrichtung) und Anspruch 27 (Informationsverarbeitungsverfahren).Es handelt sich um eine Struktur, bei der derselbe technische Gedanke in mehreren Kategorien – nämlich als Gegenstand, Programm, Vorrichtung und Verfahren – abgedeckt wird (die Bedeutung davon wird in Kapitel 6 erläutert).

3. Aufgliederung der Schutzmerkmale – Zerlegung in fünf Elemente

In der Praxis der Auslegung und des Vergleichs von Ansprüchen werden lange Sätze in „Konstitutionsmerkmale“ unterteilt. Anspruch 1 lässt sich im Großen und Ganzen in die folgenden Punkte A bis E zerlegen.

Konstituierende Merkmale Entsprechender Teil von Anspruch 1 (Zusammenfassung)
A (Eingabe)Er ist mit einer Einrichtung zur Entgegennahme von Benutzereingaben ausgestattet.
B (Verarbeitung)Es umfasst eine Informationsverarbeitungsvorrichtung, die auf der Grundlage der empfangenen Bedienungseingaben eine Informationsverarbeitung durchführt.
C (Darstellung)Die Informationsverarbeitungsvorrichtung umfasst eine Spielabwicklungsvorrichtung, die auf der Grundlage der Bedienungseingaben den eigenen Charakter im virtuellen Raum steuert und die dem eigenen Charakter zugeordnete Farbe im virtuellen Raum darstellt.
D (Auswertung)Es verfügt über eine Kampfauswertungsvorrichtung, die auf der Grundlage des Darstellungszustands der Farbe des gegnerischen Charakters – die sich von der Farbe des eigenen Charakters unterscheidet – sowie des Darstellungszustands der Farbe des eigenen Charakters eine Kampfauswertung vornimmt.
E (Verhaltensunterschied)Die Spielabwicklungsvorrichtung unterscheidet zwischen der Anzeigesteuerung und/oder der ersten Bewegungssteuerung, je nachdem, ob sich der eigene Charakter in einem Bereich befindet, der in seiner eigenen Farbe dargestellt ist, oder nicht.

Der Schluss lautet „ein Informationsverarbeitungssystem, das durch … gekennzeichnet ist“. Das bedeutet, dass alles, was alle Merkmale A bis E aufweist, in den Schutzumfang fällt, und dass (grundsätzlich) die wörtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn auch nur eines davon fehlt.

Praxistipps (Granularität der Unterpunkte): Unterpunkte können nicht nur wie bei A–E in Funktionsblöcke unterteilt werden, sondern je nach Zweck des Vergleichs auch noch feiner gegliedert werden.Im Mittelpunkt von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren stehen häufig die Merkmale, in denen die Einzigartigkeit der Erfindung am stärksten zum Ausdruck kommt – im vorliegenden Fall also die „Spielentscheidung auf der Grundlage des Darstellungszustands (D)“ und die „Veränderung des Verhaltens je nachdem, ob es sich um einen Bereich der eigenen Farbe handelt oder nicht (E)“.Die Ermittlung des Kerns der Erfindung bildet den Ausgangspunkt für den Vergleich.

4. Auf welche Spielerfahrung entspricht das jeweilige Merkmal?

Wenn man die abstrakten Gesetzestexte mit dem tatsächlichen Spielerlebnis in Verbindung bringt, wird das Ziel der Erfindung deutlich.

C (Darstellung) = „Tinte auftragen“: Durch die Steuerung des Spielers bewegt sich der eigene Charakter und verteilt die Farbe des eigenen Teams (entsprechende Farbe) auf dem Boden = im virtuellen Raum. Dieses „Auftragen“ wird im Wortlaut als „Darstellung der entsprechenden Farbe im virtuellen Raum“ beschrieben.

D (Bewertung) = „Sieg oder Niederlage im Revierkampf“: Der Sieg oder die Niederlage wird dadurch entschieden, dass verglichen wird, in welchem Umfang die eigene Farbe und die Farbe des Gegners jeweils im virtuellen Raum dargestellt sind (Darstellungsstatus). Der Kern des Revierkampfs, bei dem der Sieg oder die Niederlage durch den Vergleich der eingefärbten Fläche entschieden wird, wird als „auf dem Darstellungsstatus basierende Kampfbewertung“ definiert.

E (Verhaltensunterschied) = „Schnelle Fortbewegung und Verstecken auf der eigenen Tinte“: Die Darstellung und Bewegungssteuerung des Charakters wird je nachdem, ob er sich auf einem mit der eigenen Farbe eingefärbten Bereich befindet oder nicht, angepasst.Das „Spielgefühl“, dass man auf der eigenen Tinte als Tintenfisch schnell schwimmen und tauchen kann, wird technisch als „Umschaltung der Darstellungs- und Bewegungssteuerung je nachdem, ob es sich um einen Bereich der eigenen Farbe handelt oder nicht“ definiert.

Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur das einfache „Einfärben und Wetteifern um die Fläche (C+D)“, sondern auch die Interaktion, bei der „die eingefärbten Bereiche die Grundlage für Bewegung und Handeln bilden (E)“, in einem einzigen Anspruch erfasst wird. Das Einfärben ist sowohl eine Bedingung für Sieg oder Niederlage als auch eine Bewegungsressource – diese Dualität des Spielprinzips spiegelt sich direkt in der Struktur des Anspruchs wider.

5. Warum diese Formulierung? – Erfindungsrelevanz und übergeordnete Konzeptualisierung

Beim Lesen von Anspruch 1 fällt auf, dass kein einziger der uns bekannten Eigennamen aus „Splatoon“ wie „Tinte“, „Tintenfisch“, „Waffe“ oder „Revier“ vorkommt. Dies ist kein Zufall, sondern eine gängige Vorgehensweise bei der Formulierung von Ansprüchen in Spielpatenten. Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe.

(1) Um die Erfindungshöhe zu gewährleisten

Artikel 2 Absatz 1 des Patentgesetzes definiert eine Erfindung als „eine hochentwickelte Schöpfung eines technischen Gedankens unter Nutzung der Naturgesetze“. Die Spielregel (Spielweise) selbst, bei der „durch gegenseitiges Bespritzen mit Tinte um Territorium gekämpft wird“, ist eine künstliche Vereinbarung und stellt für sich genommen keine Erfindung dar.Daher werden die Regeln nicht wörtlich wiedergegeben, sondern als konkrete Informationsverarbeitung beschrieben, die von der Software in Zusammenarbeit mit Hardware-Ressourcen durchgeführt wird, wie beispielsweise „Mittel zur Annahme von Bedienungseingaben“, „Mittel zur Informationsverarbeitung“, „Darstellung“ und „Auswertung des Spiels“.Dadurch ist die Beschreibung so gestaltet, dass sie die in den Prüfungsrichtlinien (Anhang B „Erfindungen im Bereich der Computersoftware“) geforderte Voraussetzung erfüllt, wonach „die Informationsverarbeitung durch Software unter Nutzung von Hardware-Ressourcen konkret realisiert wird“.

(2) Um den Schutzumfang zu erweitern und eine Umgehung zu erschweren

Indem Begriffe wie „Tinte“ als „entsprechende Farbe“, „Auftragen“ als „Zeichnen“ und „Sieg oder Niederlage“ als „Spielauswertung“ mit übergeordneten, abstrakteren Begriffen beschrieben werden, lässt sich der Wortlaut leichter auf Nachahmerprodukte mit abweichendem Erscheinungsbild anwenden.Wäre die Beschreibung auf „Tinte“ beschränkt, könnte sie durch eine Änderung wie „das Auftragen mit ‚Licht‘ statt mit Farbe“ leicht umgangen werden; bei „Zeichnen mit entsprechenden Farben“ ist die Formulierung jedoch weniger anfällig für Unterschiede in der Ausdrucksweise.Allerdings stellt die Verwendung übergeordneter Begriffe auch einen Kompromiss hinsichtlich des Abstands zum Stand der Technik (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) dar: Je allgemeiner die Formulierung, desto höher ist das Risiko, dass Gründe für die Nichtigkeit auftreten. Genau in diesem Balanceakt zeigt sich das Können des Patentanmelders.

Praxistipp (Auswirkungen auf die Recherche): Da die Ansprüche keine Eigennamen enthalten, lässt sich die Patentnummer auch nicht über Suchbegriffe wie „Splatoon“ oder „Tinte“ ermitteln.Bei FTO- und Stand-der-Technik-Recherchen muss man den Namen des Anmelders (Nintendo Co., Ltd.), abstrakte Schlüsselbegriffe (Darstellung / entsprechende Farben / Spielauswertung / Bedienungseingaben / virtueller Raum) sowie die IPC/FI-Klassifizierung (A63F13-Reihe = Videospiele) kombinieren.

6. 4 Kategorien, Teilungsstrategie, internationale Patentfamilien

Dieses Patent umfasst neben dem „Informationsverarbeitungssystem“ (Anspruch 1) auch ein Programm (Anspruch 25), eine Vorrichtung (Anspruch 26) und ein Verfahren (Anspruch 27) als eigenständige Ansprüche.Dies ist eine umfassende Strategie, um Akteure mit unterschiedlichen Umsetzungsformen und geschäftlichen Ausrichtungen – diejenigen, die Programme vertreiben, diejenigen, die Geräte verkaufen, sowie Dienstleister, die das Verfahren anwenden – in jeder Kategorie erfassen zu können.Dass der Name der Erfindung selbst vier Kategorien auflistet – „Informationsverarbeitungssystem, Informationsverarbeitungsprogramm, Informationsverarbeitungsvorrichtung und Informationsverarbeitungsverfahren“ –, spiegelt diese Konzeption wider.

Darüber hinaus gibt es mehrere verwandte Patente (Patente Nr. 6283072, Nr. 6543361, Nr. 6561155 usw.), die denselben Titel wie diese Hauptanmeldung tragen.Aus den veröffentlichten Informationen geht hervor, dass es sich hierbei um Teilanmeldungen handelt, die auf einer gemeinsamen Basisanmeldung beruhen, wobei die Beschränkungen – wie die Trennung von Bewegung und Zeichnung in separate Eingaben (6283072),eine Beschränkung, die sich auf die Steuerung des Verhaltens im eigenen Farbbereich konzentriert (Nr. 6543361), sowie die Synchronisation des Ausmalens bei Online-Duellen (Nr. 6561155) – und bilden so aus unterschiedlichen Blickwinkeln ein mehrschichtiges Netz von Schutzrechten.Auch in den USA existiert ein entsprechendes Patent derselben Erfindungsfamilie (US9943758B2, Prioritätsdatum 14. Mai 2014), was die Absicht erkennen lässt, die Kernmechanismen weltweit rechtlich abzusichern.

Hinweis (Feststellung der Teilungsreihe): Die Beziehungen zwischen Mutter- und Teilanmeldungen sowie die Frage, welcher Anspruch am weitesten gefasst ist, lassen sich erst durch Überprüfung der Anmeldungsunterlagen (Anmeldeverlauf) und der Angaben in den jeweiligen Veröffentlichungen endgültig feststellen. Die in diesem Artikel verwendete Formulierung „vermutlich eine Teilanmeldung“ basiert auf der Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen; für eine genaue Bestimmung der Abstammungslinie ist eine Überprüfung anhand von Primärquellen erforderlich.

7. Erkenntnisse für die Praxis – von der Aufspaltungsanalyse bis zum Umgehungsdesign

Anhand dieses Falls werden wir Perspektiven zusammenfassen, die in der Praxis bei Erfindungen im Bereich Software und Spiele genutzt werden können.

Auslegung der Einschränkungen „und/oder“ sowie „erste“

Die Formulierung „Anzeigesteuerung und/oder erste Bewegungssteuerung“ in dem Merkmal E ist eine alternative Angabe, die sowohl durch „nur Anzeigesteuerung“, „nur Bewegungssteuerung“ als auch durch „beides“ erfüllt werden kann. Da keine Beschränkung auf eine der beiden Möglichkeiten erfolgt, lässt sich daraus die Absicht ableiten, ein breites Spektrum an Implementierungsvarianten abzudecken.Dass zudem bewusst die Nummer „erste Bewegungssteuerung“ vergeben wurde, ist als Vorarbeit zu betrachten, um in der Beschreibung und den untergeordneten Ansprüchen eine „zweite Bewegungssteuerung“ usw. vorzusehen und so die Schutzrechte hierarchisch auszubauen. Selbst in beiläufigen Endungen oder Ordnungszahlen in den Ansprüchen steckt die Absicht des Entwurfs.

Grundsätze der Umgehungskonstruktion (allgemeine Betrachtung)

Die Vermeidung einer wörtlichen Verletzung wird grundsätzlich dadurch angestrebt, dass eines der Merkmale nicht erfüllt wird. Theoretisch kommen beispielsweise folgende Konstruktionsänderungen in Frage: „Die Entscheidung über Sieg oder Niederlage erfolgt anhand eines anderen Indikators ‚anstelle‘ des Zeichnungszustands (Entfernung von D)“ oder „Das Verhalten ändert sich nicht je nachdem, ob es sich um einen Bereich der eigenen Farbe handelt oder nicht (Entfernung von E)“. In der Praxis sind jedoch die folgenden zwei Punkte zu beachten:

Äquivalenzprinzip: Selbst wenn ein Merkmal formal entfernt wird, kann eine Äquivalenzverletzung vorliegen, wenn wesentliche Teile gemeinsam bleiben und es sich um eine Modifikation handelt, die austauschbar und leicht zu ersetzen ist. Wenn der „andere Indikator“ im Wesentlichen mit dem Darstellungszustand gleichgesetzt werden kann, ist möglicherweise keine Umgehung erreicht worden.

Geltungsbereich der gesamten Patentfamilie: Selbst wenn dieser einzelne Fall umgangen werden kann, besteht die Möglichkeit, dass Ansprüche aus Teilreihen oder anderen Kategorien (Programme, Vorrichtungen, Verfahren) sowie verwandte Patente (6283072, 6543361, 6561155 usw.) verletzt werden.Es ist erforderlich, nicht nur eine einzelne Nummer, sondern die gesamte Serie abzubilden, um den Spielraum zu bewerten.

Anregungen für die Erfindungssuche im eigenen Unternehmen

Gerade weil wir die spielerische Raffinesse, dass „der bemalte Bereich auch zu einer beweglichen Ressource wird“, nicht nur als inszenarisches Element belassen, sondern als bedingte Verzweigung der Informationsverarbeitung – nämlich als „Umschaltung der Steuerung je nachdem, ob es sich um einen Bereich der eigenen Farbe handelt oder nicht“ – neu interpretiert haben, konnten wir die Patentrechte erlangen.Auch Ideen, die den „Unterhaltungswert“ und die „Benutzerfreundlichkeit“ der eigenen Dienste stützen, können als Software-Erfindungen für eine rechtliche Absicherung in Betracht gezogen werden, sofern sie als technischer Prozess – Eingabe → Informationsverarbeitung → Anzeige/Auswertung – in Worte gefasst werden können. Nicht selten verbergen sich Erfindungen in Verhaltensweisen, die am Entwicklungsstandort als „selbstverständlich“ gelten.

8. Zusammenfassung + Beratung

Anspruch 1 des Patents Nr. 5980266 beschreibt eine Abfolge von Informationsverarbeitungsschritten: „Bedienungseingabe(A) → Informationsverarbeitung (B) → Darstellung der entsprechenden Farbe (C) → Spielauswertungsentscheidung auf Grundlage des Darstellungszustands (D) → Verhaltenssteuerung je nachdem, ob es sich um den eigenen Farbbereich handelt oder nicht (E)“ und beschreibt damit das „Einfärben“-Erlebnis in Splatoon präzise und vollständig.Die Beschreibung anhand übergeordneter Konzepte ohne Eigennamen, die Schutzgewährung in vier Kategorien sowie die flächendeckende Ausweitung durch Teilanmeldungen und internationale Patentfamilien – die wesentlichen Punkte der praktischen Arbeit zum Schutz von Spielmechaniken sind in diesem einen Fall zusammengefasst.

Beratung durch die IP-Kanzlei Evorix

Die Kanzlei für geistiges Eigentum Evorix (evorix.jp) bietet Beratung zu Anmeldungen von Erfindungen im Bereich Software und Spiele, zur Ausgestaltung von Patentansprüchen sowie zu FTO-Recherchen (Freedom-to-Operate) an. Wie lassen sich die „Unterhaltsamkeit“ und die „Benutzerfreundlichkeit“ Ihrer eigenen Dienste als technische Erfindungen erfassen und rechtlich absichern? Bitte zögern Sie nicht, uns zunächst über das Kontaktformular zu kontaktieren.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Garantie für die Entscheidung in Einzelfällen oder die Gültigkeit von Patenten bzw. das Vorliegen einer Patentverletzung dar. Die zitierten Ansprüche und bibliografischen Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen (Patentblatt, Google Patents) zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels.Die Auslegung des tatsächlichen Schutzumfangs ist unter Berücksichtigung der gesamten Beschreibung und des Anmeldeverfahrens vorzunehmen.

Patentreihe zu „Splatoon“ (insgesamt 5 Teile)