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Praxisleitfaden zum indischen Patentsystem | CGPDTM, Abschnitt 3: Spezifische Anforderungen, Formular 27 – Ein Patentanwalt erläutert ausführlich die Praxis nach der Abschaffung de

インド特許制度の実務ガイド|知的財産事務所EVORIX

Für Praktiker, die in Indien Patente anmelden, erwirken und durchsetzen, wird hier ein systematischer Überblick über die Patentpraxis in Südasiens größtem Markt mit 1,4 Milliarden Einwohnern gegeben – ausgehend vom Patentgesetz von 1970 (Patents Act, 1970) als Kernstück, über die Arbeitsweise des CGPDTM (Indisches Amt für geistiges Eigentum), staatliche Gebühren, die nationale PCT-Umwandlung, die besonderen Anforderungen gemäß Section 3(d) und 3(k), Zwangslizenzen, die Berichtspflicht gemäß Formular 27,sowie die Praxis vor den High Courts nach der Abschaffung des IPAB im Jahr 2021 – und vermittelt so einen systematischen Überblick über die Patentpraxis in Südasiens größtem Markt mit 1,4 Milliarden Einwohnern.

Die wichtigsten Punkte dieses Artikels

  • Das indische Patentgesetz von 1970 (fünfmal wesentlich novelliert). Mit eigenen Prüfungsstandards auf weltweit höchstem Niveau
  • Section 3(d): Neue Verwendungen und Derivate bekannter Stoffe sind grundsätzlich nicht patentierbar (strenge Anwendung im Bereich der Arzneimittel)
  • Section 3(k): Software „per se“ ist nicht patentierbar; eine Verbindung mit einem technischen Effekt ist erforderlich
  • Frist für die nationale PCT-Einreichung: 31 Monate; Antrag auf Prüfung muss innerhalb von 48 Monaten nach dem Anmeldetag gestellt werden
  • Abschaffung des IPAB im Jahr 2021 → Nichtigkeits- und Aufhebungsverfahren werden an die High Courts übertragen
  • Formular 27 (jährlicher Durchführungsbericht) ist verpflichtend; bei Nichtvorlage drohen Strafen und das Risiko der Aufhebung
  • Zahlreiche Anwendungsbeispiele für das System der Zwangslizenzen (Section 84) (u. a. Rechtssache Natco gegen Bayer)

INDIA PATENT

Ein umfassender Leitfaden zum Patentsystem und zur Praxis in Indien, dem größten Markt Südasiens mit 1,4 Milliarden Einwohnern, verfasst von einem Patentanwalt. In 12 Abschnitten wird alles systematisch erläutert, von der CGPDTM-Anmeldung über Zwangslizenzen bis hin zur Praxis der Obergerichte nach der Abschaffung des IPAB.

1. Zusammenfassung

Die indische Patentpraxis basiert auf dem Patents Act von 1970 als Kernstück und verfügt über eine „auf das öffentliche Interesse ausgerichtete“ Struktur, in der die Patents Rules von 2003, die Prüfungsrichtlinien des CGPDTM sowie die Rechtsprechung (Oberster Gerichtshof und Obergerichte) und das CGPDTM-Praxishandbuch den Umfang der Rechte, die Prüfung und Streitigkeiten auf mehreren Ebenen regeln.

Vier wichtige Punkte, die man in der indischen Patentpraxis beachten sollte

  1. Die Anmeldungsarten (Direktanmeldung, Priorität nach dem Pariser Übereinkommen, PCT-Nationalisierung) sind im Hinblick auf die „Sicherung des Prioritätsdatums“ und den „Zugang zur indischen Prüfung“ zu unterscheiden
  2. Die staatlichen Gebühren variieren erheblich je nach Anmelderkategorie (natürliche Person/Start-up/kleines Unternehmen/großes Unternehmen). Nutzen Sie die Rabatte für Start-ups und kleine Unternehmen maximal aus
  3. Das wichtigste Merkmal der Prüfung sind die besonderen Anforderungen gemäß Section 3 (Nichtpatentierbarkeit neuer Verwendungszwecke und neuer Formen von Arzneimitteln sowie Nichtpatentierbarkeit von Software per se)
  4. Nach der Abschaffung des IPAB im Jahr 2021 werden Streitigkeiten von den Obersten Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (insbesondere dem Obersten Gericht von Delhi) zentral bearbeitet. Auch auf Anwendungsbeispiele für Zwangslizenzen (Compulsory License) ist zu achten

2. Grundstruktur des Systems und Rechtsquellen

Wichtige Gesetze und Anwendungsbereiche

Das „Primärgesetz“ des indischen Patentsystems ist der Patents Act von 1970, der durch Änderungen in den Jahren 1999, 2002, 2005, 2014 und 2024 zu seiner heutigen Form weiterentwickelt wurde.Kernstücke sind Section 2 (Begriffsbestimmungen), Section 3 und 4 (Ausnahmen vom Patentschutz), Section 8 (Offenlegungspflicht für ausländische Anmeldungen), Section 25 (Einspruch) und Section 84 (Zwangslizenzen). Die Verfahrensabwicklung wird durch die Patentverordnung von 2003 und die CGPDTM-Richtlinien für die Patentprüfung (Manual of Patent Office Practice and Procedure), auf die sich die Prüfer stützen, konkretisiert.

Die Rolle des CGPDTM (Indisches Amt für geistiges Eigentum)

Die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern (die in Indien nicht existieren), Geschmacksmustern und Marken obliegen dem CGPDTM (Office of the Controller General of Patents, Designs and Trade Marks), das dem Directorate of Promotion of Industry and Internal Trade (DPIIT) des Ministeriums für Handel und Industrie unterstellt ist.Indien hat die Anmeldeverfahren auf vier regionale Zweigstellen (Mumbai, Delhi, Chennai, Kolkata) verteilt, wobei die Zuständigkeit vom Wohnsitz des Anmelders abhängt.

Gerichtsbarkeit (neues System nach der Abschaffung des IPAB)

Forum Zuständigkeit und Merkmale Rechtsgrundlage
CGPDTM-KontrolleurPrüfung von Anmeldungen sowie Einsprüche und Nichtigkeitsklagen vor und nach der Erteilung in erster InstanzPatentgesetz § 15, § 25
Oberste Gerichte der Bundesstaaten (State High Courts)Erste Instanz bei Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen sowie Zuständigkeit für Beschwerdeverfahren nach der Abschaffung des IPABTribunal Reforms Act 2021
Bezirksgerichte (District Courts)Alternatives Forum für VerletzungsverfahrenCPC §20
Oberster Gerichtshof (Supreme Court)Revisionsverfahren gegen Urteile des ObergerichtsVerfassung §136

Bedeutung der Reform von 2021: Der indische Parlament verabschiedete 2021 den „Tribunal Reforms Act“ und schaffte das IPAB (Intellectual Property Appellate Board) ab. Die Patentbeschwerde- und Nichtigkeitsverfahren, die zuvor vom IPAB behandelt wurden, wurden an die Obersten Gerichte der einzelnen Bundesstaaten übertragen. Das Oberste Gericht von Delhi hat eine spezialisierte IP-Abteilung (IPD) eingerichtet, die de facto als zentrale Bearbeitungsstelle fungiert.

3. Anmeldeverfahren und erforderliche Unterlagen

Wahl des Anmeldeverfahrens

Punkt Direkte Anmeldung Priorität nach dem Pariser Übereinkommen (auf der Grundlage einer japanischen Anmeldung) Übergang nach Indien über das PCT
Frist für die Anmeldung in IndienJederzeitInnerhalb von 12 Monaten ab dem japanischen AnmeldetagInnerhalb von 31 Monaten ab dem Prioritätsdatum
Sprachliche AnforderungenEnglisch oder HindiEnglisch oder HindiDie englische Beschreibung kann unverändert eingereicht werden
Provisorische BeschreibungVerwendbar (vollständige Beschreibung innerhalb von 12 Monaten)Übliche vollständige BeschreibungBasiert auf der PCT-Beschreibung

Erforderliche Unterlagen

Dokumente Praktische Hinweise
Formular 1 (Anmeldung)Angaben zum Anmelder und Erfinder, Prioritätsanspruch
Formular 2 (vorläufige oder vollständige Beschreibung)In englischer oder Hindi-Sprache, mit Zeichnungen
Formular 3 (Angaben zur ausländischen Anmeldung)Verpflichtung gemäß Abschnitt 8. Bei Einreichung der Anmeldung + alle 6 Monate zu erneuern
Formular 5 (Erfindererklärung)Bei Einreichung der vollständigen Beschreibung
POA (Formular 26)Bestellung eines Vertreters, Einreichung des Originals
PrioritätsunterlagenInnerhalb von 31 Monaten ab dem Anmeldetag (bei Einreichung über das PCT nicht erforderlich)

Fallstricke bei den Verpflichtungen gemäß Section 8: Indische Anmelder sind verpflichtet, Informationen über ausländische Anmeldungen derselben Erfindung kontinuierlich an das CGPDTM offenzulegen (Formular 3 bei Einreichung der Anmeldung + alle 6 Monate). Ein Verstoß stellt einen Grund für die Aufhebung dar (Section 64(1)(m)). In Fällen wie dem Chemtura-Fall wurde die Aufhebung tatsächlich zugelassen, weshalb eine umfassende Verwaltung globaler Anmeldungen unerlässlich ist.

4. Standardablauf und Fristenverwaltung

① Anmeldung (elektronische Anmeldung beim CGPDTM)

② Einreichung von Formular 3 (Informationen zu ausländischen Anmeldungen)

③ Veröffentlichung der Anmeldung nach 18 Monaten (vorzeitige Veröffentlichung möglich)

④ Antrag auf Prüfung(innerhalb von 48 Monaten ab Anmeldetag)


Einspruchsfrist vor der Erteilung
⑥ Sachprüfung (Erteilung eines FER) → Antwort (6 Monate)

⑦ Patenterteilung und Veröffentlichung

⑧ Einspruch nach der Erteilung (12 Monate ab Veröffentlichung)

⑨ Jahresgebühren (ab dem 3. Jahr) + Formular 27 (jährlicher Ausführungsbericht)

5. Geschätzte staatliche Gebühren

Posten Natürliche Person/Start-up/Kleine Einheit Großunternehmen
Anmeldegebühr (elektronisch)1.600 INR8.000 INR
Gebühr für die Einleitung des Prüfungsverfahrens4.000 INR20.000 INR
Gebühr für beschleunigte Prüfung8.000 INR60.000 INR
Gebühr pro Seite der Beschreibung (über 30 Seiten)160 INR/Seite800 INR/Seite
Zuschlag für Ansprüche (mehr als 10)320 INR/Punkt1.600 INR/Punkt
Jahresgebühr (3–6 Jahre)800 INR/Jahr4.000 INR/Jahr
Rente (10–12 Jahre)6.400 INR/Jahr32.000 INR/Jahr
Rente (17–20 Jahre)14.400 INR/Jahr72.000 INR/Jahr

Vergünstigungen für Start-ups und Bildungseinrichtungen: Mit der Gesetzesänderung von 2024 wurden die Gebühren für Start-ups und Bildungseinrichtungen auf das Niveau von natürlichen Personen angeglichen. Start-ups, die seit weniger als fünf Jahren bei „Startup India“ registriert sind, kommen in den Genuss erheblicher Ermäßigungen. Es gibt auch einen Sonderrabatt für Erfinderinnen, was im Hinblick auf die Förderung der Geschlechtervielfalt einzigartig ist.

6. Patentvoraussetzungen und besondere Bestimmungen in Section 3

Grundlegende Anforderungen (Section 2(1)(j), §64)

  • Neuheit (Novelty) – vor dem Anmeldetag weltweit nicht bekannt
  • Erfinderische Tätigkeit (Inventive Step) – Für einen Fachmann nicht naheliegend
  • Gewerbliches Anwendbarkeit (Industrial Application)
  • Beschreibungsanforderungen – Offenlegung der vollständigen Ausführbarkeit

Abschnitt 3: Ausschluss von Patentschutz (strenge Anwendung, spezifisch für Indien)

Wichtige Ausschlussgründe gemäß Abschnitt 3 (besonders zu beachten in den Bereichen Medizin und IT)

  • 3(d): Neue Formen, Derivate oder neue Verwendungszwecke bekannter Stoffe sind nicht patentierbar, sofern sie keine „significantly enhanced efficacy“ (deutlich verbesserte Wirksamkeit) gegenüber den bekannten Stoffen aufweisen (Verhinderung von Evergreening bei Arzneimitteln)
  • 3(e): Bloße Mischungen bekannter Stoffe
  • 3(i): Verfahren zur Diagnose oder Behandlung von Menschen oder Tieren (Erfindungen an Arzneimitteln sind zulässig)
  • 3(j): Pflanzen und Tiere (außer Mikroorganismen)
  • 3(k): Mathematische Methoden, Geschäftsmethoden, Computerprogramme an sich, Algorithmen
  • 3(p): Erfindungen, die auf traditionellem Wissen (Traditional Knowledge) beruhen

Anwendung von Section 3(d) (im Fall Novartis festgelegt)

Im Fall Novartis AG gegen Union of India vor dem Obersten Gerichtshof im Jahr 2013 wurde die Patentanmeldung für die β-Kristallform des Krebsmedikaments Glivec (Imatinibmesylat) wegen Verstoßes gegen Abschnitt 3(d) endgültig zurückgewiesen. Es wurde entschieden, dass „significantly enhanced efficacy“ (deutlich verbesserte Wirksamkeit) ausschließlich die therapeutische Wirkung bezeichnet und eine Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften (z. B. Löslichkeit) nicht ausreicht.

Anwendung von Section 3(k) (IT- und KI-Erfindungen)

Software „per se“ ist nicht patentierbar, doch durch die Überarbeitung der CGPDTM-Prüfungsrichtlinien im Jahr 2017 wurden Softwareerfindungen mit „technischem Effekt“ (technical effect) patentierbar. In der Praxis ist es entscheidend, dass sie mit Hardware verbunden sind oder in Form von System- oder Vorrichtungsansprüchen beschrieben werden.

7. Wichtige Rechtsprechung und Auswirkungen auf die Praxis

Rechtsprechung Kernpunkt Auswirkungen auf die Praxis
Novartis gegen UOI
(2013, SC)
Auslegung von Abschnitt 3(d)Für Kristallformen, Salze und Derivate von Arzneimitteln sind Nachweise zur Steigerung der therapeutischen Wirksamkeit erforderlich
Bayer gegen Natco
(2014 IPAB)
Zwangslizenz (erstmals in Indien)Natco erwirbt Zwangslizenz für das Krebsmedikament Nexavar. Der Durchführungsbericht gemäß Formular 27 war ausschlaggebend
Ferid Allani gegen UOI
(2019, Delhi HC)
Section 3(k) und SoftwareEs wurde bestätigt, dass Software mit „technischem Effekt“ patentierbar ist. Die Bedeutung der Ausgestaltung der Ansprüche
Chemtura gegen UOI
(2009)
Verstoß gegen Section 8Aufhebung wegen Nichtbekanntgabe von Informationen zu ausländischen Anmeldungen. Feststellung der Bedeutung der Verpflichtung zur fortlaufenden Einreichung von Formular 3

8. Rechtsdurchsetzung und Verletzungsverfahren

Arten von Verletzungen und Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe, die der Patentinhaber geltend machen kann

  • Unterlassungsverfügung (einstweilige Verfügung / dauerhafte Unterlassungsverfügung)
  • Schadensersatz oder Gewinnabzug des Verletzers (Account of Profits) – wahlweise geltend zu machen
  • Anordnung zur Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte
  • Kosten (Anwaltskosten) zu Lasten der unterlegenen Partei (indisch-spezifisch, aus dem angelsächsischen Rechtssystem stammend)

Die Rolle des Obersten Gerichtshofs von Delhi

Die IP-Abteilung (IPD) des Obersten Gerichtshofs von Delhi ist eine 2022 gegründete Fachabteilung, die derzeit etwa 60 % der Patentverletzungsklagen in Indien zentral bearbeitet. Zu den repräsentativen Fällen zählen SEP-Klagen wie Ericsson gegen indische Smartphone-OEMs sowie Arzneimittelpatentklagen wie Bayer gegen Cipla.

9. Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nach der Abschaffung des IPAB

Einspruch vor der Erteilung (Pre-grant Opposition / Section 25(1))

Jeder kann nach der Veröffentlichung der Anmeldung und vor der Patenterteilung beim CGPDTM einen Einspruch vor der Erteilung einlegen. Dies ist ein wirksames Mittel, um konkurrierende Patente kostengünstig zu verhindern, da es kostenlos ist und der Antragsteller anonym bleiben kann.

Einspruch nach der Erteilung (Post-grant Opposition / Section 25(2))

Beteiligte können innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Patentveröffentlichung beim CGPDTM einen Einspruch nach der Erteilung einlegen. Die Prüfung erfolgt durch die Einspruchsabteilung.

Nichtigkeitsklage (Revocation / Section 64)

Auswirkungen der Reform von 2021: Anträge auf Nichtigerklärung, die bisher beim IPAB konzentriert waren, werden nun bei den Obersten Gerichten der jeweiligen Bundesstaaten eingereicht. Die Obersten Gerichte von Delhi, Bombay, Madras und Kalkutta sind die wichtigsten zuständigen Gerichte. Es gibt keine Frist für die Einreichung, und der Begriff „Beteiligter“ wird weit ausgelegt. Es muss geltend gemacht und nachgewiesen werden, dass einer der in Section 64 aufgeführten Nichtigkeitsgründe (mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit, Verstoß gegen Section 3, Verstoß gegen Section 8 usw.) vorliegt.

10. Aufrechterhaltung und Durchführungsbericht (Formular 27) – Zwangsdurchführungsrecht

Formular 27 (jährlicher Ausübungsbericht) – ein für Indien spezifisches System

Pflicht zur Einreichung von Formular 27 (mit der Änderung von 2020 wurde die Einreichung von jährlich auf alle zwei Jahre gelockert, bleibt aber bestehen)

  • Zur Einreichung verpflichtet: Patentinhaber und ausschließliche Lizenznehmer
  • Einreichungsfrist: innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (de facto ist der 30. September jedes Jahres die Frist)
  • Inhalt: Vorliegen einer kommerziellen Verwertung, Lizenzinformationen, Erlös, Importmengen usw.
  • Folgen eines Verstoßes: Grundlage für die Erteilung eines Zwangslizenzrechts + Beweis für einen Antrag auf Aufhebung

Zwangslizenz (Compulsory License / Section 84)

Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung können interessierte Parteien beim CGPDTM aus folgenden Gründen eine Zwangslizenz beantragen:

  • Die berechtigten Bedürfnisse der Öffentlichkeit werden nicht befriedigt
  • Das Produkt ist für die Öffentlichkeit nicht zu einem angemessenen Preis erhältlich
  • Es wird in Indien nicht verwertet

Im Fall Bayer Nexavar (2012) erhielt Natco die erste Zwangslizenz in Indien. Die Lizenz war an Bedingungen wie eine Lizenzgebühr von 7 % und jährliche Absatzmengen geknüpft.

11. Unterschiede zwischen den Systemen in Japan und Indien sowie praktische Hinweise

Punkt Japan Indien
AnmeldespracheJapanischEnglisch oder Hindi
System der vorläufigen BeschreibungNicht vorhandenJa (Provisional Application)
Frist für die Beantragung der Prüfung3 Jahre48 Monate
Einspruch vor der ErteilungKeineJa (nach Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung)
Evergreening von ArzneimittelnGrundpatent möglichStrenge Beschränkungen gemäß Section 3(d)
SoftwarepatenteMöglich, sofern technische Merkmale vorliegenEinschränkungen durch Section 3(k), Nachweis der technischen Wirkung erforderlich
Offenlegung von Informationen zu ausländischen AnmeldungenKeineVerpflichtung gemäß Section 8 (fortlaufende Einreichung von Formular 3)
Verpflichtung zur Einreichung eines AusführungsberichtsKeineFormular 27 (alle zwei Jahre)
ZwangslizenzFunktioniert de facto nichtZahlreiche Anwendungsbeispiele (Section 84)
PCT-Übertragung in nationales Recht30 Monate31 Monate

12. Praktische Checkliste für japanische Unternehmen

Vor der Anmeldung (Pre-filing)

  • Beachtung von Section 3(d) und 3(k): Bei Arzneimitteln Angabe der therapeutischen Wirksamkeit, bei Software Angabe der technischen Wirksamkeit
  • Ausgestaltung der Ansprüche: Vielfältiger Schutz einschließlich System- und Vorrichtungsansprüchen
  • Optimierung der Anmelderkategorie: Nutzung von Gebührenermäßigungen durch Registrierung als Start-up
  • Fristenverwaltung: 31 Monate bei Einreichung über das PCT, 12 Monate bei Einreichung nach der Pariser Verbandsübereinkunft

Während der Anmeldeverfahren (Prosecution)

  • Formular 3 muss bei der Anmeldung sowie alle 6 Monate zuverlässig eingereicht werden
  • Antrag auf Prüfung innerhalb von 48 Monaten ab Anmeldetag (Ergebnis der beschleunigten Prüfung nach 8 Monaten)
  • Frist für die Beantwortung des FER von 6 Monaten + 3-monatige Verlängerung strikt einhalten
  • Bei Einwänden vor der Erteilung ist unverzüglich eine Gegendarstellung einzureichen

Nach der Anmeldung (Durchsetzung / Aufrechterhaltung)

  • Formular 27 muss unbedingt bis zum 30. September jedes Jahres eingereicht werden (Verteidigung gegen Zwangslizenzen)
  • Warnfrist für Einsprüche nach der Erteilung (12 Monate ab dem Tag der Bekanntmachung)
  • Bei Feststellung einer Verletzung einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim IPD des Obersten Gerichtshofs in Delhi stellen
  • Jahresgebühren sind ab dem dritten Jahr jährlich fällig (im 17. bis 20. Jahr steigen die Gebühren)
  • Für Lizenzen und Übertragungen gelten Registrierungsanforderungen (Erfüllung der Einwendbarkeitsvoraussetzungen durch Registrierung beim CGPDTM)

Zusammenfassung

Das indische Patentsystem weist mit den besonderen Anforderungen gemäß Section 3, dem Ausführungsbericht gemäß Form 27, dem Zwangslizenzrecht und der Offenlegung ausländischer Anmeldungen gemäß Section 8 eine auch im globalen Patentwesen äußerst einzigartige Ausgestaltung auf.Nach der Abschaffung des IPAB im Jahr 2021 ist die IPD des Obersten Gerichtshofs von Delhi zur zentralen Instanz für die indische IP-Praxis geworden, und die Rechtsstreitigkeiten und Nichtigkeitsverfahren werden immer komplexer. Damit japanische Unternehmen in Indien eine erfolgreiche Patentstrategie verfolgen können, ist es unerlässlich, bereits bei der Ausarbeitung der Patentansprüche die indischen Besonderheiten zu berücksichtigen und nach der Erteilung des Patents die laufenden Compliance-Anforderungen (Form 3 und Form 27) zu erfüllen. Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungen im Bereich PCT-Patentanmeldungen und Patentanmeldungen.

Beratung zu Patentanmeldungen in Indien

Die Kanzlei für geistiges Eigentum Ebolix bietet umfassende Unterstützung bei der Patentanmeldung und der Durchsetzung von Rechten in Indien, dem mit 1,4 Milliarden Einwohnern größten Markt Südasiens. Von der Ausarbeitung von Ansprüchen gemäß Section 3 über die Einhaltung der Form 27-Vorschriften bis hin zur Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor dem IPD des Obersten Gerichtshofs von Delhi betreuen Sie unsere erfahrenen Patentanwälte in Zusammenarbeit mit lokalen Vertretern.

Zum Kontaktformular → Ablauf der Beratung anzeigen

*Dieser Artikel wurde auf der Grundlage des Patents Act 1970 (in der aktuellsten Fassung), der Patents Rules 2003, offizieller Unterlagen des CGPDTM, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der High Courts, öffentlich zugänglicher Unterlagen von JETRO und der WIPO sowie Erläuterungen lokaler Anwaltskanzleien erstellt und dient der allgemeinen Information. Für konkrete Entscheidungen in Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation von Experten, einschließlich lokaler Vertreter.

杉浦健文 弁理士

AUTOR / Verfasser

Takefumi Sugiura

EVORIX (Kanzlei für geistiges Eigentum) – Leitender Patentanwalt

Unterstützt Mandanten aus einer Vielzahl von Branchen – darunter IT, Fertigung, Start-ups, Mode und Medizin – von der Anmeldung von Patenten, Marken, Geschmacksmustern und Urheberrechten bis hin zu Gerichtsverfahren und Verletzungsklagen. Verfügt über fundierte Kenntnisse in Bezug auf Strategien zum Schutz geistigen Eigentums in zukunftsweisenden Bereichen wie KI, IoT, Web3 und FinTech. Mitglied in mehreren Verbänden, darunter der Japanischen Patentanwaltskammer, der Asian Patent Attorneys Association (APAA) und der Japan Trademark Association (JTA).