Das „Territoriumskampf“-Spiel, bei dem die Spieler den Boden gegenseitig mit Tinte bespritzen und...
[Erläuterung eines Patentanwalts] Ein Patentanwalt erläutert das Spielpatent zu „Splatoon“ von Nintendo – Erfindungshöhe zum Schutz des „Färbens“ und Strategie bei der Formuli
Der Reiz von „Splatoon“ liegt vor allem in dem befriedigenden Gefühl, den Boden gegenseitig mit Tinte zu bespritzen. Es ist jedoch kaum bekannt, dass gerade dieser Kern des Spiels – das „Bespritzen“ – tatsächlich durch mehrere Patente geschützt ist bzw. zur Patentierung angemeldet wurde.Nintendo lässt die Erlebniswerte des Spiels, wie den „Spielspaß“ und das „Spielgefühl bei der Steuerung“, nicht nur als reine Inszenierung, sondern als technische Erfindungen rechtlich schützen.
Dieser Artikel soll Geschäftsleuten die Mechanismen verdeutlichen, wie der Spielspaß zu geistigem Eigentum wird, und Patentanwälten sowie Fachleuten im Bereich des geistigen Eigentums konkrete Beispiele für die Ausarbeitung von Ansprüchen und Strategien zur Patentierung von Spielmechaniken liefern.Angesichts der Tatsache, dass Patente auf Spielmechaniken – ausgelöst unter anderem durch die Rechtsstreitigkeiten um „Palworld“ im Jahr 2024 – derzeit als konkrete Mittel zur Durchsetzung von Rechten im Fokus stehen, bieten die „Splatoon“-Patente ein hervorragendes Lehrbeispiel. Im Folgenden stützt sich die Erläuterung ausschließlich auf verifizierte Patente, deren Ansprüche im Originaltext auf Google Patents überprüft werden konnten.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung – Warum steht das Thema „Spiele × Patente“ gerade jetzt im Fokus?
- Was sind Spielpatente? – Erfindungsgüte und grundlegende Struktur der Patentierung
- Erläuterung konkreter Patente (vom Kernpatent bis zu Folgeanmeldungen)
- Sind Waffenwechsel und Spezialangriffe patentiert? (Vorbehalt der Redlichkeit)
- Lehren für Praktiker – Ausarbeitung, Erlangung von Schutzrechten und Umgehungskonzepte
- Zusammenfassung + Informationen zur Beratung
1. Einleitung – Warum rückt das Thema „Spiele × Patente“ gerade jetzt in den Fokus?
Mit dem Wachstum des Marktes der Spieleindustrie werden Patente zunehmend als Mittel eingesetzt, um nachträglich erscheinende, ähnliche Spiele in Schach zu halten. Denn während es bei Nachahmerprodukten, die „optisch anders aussehen, aber nach dem gleichen Prinzip funktionieren“, schwierig ist, mit dem Urheberrecht vorzugehen, können Patente, die technische Konzepte schützen, als Mittel zur Abschreckung dienen.
Ein symbolträchtiges Beispiel hierfür ist die Patentklage, die Nintendo und Pokémon im Jahr 2024 angeblich gegen Pocket Pair („Palworld“) eingereicht haben. In diesem Fall wurden Patente auf Spielmechaniken als Mittel zur Durchsetzung von Rechten eingesetzt, was dazu führte, dass weithin bekannt wurde, dass die „Funktionsweise“ eines Spiels für die tatsächliche Durchsetzung von Rechten genutzt werden kann.Dieser Artikel zielt jedoch nicht darauf ab, den Ausgang des Rechtsstreits oder die Gültigkeit einzelner Patente zu beurteilen, sondern beschränkt sich darauf, diesen Fall als Beispiel für die tatsächliche Durchsetzung von Rechten anzuführen.
Das Besondere an Nintendo ist, dass das Unternehmen Erlebniswerte wie „Spielspaß“ und „Bediengefühl“ nicht nur als rein optische Inszenierung betrachtet, sondern als technische Erfindungen, die es rechtlich absichert. Die in diesem Artikel genannten Nummern und Inhalte beziehen sich ausschließlich auf verifizierte Patente, deren Ansprüche im Originaltext auf Google Patents überprüft wurden.
2. Was sind Spielpatente? – Erfindungsfähigkeit und grundlegende Struktur der Patentierung
Artikel 2 Absatz 1 des japanischen Patentgesetzes definiert eine „Erfindung“ als „eine hochentwickelte Schöpfung technischer Ideen unter Nutzung der Naturgesetze“.Wichtig ist hierbei, dass die „Regeln“ oder die „Spielweise“ eines Spiels an sich von Menschen festgelegte Vereinbarungen (künstliche Absprachen) sind und keine Naturgesetze nutzen; daher stellen sie für sich genommen keine Erfindung dar. Die bloße Idee, „mit Tinte gegenseitig Spielfelder zu bemalen, um den Sieg zu erringen“, ist nicht patentierbar.
Wird dieses Spiel hingegen mittels Computersoftware umgesetzt, wird es als „softwarebezogene Erfindung“ anerkannt, sofern die Software in Zusammenarbeit mit Hardware-Ressourcen (CPU, Arbeitsspeicher, Eingabegeräte, Anzeigesteuerung usw.) eine konkrete Informationsverarbeitung realisiert.Dies entspricht der Anforderung in Anhang B, Kapitel 1 „Erfindungen im Zusammenhang mit Computersoftware“ der Prüfungsrichtlinien für Patente und Gebrauchsmuster, wonach „die Informationsverarbeitung durch Software unter Nutzung von Hardware-Ressourcen konkret realisiert wird“.Einfach ausgedrückt geht es nicht um abstrakte Regeln, sondern darum, ob ein konkreter Verarbeitungsablauf aufgebaut ist, der festlegt: „Welche Eingaben werden empfangen, welche Berechnungen werden durchgeführt und wie erfolgt die Anzeige bzw. Auswertung?“
Es ist kein Zufall, dass die „Splatoon“-Patente jeweils aus den vier Kategorien „Informationsverarbeitungssystem“, „Informationsverarbeitungsprogramm“, „Informationsverarbeitungsvorrichtung“ und „Informationsverarbeitungsverfahren“ (Gegenstand, Programm, Vorrichtung, Verfahren) bestehen. Dies ist eine bewährte Vorgehensweise in der Praxis, um die Erfindungsvoraussetzungen zu erfüllen und gleichzeitig den Schutzumfang flächendeckend abzusichern.So wird sichergestellt, dass Rechtsverletzer mit unterschiedlichen Umsetzungsformen (Programmanbieter, Geräteverkäufer, Dienstleistungsbetreiber usw.) in jeder dieser Kategorien erfasst werden können.
Der entscheidende Punkt bei der Patentierung der Benutzeroberfläche und der Steuerung des Spielverlaufs besteht darin, nicht in abstrakten Begriffen wie „Spiel, bei dem mit Tinte gemalt wird“ zu formulieren. Erst wenn der technische Ablauf als „Bedienungseingabe → Einfärbung des Zeichenbereichs → Bewertung auf Grundlage des Einfärbungszustands“ beschrieben wird, gilt dies als Erfindung.Zudem ist es bei Spielpatenten üblich, in den Ansprüchen grundsätzlich keine Eigennamen wie den Spieltitel oder Begriffe wie „Tinte“ und „Waffe“ zu verwenden, sondern übergeordnete Konzepte und abstrakte Begriffe wie „entsprechende Farbe“, „Zeichnungsbereich“ und „Zeichnungsereignis“ zu verwenden.Tatsächlich ist es genau diese Vorgehensweise, die – wie später noch erläutert wird – zu Schwierigkeiten bei der Recherche führt, da „mit Eigennamen keine numerische Suche möglich ist“.
3. Erläuterung konkreter Patente
3-A. Kernpatent: Patent Nr. 5980266 (Grundlegende Erfindung des „Nawabari-Kampfes“)
Entsprechende Spielfunktion: Dies ist die Kernmechanik des „Territoriumskampfs“, bei dem der virtuelle Raum (Boden, Gelände) mit der entsprechenden Farbe des eigenen Charakters eingefärbt wird, die Bewegungssteuerung des Charakters je nach Zustand des eingefärbten Bereichs angepasst wird und die Entscheidung über den Ausgang des Kampfes anhand der eingefärbten Fläche usw. getroffen wird.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Anspruch 1 umfasst ein Mittel zur Steuerung des eigenen Charakters auf der Grundlage von Benutzereingaben, ein Mittel zum Zeichnen (Einfärben) der entsprechenden Farbe im virtuellen Raum sowie ein Mittel zur Steuerung der Anzeige undsowie Mittel zur Durchführung einer Kampfentscheidung durch den Vergleich des Darstellungszustands mit den unterschiedlichen Farben der gegnerischen Charaktere umfasst. Entscheidend ist dabei, dass der Kern der Erfahrung des „Einfärbens“ als technischer Vorgang der Einfärbung und des Zustandsvergleichs betrachtet wird.
Schutzumfang und praktische Hinweise: Die Titel stimmen vollständig mit den nachstehend genannten Patenten 6283072, 6543361 und 6561155 überein, und aus den öffentlich zugänglichen Informationen lässt sich ableiten, dass es sich um eine Teilungsreihe der Basisanmeldung handelt.Dabei lässt sich die Anmeldung Nr. 5980266 als Basisanmeldung interpretieren, die ein relativ übergeordnetes Konzept definiert (zur Feststellung der Hierarchie innerhalb der Teilanmeldungsreihe ist eine Überprüfung des Anmeldeverlaufs erforderlich). Dies ist ein gutes Beispiel dafür, dass bei einer FTO-Prüfung nicht nur einzelne Anmeldungsnummern, sondern die gesamte Patentfamilie bzw. Teilanmeldungsreihe verfolgt werden muss. (Quelle: Patent Nr. 5980266)
3-B. Patent Nr. 6283072 (getrennte Steuerung von Bewegung und Zeichnen + Entscheidung über Sieg oder Niederlage anhand der Fläche)
Entsprechende Spielfunktion: Ein Mechanismus, bei dem Bewegung und Zeichnen (Ausmalen) durch separate Bedienbefehle gesteuert werden und der Sieg bzw. die Niederlage durch den Vergleich der ausgemalten Flächen ermittelt wird.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Anspruch 1 unterscheidet ausdrücklich zwischen einer „ersten Eingabe“, die die Bewegung des eigenen Charakters steuert, und einer „zweiten Eingabe (die sich von der ersten unterscheidet)“, die den Malvorgang auslöst.Darüber hinaus werden das Ausmalen mit der entsprechenden Farbe durch die zweite Eingabe, der Angriff auf gegnerische Charaktere mit einer anderen Farbe sowie ein Verfahren zur Ermittlung des Siegers auf der Grundlage der mit beiden Farben ausgefüllten Bereiche festgelegt.
Schutzumfang und praktische Hinweise: Durch die klare Abgrenzung von „Bewegungseingaben“ und „Zeichnungseingaben“ als separate Eingaben wird sogar das Designkonzept des Steuerungssystems (z. B. Bewegung mit einer Hand, Ausmalen mit der anderen) in den Schutzumfang einbezogen.Da die Ansprüche gegenüber dem Stammpatent Nr. 5980266 eingeschränkt sind, sind sie gezielter formuliert; besonders lehrreich ist hier der hierarchische Aufbau, bei dem übergeordnete Konzepte mit eingeschränkten Ausführungsformen kombiniert werden. (Quelle: Patent Nr. 6283072)
3-C. Patent Nr. 6543361 (Verhaltensänderung im Bereich der eigenen Farbe = Bewegung und Verstecken des Tintenfischs)
Entsprechende Spielfunktion: Ein Mechanismus, bei dem sich die Darstellung und Bewegungssteuerung des Charakters je nachdem ändert, ob er sich in einem Bereich mit Tinte seiner eigenen Farbe befindet oder nicht. Dazu gehören beispielsweise schnelle Bewegungen in Bereichen der eigenen Farbe sowie eine verminderte Sichtbarkeit durch Angleichung an die eigene Farbe bzw. das Verstecken in dieser.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Anspruch 1 legt fest, dass für den eigenen Charakter eine andere Darstellungs- und/oder Bewegungssteuerung erfolgt, wenn er sich in einem Bereich befindet, der in seiner eigenen Farbe eingefärbt ist, als wenn er sich in einem nicht eingefärbten Bereich befindet.Das Spielgefühl selbst – dass sich das Verhalten je nach Standort (in der eigenen Farbe oder nicht) ändert – wird hier technisch als bedingte Verzweigung definiert.
Umfang des Schutzes und praktische Hinweise: Das Besondere daran ist, dass nicht die Entscheidung über Sieg oder Niederlage, sondern die Verhaltenssteuerung, die dem Spieler ein „Spielgefühl und taktische Möglichkeiten“ vermittelt, als eigenständige Erfindung herausgearbeitet wurde. Es handelt sich um ein gutes Beispiel dafür, wie ein auf den ersten Blick eher effektives Element durch die Beschreibung einer bedingten Verzweigung – „Vergleich der Bereichsfarbe mit der eigenen Farbe → Umschaltung der Steuerung“ – als Erfindung geschützt wurde.(Quelle: Patent Nr. 6543361)
3-D. Patent Nr. 6561155 (Tarnung, Unterschiede in der Bewegungsgeschwindigkeit + Synchronisierung der Farbfüllung bei Online-Duellen)
Entsprechende Spielfunktionen: Neben dem Verstecken (durch Verschmelzen mit der Tintenfarbe) und den je nach Geländefarbe unterschiedlichen Bewegungsgeschwindigkeiten handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem in Online-Duellen Darstellungsinformationen gesendet und empfangen werden, um den Farbstatus zwischen mehreren Spielern zu synchronisieren.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Anspruch 1 (Informationsverarbeitungsprogramm) sieht vor, dass zusätzlich zu einer ersten Bedienungseingabe für die Bewegung undzweite Eingabe zur Darstellung vorsieht, wobei die Kommunikationsvorrichtung „Darstellungsereignisdaten des eigenen Charakters“ erzeugt und sendet, die „Darstellungsereignisdaten des gegnerischen Charakters“ von der Gegenseite empfängt und auf dieser Grundlage Bereiche in der eigenen Farbe und der gegnerischen Farbe ausmalt.
Umfang des Schutzumfangs und praktische Aspekte: Ein praktischer Schwerpunkt liegt darauf, dass der Schutzumfang nicht nur das Ausmalen im Einzelspielermodus umfasst, sondern auch die Netzwerkimplementierung der „Synchronisierung und Übertragung des Ausmalzustands bei Online-Duellen“ einbezieht.Indem nicht die Darstellung selbst, sondern die „Übertragung von Darstellungsereignissen“ erfasst wird, lässt sich die Absicht erkennen, den Schutzumfang bis auf die Ebene der Implementierungsarchitektur auszudehnen (über die Umgehbarkeit und Wirksamkeit kann es zu Streitigkeiten kommen). (Quelle: Patent Nr. 6561155)
3-E. Offenlegungsschrift 2022-124256 (neue Aktion „Squid Roll“ in Splatoon 3)
Entsprechende Spielfunktion: Die neue Aktion „Squid Roll“ in Splatoon 3. Wenn man sich im getarnten Zustand bewegt und dabei die Sprungtaste sowie eine Richtungssteuerung betätigt, springt man unter schneller Richtungsänderung aus der Tinte heraus.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Während der Bewegung im getarnten Zustand innerhalb eines eingefärbten Bereichs wird eine Steuerung festgelegt, bei der der Charakter – abhängig von der Eingabe von „Springen“ und einer Richtungssteuerung – unter der Voraussetzung, dass „die Bewegungsgeschwindigkeit eine vorgegebene Geschwindigkeit überschreitet“ und „der Winkel der Bewegungsrichtungsänderung einen vorgegebenen Winkel überschreitet“, bei Beibehaltung der Geschwindigkeit schnell die Richtung wechselt und dabei springt.Ziel ist die Verbesserung der Bedienbarkeit.
Umfang der Schutzrechte und praktische Hinweise: Indem eine neue Aktion als „Schwellenwertbedingungen für Geschwindigkeit und Winkel + Steuerung“ in einem separaten Anspruch formuliert wird, lässt sich eine Strategie erkennen, mit der in jeder Fortsetzung kontinuierlich ein Netz aus verwandten Patenten aufgebaut wird.Bitte beachten Sie, dass sich dieser Fall derzeit in der Veröffentlichungsphase (JP 2022-124256) befindet und die Rechte noch nicht endgültig feststehen; der endgültige Schutzumfang muss daher anhand des Prüfungsverlaufs und der Ansprüche nach der Eintragung überprüft werden. (Quelle: JP 2022-124256)
Praxistipps (Zeitpunkt der Anmeldung): Der Anmeldetag für „Ika Roll“ und ähnliche Erfindungen war der 15. Februar 2021, also nur drei Tage vor der ersten Veröffentlichung im Rahmen von „Nintendo Direct“ (18. Februar 2021).Die Anmeldung sollte vor der Veröffentlichung abgeschlossen werden, um einen Verlust der Neuheit durch die eigene Veröffentlichung zu vermeiden. Die Präzision dieser Vorgehensweise ist entscheidend, um einen Verlust der Neuheit hinsichtlich der Kernfunktionen eines Erfolgsprodukts zu vermeiden und die Chancen auf eine erfolgreiche Schutzgewährung zu erhöhen.
3-F. Offenlegungsschrift 2021-102066 (Anzeige von Markierungen auf der Karte und UI zur Positionsbestimmung) *Als Referenz aufgenommen
Entsprechende Spielfunktion: Es handelt sich um eine UI-Erfindung, bei der auf dem Kartenbildschirm die Darstellungsweise von Markierungen (Markern) je nachdem, ob sie von Kartenobjekten verdeckt sind oder nicht, variiert wird, um die Positionsbeziehungen in der Höhenrichtung leichter zu erfassen. Sie wird nicht als Funktion zum Ausmalen oder Bewegen, sondern als Funktion zur „Positionsbestimmung“ als Referenz aufgenommen.
Technischer Gedanke, den die Ansprüche schützen sollen: Es wird ein erstes Bild erzeugt, das einen dreidimensionalen virtuellen Raum mit einer ersten virtuellen Kamera aufnimmt; Markierungsobjekte werden auf Kartenobjekten platziert; in einem zweiten Bild, das mit einer zweiten virtuellen Kamera aufgenommen wurde, wird gemäß der Kartenstrukturdie Darstellungsweise der Markierungen je nach „verdeckten bzw. nicht verdeckten Bereichen“ variiert.
Umfang des Schutzumfangs und praktische Hinweise: Die Tatsache, dass eine UI-Darstellung, die auf den ersten Blick nur eine „optische Raffinesse“ zu sein scheint, als technischer Vorgang – nämlich die Steuerung virtueller Kameras und der Darstellungsweise – beschrieben und als Erfindung geltend gemacht wird, dient als Referenzmodell für die Praxis bei UI-Patenten.Den veröffentlichten Informationen zufolge handelt es sich um eine Teilanmeldung der Patentanmeldung 2017-002093 (JP 2018-110659). Auch dieser Fall befindet sich in der Veröffentlichungsphase, d. h., die Rechte sind noch nicht gesichert. (Quelle: JP 2021-102066)
3-G. Entsprechende Patente im Ausland: US9943758B2 / Blickpunktsteuerung: US9132347B2
US9943758B2 ist ein US-Patent (Prioritätsdatum: 14. Mai 2014) aus derselben Erfindungsfamilie wie die 5980266-Reihe.Anspruch 1 definiert die Steuerung des eigenen Charakters und das Ausmalen mit der eigenen Farbe auf der Grundlage von Bedienungseingaben, die Kampfentscheidung (Battle Determination) auf der Grundlage des Farbstatus der gegnerischen und der eigenen Farbe sowie die Steuerung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der Farbe des Bereichs, in dem sich der eigene Charakter befindet, und der eigenen Farbe.In der Beschreibung finden sich zudem Angaben zu „Ink Gun“ und „shooting strength may be adjusted“. Daraus lässt sich Nintendos Strategie der globalen Rechtssicherung ablesen, bei der die Kernmechanik nicht nur in Japan, sondern auch in den USA im Rahmen derselben Patentfamilie umgesetzt wird.
US9132347B2 beschreibt eine Technologie, bei der die Ausrichtung der virtuellen Kamera (Blickwinkel und Zielrichtung) anhand der Lage des Handgeräts (Gyro-/Beschleunigungssensor) gesteuert wird. In der Beschreibung wird angegeben, dass die Lage der zweiten virtuellen Kamera entsprechend der Lage des Handgeräts berechnet wird.Allerdings handelt es sich hierbei weniger um eine für „Splatoon“ spezifische Technologie als vielmehr um eine Technik für asymmetrisches kooperatives Spielen aus der Wii-U-Generation, die in die Tradition des „Bewegens des Blickwinkels mittels Gyrosensor“ einzuordnen ist. Ich möchte an dieser Stelle ehrlich anmerken, dass der vollständige Wortlaut von Anspruch 1 noch nicht vorliegt und die obigen Ausführungen eine Zusammenfassung auf der Grundlage der Angaben in der Beschreibung sowie von Auszügen aus den Ansprüchen darstellen.(Quelle: US9943758B2 / US9132347B2)
Praxistipps (Vorbehalt der Gültigkeit): Die Anmeldung der Kernmechanik in verschiedenen Ländern als einheitliche Patentfamilie ist eine vielversprechende Strategie; allerdings gibt es in den letzten Jahren bei einigen US-Patenten für Spielmechaniken Kritik wegen „zu weit gefasster“ Ansprüche sowie Berichte über teilweise erfolgte Ungültigkeitserklärungen.Da davon auszugehen ist, dass es zu Streitigkeiten über die Gültigkeit und den Schutzumfang erlangter Patente kommen kann, ist es in der Praxis wichtig, den Schutzumfang nicht zu hoch einzuschätzen.
4. Ergänzung: Sind Waffenwechsel, Spezialangriffe und Aufladen patentiert (vorbehalt der Redlichkeit)?
Nintendo-Patente, in denen die für Leser besonders interessanten Aspekte „Waffenwechsel“, „Aktivierung von Spezialwaffen“ und „Aufladen (geladener Schuss)“ selbst ausdrücklich als zentrale Beschränkungen in unabhängigen Ansprüchen beansprucht werden, konnten im Rahmen dieser Überprüfung nicht identifiziert werden.Zwar enthalten die Beschreibungen der oben genannten Kernpatente Angaben wie „Abfeuern der Tintenpistole“ oder „Anpassung der Schussstärke“, doch konnten keine unabhängigen Ansprüche identifiziert werden, die diese drei Themen namentlich einschränken.
Hinweis: Elemente wie das Auffüllen der Spezialanzeige durch das Einfärben von Flächen sind Teil der Spielspezifikationen (die beispielsweise in Strategie-Wikis erläutert werden) und nicht Bestandteil der Patentansprüche selbst. „Spezifikationen“ und „Patentansprüche“ sind zwei verschiedene Dinge. Wenn diese Unterscheidung nicht klar getroffen wird, besteht die Gefahr, dass Diskussionen auf der Grundlage nicht existierender Rechte geführt werden.
Dieser Vorbehalt selbst verdeutlicht wichtige Lehren für die Recherche nach Spielpatenten. Nämlich die beiden Punkte: „Man kann nicht nach Eigennamen suchen“ und „Spezifikationen und Patentansprüche sind zwei verschiedene Dinge“.Für eine zuverlässigere Identifizierung sind eine umfassende Suche in Datenbanken wie J-PlatPat nach dem Anmelder „Nintendo Co., Ltd.“ und abstrakten Stichwörtern (z. B. „Anzeige“, „Ansammlung“, „Umschaltung“) sowie eine gründliche Überprüfung der zitierten und abgeleiteten Familien der Kernpatente erforderlich.
5. Erkenntnisse für Praktiker – Formulierung von Ansprüchen, Strategie zur Erlangung von Schutzrechten, Ausweichkonstruktionen
| Perspektive | Kernaussagen, die sich aus den „Splatoon“-Patenten ableiten lassen |
|---|---|
| Formulierung | Die Formulierung in Form von „Regeln“ birgt das Risiko, dass die Erfindung als nicht patentierbar eingestuft wird oder die Offenbarung als unzureichend gilt. Die Beschreibung muss unbedingt dem Ablauf „Bedienungseingabe → Informationsverarbeitung → Anzeige/Auswertung“ folgen und übergeordnete Konzepte wie entsprechende Farben, Zeichenbereiche und Zeichenereignisse verwenden. |
| Strategie zur Erlangung von Patentrechten | Die Kernmechanik sollte in der Basisanmeldung gesichert werden; für jede Fortsetzung sollten dann durch neue Aktionen, Benutzeroberflächen und Kommunikationstechnologien Teil- und verwandte Anmeldungen eingereicht werden, um ein flächendeckendes Netzwerk aus verwandten Patenten zu bilden. |
| Zeitpunkt der Anmeldung | Die Anmeldung muss vor der Veröffentlichung abgeschlossen sein, um einen Verlust der Neuheit zu vermeiden. Entscheidend ist ein System, das durch die Überprüfung von Entwicklungsunterlagen und das Testen am Originalgerät auch Erfindungen aufdeckt, die den Entwicklern selbst nicht bewusst sind. |
| Umgehungsdesign | Die einschränkenden Merkmale der unabhängigen Ansprüche (z. B. getrennte Eingaben für Bewegung und Darstellung, Umschaltung der Steuerung je nach eigener Farbzone, Senden und Empfangen von Darstellungsereignissen) werden analysiert, um zu prüfen, durch das Weglassen welcher Einschränkung die Erfüllung der Ansprüche vermieden werden kann. |
Bei der Umgehungskonstruktion ist besonders zu beachten, dass die Umgehung einer einzelnen Nummer nicht ausreicht.Wenn, wie bei den „Splatoon“-Patenten, mehrere Schutzbereiche über die gesamte Patentfamilie und Teilpatente hinweg vielschichtig angelegt sind, kann es vorkommen, dass selbst bei Wegfall einer Beschränkung eines unabhängigen Anspruchs ein Verstoß gegen das übergeordnete Mutterpatent oder Ansprüche einer anderen Kategorie vorliegt. Es ist daher notwendig, die gesamte Patentfamilie zu kartieren und anschließend den Handlungsspielraum zu bewerten.
Praxistipps (FTO-Recherche): Mit Eigennamen werden keine Treffer erzielt. Es ist effektiv, abstrakte Schlüsselbegriffe (Bewegung/Zeichnen/Beurteilung/Bedienungseingabe/virtueller Raum usw.), IPC/FI-Klassifikationen (A63F13-Reihe: Videospiele), die Zusammenführung von Anmeldernamen sowie die Überprüfung zitierter und abgeleiteter Patentfamilien zu kombinieren.
Hinweis (Überprüfung von Nummern und Typen): Das Format der eingetragenen Veröffentlichungen (JP…B2) unterscheidet sich von dem der veröffentlichten Anmeldungen (JP20XX-XXXXXXA [offenlegte Anmeldung]). In der Phase der Veröffentlichung (offenlegte Anmeldung) sind die Rechte noch nicht endgültig festgelegt; der Schutzumfang sollte daher anhand der nach der Prüfung und den Korrekturen eingetragenen Ansprüche überprüft werden.Da die Nummern in Sekundärquellen fehlerhaft sein oder ungültig werden können, wird empfohlen, bibliografische Angaben, Klassifizierung und Ansprüche zunächst anhand der Originaltexte auf J-PlatPat oder Google Patents zu überprüfen.
6. Zusammenfassung + Beratung
Die Spielerlebnisse von „Splatoon“ – „Färben“, „Bewegung und Verstecken der Tintenfische“ sowie „Synchronisation des Färbens im Online-Mehrspielermodus“ – sind durch eine Kombination aus der Formulierung von Ansprüchen unter Verwendung abstrakter Konzepte und einer Aufteilungsstrategie umfassend rechtlich abgesichert.Das Kernpatent (Patent Nr. 5980266) deckt den Kern ab, während sich das Schutznetz schichtweise ausdehnt: auf die Flächenauswertungsentscheidung anhand separater Eingaben (Patent Nr. 6283072), Verhaltensänderungen in Bereichen der eigenen Farbe (Patent Nr. 6543361),die Synchronisation bei Online-Spielen (Patent Nr. 6561155) sowie neue Aktionen in der Fortsetzung (Patentanmeldung 2022-124256) – so erstreckt sich das Netz der Schutzrechte schichtweise.
Dieser Ansatz beschränkt sich nicht nur auf Spiele. Auch technische Lösungen, die den „Unterhaltungswert“ oder die „Benutzerfreundlichkeit“ der eigenen Dienste unterstützen, können je nach Art der Beschreibung als softwarebezogene Erfindungen rechtlich geschützt werden. Der erste Schritt besteht darin, diese nicht als abstrakte Ideen zu betrachten, sondern sie als technischen Prozess „Eingabe → Informationsverarbeitung → Anzeige/Auswertung“ neu zu definieren.
Beratung durch die IP-Kanzlei Evorix
Die Kanzlei für geistiges Eigentum Evorix (evorix.jp) bietet Beratung zu Anmeldungen von Erfindungen im Bereich Software und Spiele, zur Ausgestaltung von Patentansprüchen sowie zu FTO-Prüfungen (Freiheits-von-Rechten-Prüfungen) an. Wie lassen sich der „Unterhaltungswert“ und die „Benutzerfreundlichkeit“ Ihres Unternehmens als technische Erfindungen erfassen und wie können Sie deren rechtliche Absicherung prüfen? Bitte zögern Sie nicht, uns zunächst über das Kontaktformular zu kontaktieren.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Garantie für das Ergebnis einzelner Fälle dar. Die darin enthaltenen Patentinformationen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Insbesondere bei Anmeldungen, die sich noch in der Veröffentlichungsphase (Patentanmeldung) befinden, sind die Rechte noch nicht endgültig festgelegt; der tatsächliche Schutzumfang ist anhand des Prüfungsverlaufs und der nach der Eintragung veröffentlichten Ansprüche zu überprüfen.
Patentreihe zu „Splatoon“ (insgesamt 5 Teile)
- [Einleitung] Ein Patentanwalt erläutert die Spielpatente von Nintendo Splatoon – Erfindungsgüte und Anspruchsformulierungsstrategie (dieser Artikel)
- [Teil 1] Kernpatent Nr. 5980266 – Die grundlegende Erfindung des „Territoriumskampfs“ anhand der Ansprüche entschlüsseln
- [Teil 2] Teilpatent Nr. 6283072 – Getrennte Eingaben für Bewegung und Zeichnen sowie die Sieg- und Niederlage-Entscheidung anhand der eingefärbten Fläche
- [Teil 3] Patent Nr. 6543361 – Ansprüche, die „Bewegung und Verstecken des Tintenfischs“ schützen und die Kampfauswertung herausrechnen
- [Teil 4] Patent Nr. 6561155 – Ansprüche auf der Implementierungsebene zum Schutz der „Synchronisation der Farbflächen“ bei Online-Kämpfen
- [Verwandtes Thema] Patentstreit zwischen Nintendo/Pokémon und Pocket Pair („Pal World“): Erläuterungen eines Patentanwalts
- [Zusammenfassung] Von Spieleherstellern lernen: Die Strategie der „Teilanmeldung“ – Praktische Anwendung anhand von zwei Beispielen